Sonntag, Dezember 21, 2025
Nicht kategorisiertWer oder was blockiert den Corona-Ausschuss?

Wer oder was blockiert den Corona-Ausschuss?

Ein Bericht von Viviane Fischer

Das Wichtigste in Kürze

Hinweis für Leserinnen und Leser:
Der folgende Abschnitt fasst die zentralen, besonders konfliktträchtigen Punkte dieses Beitrags zusammen. Wer nur wenig Zeit hat, findet hier die entscheidenden Sachverhalte. Aufgrund der Brisanz der Angelegenheit und der erheblichen rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Risiken werden im Anschluss sämtliche Aspekte ausführlich und mit der gebotenen juristischen Sorgfalt dargestellt.


1. Der Ausgangspunkt: zweckgebundene Spenden – keine private Verfügungsmasse

Der Corona-Ausschuss hat seit 2020 zweckgebundene Spenden in Millionenhöhe erhalten – für Aufklärungsarbeit, nicht zur privaten Disposition der Beteiligten. Von Beginn an war vorgesehen, diese Mittel treuhänderisch zu verwaltenund später in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen.

Bis heute ist die Überführung der Mittel in eine Stiftung nicht erfolgt. Stattdessen sind Vermögen, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen ungeklärt – mit zunehmenden Risiken für alle Beteiligten und die zweckbestimmte Mittelverwendung, mithin für die Spender.


2. Ein Schlüsselereignis außerhalb des Ausschusses: das Sammelklagendarlehen

Ein wesentlicher Hintergrund der heutigen Blockaden liegt in der Sammelklageninitiative.

Nach den Feststellungen des LG Göttingen erhielt Reiner Fuellmich Anfang 2021 ein Darlehen über € 500.000, vermittelt durch RA Marcel Templin. Dieses Geld diente nicht der Durchführung der Sammelklage, sondern der Ablösung eines privaten Immobilienkredits bei der Warburg Bank.

Vieles spricht dafür, dass diese Mittel aus den für die Sammelklage eingezahlten Geldern stammten. Damit wären erhebliche Sammelklagengelder sehr früh privat verbraucht worden. Für die eigentliche Sammelklage dürften danach fast von Beginn der Initiative nur noch höchstens € 200.000–300.000 von € Mio. 1 verfügbar gewesen sein – zu wenig, um eine internationale Sammelklage realistisch zu betreiben.

Diese Vorgänge wurden später nicht transparent aufgearbeitet, wirkten aber im Hintergrund fort.


3. Der Hausverkauf und der Grundschuld-Zugriff

Im Dezember 2022 erhielt RA Marcel Templin aus dem Verkauf von Reiner Fuellmichs Haus € Mio. 1,158, nahezu den gesamten Verkaufserlös. Reiner Fuellmich selbst erhielt lediglich ca. € 170.000.

Die Auszahlung stützte sich formal auf eine Grundschuld. Bis heute ungeklärt ist jedoch:

  • welche konkrete Forderung durch diese Grundschuld gesichert sein sollte,
  • ob und in wessen Interesse RA Marcel Templin handelte (privat oder für die Sammelklagen-GbR),
  • warum weit mehr als die ursprünglichen abgelösten € 500.000 vereinnahmt wurden,
  • und warum Reiner Fuellmich diesen Zugriff bis heute nicht gerichtlich angegriffen hat.

Das OLG Braunschweig hat in einem späteren Urteil diese Fragen nicht geprüft, sondern allein darauf abgestellt, dass den Sammelklagemandanten kein Schaden entstanden sei, weil sich das eingesetzte Kapital „nahezu verdoppelt“ habe. Ob diese „Verdopplung“ auf Kosten von Reiner Fuellmich oder mittelbar auch zulasten des Corona-Ausschusses ging, blieb offen.


4. Folgen für den Corona-Ausschuss

Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, wer zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von welchen Risiken hatte.

Sollten Justus Hoffmann und Antonia Fischer bereits Anfang 2021 von den Umständen des Sammelklagendarlehens sowie von privaten finanziellen Schwierigkeiten von Reiner Fuellmich gewusst haben, wären sie verpflichtet gewesen, mich hierüber zu informieren. In diesem Fall hätten sie insbesondere nicht zulassen dürfen, dass Reiner Fuellmich kurz darauf ein Rechtsanwaltsanderkonto für die Spenden des Corona-Ausschusses führte.

Mit einer solchen Kenntnis hätte ich Reiner Fuellmich weder eine Liquiditätsreserve überlassen noch der Führung eines Anderkontos für Ausschussmittel zugestimmt.

Aber auch eine erst später erlangte Kenntnis hätte Justus Hoffmann und Antonia Fischer zu einer Information meinerseits verpflichtet. Zudem hätten sie in diesem Fall prüfen und erörtern müssen, ob und inwieweit RA Marcel Templin im Rahmen der Sammelklagen-GbR seinen Informationspflichten nachgekommen ist und ob sich aus etwaigen Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche ergeben.


5. Statt Aufklärung: mehrfacher Rückzug, Anzeige und Eskalation

Als Justus Hoffmann und Antonia Fischer nach eigener Darstellung im Sommer 2021 Kenntnis von möglichen Unregelmäßigkeiten im Corona-Ausschuss erlangten, äußerten sie zunächst den Wunsch, Einblick in die Bücher des Ausschusses zu nehmen. Nachdem sie diesen Einblick nach ihrer Auffassung nur unzureichend erhielten, unterbreiteten sie einen Abfindungsvergleichsvorschlag, mit dem ihnen die Hälfte des Ausschussvermögens zugewiesen werden sollte.

Anstatt in dieser Situation Verantwortung zu übernehmen und naheliegende Maßnahmen zu ergreifen – etwa Konten zu sperren, Auskünfte einzufordern oder rechtliche Schritte zur Sicherung der Mittel einzuleiten – wurde sinngemäß mitgeteilt, dies sei der Preis, der zu zahlen sei, damit die als unangenehm empfundenen Fragen nicht weiter verfolgt würden. Reiner Fuellmich und ich wiesen diesen Vorschlag als zweck- und satzungswidrig zurück.

In der Folge zogen sich Justus Hoffmann und Antonia Fischer über Monate vollständig zurück. Als ich sie im Sommer 2022 über bestehende Außenstände bei Reiner Fuellmich informierte und an Lösungsversuchen arbeitete, beteiligten sie sich an diesen Gesprächen nicht.

Am 2. September 2022 – zeitgleich mit einer öffentlichen Andeutung meinerseits – erstatteten Justus Hoffmann und Antonia Fischer gemeinsam mit RA Marcel Templin Strafanzeige gegen Reiner Fuellmich. Zum Ende des Jahres folgte eine Strafanzeige gegen mich.

Im Juli 2024 wurde ich schließlich wegen angeblicher Gold-Untreue angezeigt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt hatte, legte Justus Hoffmann gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.


6. Der heutige Fokus: mein Ausschluss statt Sicherung der Gelder

Aktuell konzentrieren sich Justus Hoffmann und Antonia Fischer nahezu ausschließlich auf meinen Ausschluss aus der Gesellschaft und auf die Geltendmachung angeblicher Forderungen in Höhe von ca. € Mio. 1,5 gegen mich persönlich.

Gleichzeitig unterbleiben aus meiner Sicht dringend gebotene Maßnahmen:

  • Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen mehrere mögliche Anspruchsgegner (Verjährung droht Ende 2025),
  • Klärung der Vermögenszuordnung von Geld, Gold und Forderungen,
  • Aufarbeitung fehlender Konto- und Kryptowährungsdokumentation,
  • Minimierung erheblicher Steuer- und Haftungsrisiken
  • Zugänglichmachung von Geld für die wichtige Archivarbeit.

7. Der eigentliche Streitpunkt: die Verfügungsberechtigung

Justus Hoffmann hat wiederholt geäußert, die Zweckbindung der Gelder sei nicht „in Stein gemeißelt“ und könne unter Umständen geändert werden. In jüngeren Gesprächen wurde sinngemäß vertreten, die Spender hätten „bereits genug Ausschuss für ihr Geld bekommen“.

Dem halte ich entgegen: Die Zweckbindung der Gelder an die Aufklärungsarbeit ergibt sich nicht nur aus internen Absprachen oder aus der Satzung der Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr., sondern maßgeblich aus dem Willen der Spender selbst. Die Zuwendungen wurden erkennbar für einen konkreten Zweck geleistet. Eine private Disposition über diese Mittel ist daher aus keiner rechtlichen Perspektive zulässig – unabhängig davon, welche Rechtsform zugrunde gelegt wird oder ob diese jemals wirksam entstanden ist.

Hinzu kommt, dass bis heute ungeklärt ist, ob die nie eingetragene Vorschalt gUG i.Gr. – oder eine später angenommene GbR – überhaupt jemals wirksam Vermögensinhaberin oder auch nur Treuhänderin der Gelder geworden ist. Gerade diese vorgelagerte Frage der Verfügungsberechtigung ist bislang nicht verbindlich geklärt, wird jedoch von Justus Hoffmann und Antonia Fischer faktisch vorausgesetzt.


8. Was aus meiner Sicht jetzt notwendig ist

Um weiteren Schaden abzuwenden und die zweckentsprechende Verwendung der Spendenmittel sicherzustellen, halte ich folgende Schritte für zwingend erforderlich:

  • die unverzügliche Überführung sämtlicher Gelder, des Goldes sowie bestehender Forderungen in eine gemeinnützige Stiftung, unter Einbeziehung aller hierfür in Betracht kommenden beteiligten Personen und Entitäten, um zugleich langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden,
  • die vollständige Dokumentation und transparente Aufklärung der bisherigen Mittelverwendung, einschließlich der Klärung offener Fragen zu Konten, Kryptowährungen und Auszahlungen,
  • die umgehende Sicherung sämtlicher in Betracht kommender Regressansprüche, bevor diese zu verjähren drohen,
  • die Beendigung der internen Blockaden, damit sich die Arbeit des Corona-Ausschusses wieder auf ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Aufklärungsarbeit, konzentrieren kann.

9. Warum dieser Beitrag veröffentlicht wird

Interne Klärungsversuche, Fristsetzungen und Auskunftsersuchen blieben bislang ohne substanzielle Reaktion. Justus Hoffmann und Antonia Fischer hatten Gelegenheit, zu den hier aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; bis zum Redaktionsschluss lag keine inhaltliche Rückmeldung vor.

Die Öffentlichkeit und insbesondere die Unterstützer des Corona-Ausschusses haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, warum zentrale Fragen seit Jahren offen sind – und wer oder was den Corona-Ausschuss blockiert.


Im Folgenden werden die hier skizzierten Vorgänge ausführlich, chronologisch und unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge dargestellt.

Ausgangslage

Der Corona-Ausschuss wurde im Juli 2020 gegründet, vor der Kamera nahmen neben Reiner Fuellmich und mir die Rechtsanwälte Dr. Justus Hoffmann und Antonia Fischer für ca. ein Jahr teilweise an den Sitzungen teil. Justus Hoffmann und Antonia Fischer sind gemeinsam mit mir Gesellschafter der Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr., die im Juli 2020 gegründet wurde aber nie zur Eintragung gekommen ist.

Ursprünglich waren wir auch alle Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Im Dezember 2022 haben mich Justus Hoffmann und Antonia Fischer aus der Geschäftsführung abberufen. Seitdem führen die beiden die inaktive, nicht eingetragene Gesellschaft allein. Nun hat sich herausgestellt, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre wichtige Geschäftsführungsaufgaben nicht erledigt haben, was große Risiken für die Finanzbasis des Ausschusses und auch für mich persönlich hat entstehen lassen. So haben sie bis heute keine solide Belegbasis (u.a. Kontoauszüge) für eine steuerliche Bewertung geschaffen. Ihre ans Strafverfahren gegen Reiner Fuellmich angeschlossene Adhäsionsklage hat sich wegen dessen Privatinsolvenz erledigt. Ob aus dem Insolvenzverfahren von Reiner Fuellmich Zahlungen an den Ausschuss erfolgen werden, ist unklar.

Nun wollen die beiden mich auf Zahlung von ca. € Mio. 1,5 verklagen. Ich – und zwar ausschliesslich ich – soll u.a. zahlen, was Reiner Fuellmich bis heute nicht zurückgeführt hat. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen mich schätze ich als gering ein, aber klar ist, dass sie Zeit und Kraft und Geld binden wird. Gleichzeitig wollen Justus Hoffmann und Antonia Fischer durchaus aussichtsreiche Anspruchsoptionen gegen andere Personen – u.a. sie selbst – nicht verfolgen, die Ende 2025 zu verjähren drohen. Damit würden sie de facto auf Forderungen für den Ausschuss verzichten und mir Rückgriffsmöglichkeiten abschneiden.

Zusätzlich versuchen Justus Hoffmann und Antonia Fischer nun auch noch mit aller Macht, mich aus der Gesellschaft auszuschliessen. Mit zwei Klagen wehre ich mich aktuell gegen einen m.E. von den beiden Ende 2024 heimlich oder gar nicht getroffenen Ausschlussbeschluss. Mein Ausschluss hätte dramatische Folgen: in dieser entscheidenden Phase, in der eigentlich endlich die Ausschuss-Mittel inklusive des Goldes im Wert von inzwischen über € Mio. 2 in eine Stiftung zu übertragen sind, wären mir alle Kontroll- und Selbsthilferechte genommen, um die Spendengelder zu schützen.

Wenn es nach dem Wunsch und Plan von Justus Hoffmann und Antonia Fischer läuft, wären das Ausschuss-Gold und die (möglichen) offenen Forderungen der Vorschalt gUG i.Gr. bald in ihrem Alleinzugriff. In dem Alleinzugriff zweier Personen, die während ihrer Ausschuss-Zeit allenfalls vor der Kamera einen Beitrag geleistet haben, hinter den Kulissen jedoch inaktiv geblieben sind. Seit nunmehr viereinhalb Jahren machen sie gar nichts Erkennbares mehr in Sachen Aufklärungsarbeit.

Justus Hoffmann ist zudem der Meinung, dass die vereinbarte gemeinnützige Zweckbindung der Mittel in der Satzung der Vorschalt gUG i.Gr. durchaus auch abbedungen werden könne, sinngemäss nach dem Motto „Die Spender haben genug Ausschuss für ihr Geld erhalten, der Rest kann nun auf uns drei aufgeteilt werden“. In internen Diskussionen wurde die Frage dieser möglichen Mittelverwendung teilweise als steuerliche Fragestellung behandelt. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, da sie voraussetzt, dass eine private Zuordnung der Gelder zulässig ist. M.E. steht überhaupt nur eine treuhänderische Verfügungssoption im Raum, ob diese von der Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr. auszuüben ist, ist unklar.

Die Gold-Anzeige

Ausgangspunkt der aktuellen Eskalation ist eine Strafanzeige, die Justus Hoffmann am 30. Juli 2024 im Namen der Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr. bei der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen mich erstattet hat. Gegenstand der Anzeige war der Vorwurf, ich hätte versucht, Ausschuss-Gold zu veruntreuen. Die Veruntreuungshandlung sollte vor allem darin liegen, dass ich vor dem Strafgericht Göttingen die Frage aufgeworfen habe, ob das Ausschuss-Geld und Gold wirklich der im Gründungsprozess steckengebliebenen und nie eingetragenen Vorschalt gUG i.Gr. gehörten oder vielmehr einer womöglich schon vorher und parallel existierenden Treuhandstruktur zuzuordnen sind, die den Auftrag hat, die Gelder spendenzweckgemäß zu verwenden und in eine Stiftung zu überführen. Nach der Darstellung von Justus Hoffmann hätte ich mit dem Aufbringen dieser Fragestellung der Vorschalt gUG i.Gr. die Mittel entziehen wollen. In der Vorschalt gUG i.Gr. (und nur in dieser) sind Justus Hoffmann und Antonia Fischer Mehrheitsgesellschafter und verfügen dort über die faktische Entscheidungsmacht.

Warum habe ich diese Frage damals überhaupt aufgeworfen? Die korrekte Zuordnung des Vermögens bestimmt ja vor allem auch über Haftungs- und Steuerpflichtfragen. Wird Geld von einer Entität ausgegeben, die sich später als gar nicht verfügungsberechtigt herausstellt, so kann dies erhebliche zivil- und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Diese Risiken bin ich nicht bereit zu tragen, ich halte daher eine sachliche und rechtlich verbindliche Klärung der Mittelzuordnung für zwingend erforderlich, bevor auf Vermögenswerte zugegriffen wird.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren zunächst ein, da sie weder einen Vorsatz noch eine Untreuehandlung erkennen konnte. Gegen diese Einstellungsentscheidung legte Justus Hoffmann Beschwerde ein und brachte dabei den Vorwurf vor, es habe im Zusammenhang mit dem Ausschuss-Gold eine sogenannte „schwarze Kasse“ gegeben. Dieser Vorwurf ist Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Würdigung der zugrunde liegenden Tatsachen oder ihrer rechtlichen Bewertung ist damit derzeit nicht abgeschlossen.

Allerdings: Mit anwaltlicher Versicherung erklärten Justus Hoffmann und Antonia Fischer im Juli 2025 in einem zwischen uns geführten Zivilverfahren, dass Reiner Fuellmich sie in einem Telefonat im August 2021 über den Erwerb von Gold informiert habe. Die Information sei demnach zeitnah nach dem Erwerb erfolgt und habe sich auf „ein bisschen Gold“ bezogen. Diese Erklärung steht im Spannungsverhältnis zu später erhobenen Vorwürfen, wonach der Vorgang vollständig ohne ihre Kenntnis erfolgt sein soll.

Zu den gegen mich gerichteten strafrechtlichen Vorwürfen habe ich im Frühjahr 2025 umfassend Stellung genommen. Das Verfahren ist derzeit nicht abgeschlossen. Eine inhaltliche Bewertung der erhobenen Vorwürfe bleibt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten..

In der Anzeige behauptete Justus Hoffmann aber auch noch, ich „beanspruche“ einen Wohnsitz in der Schweiz. Einen solchen Wohnsitz habe ich nicht. Gleichwohl regte er vor diesem Hintergrund bei der Staatsanwaltschaft an, mein Vermögen zu beschlagnahmen.

Die Anzeige nahm ich im Mai 2025 zum Anlass, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Vorschalt gUG i.Gr. zu beantragen. Mein Einberufungsverlangen enthielt eine Vielzahl durchaus unangenehmer Auskunftsbegehren und stellte die Gesellschafterrolle von Justus Hoffmann und Antonia Fischer wegen aus meiner Sicht treuwidrigen Verhaltens in Frage, u.a. wegen Erstattung der Strafanzeige ohne jede Rückfrage bei mir zur Sachaufklärung.

Heimlicher Ausschluss aus der Gesellschaft?

Zu meiner großen Überraschung teilte mir Justus Hoffmann daraufhin mit, dass ich im Dezember 2024 aus der Vorschalt gUG i.Gr. ausgeschlossen worden sei. Angeblich sei mir die Einladung zur Gesellschafterversammlung zusammen mit Unterlagen zum Insolvenzverfahren von Reiner Fuellmich per Einschreiben zugeschickt worden. Zum Beleg präsentierten Justus Hoffmann und Antonia Fischer eine umfangreiche Fotodokumentation des angeblichen Eintütens der Einladung in den Briefumschlag. 

Zuvor war es üblich, Einladungen zu Gesellschafterversammlungen zusätzlich per E-Mail und Messenger zu versenden und die Terminsverfügbarkeit der Beteiligten vorab abzustimmen. Bei einem derart einschneidenden Beschluss hätte es zudem nahegelegen, den Zugang der Einladung auf mehreren Wegen sicherzustellen, etwa durch parallele Übersendung über verschiedene Kanäle oder durch Zustellung mittels Gerichtsvollziehers. Tatsächlich beschränkte man sich auf den behaupteten Versand per Einschreiben, flankiert von einer Fotodokumentation des Verpackungsvorgangs.

Bei mir ging das Einschreiben ohne Einladung zu einer Gesellschafterversammlung ein. Ob die Einladung dem Brief tatsächlich beigefügt war oder nicht, ist zwischen uns streitig. Fest steht, dass ich von der behaupteten Einladung nebst Tagesordnung nachweislich erst nachträglich Kenntnis erlangte. Ein wirksam ausgeschlossener Gesellschafter verliert sämtliche Informations- und Mitwirkungsrechte und kann weder selbst Ansprüche verfolgen noch Ausschlüsse oder Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft initiieren. Umso auffälliger ist, dass mir das Protokoll des angeblichen Ausschlussbeschlusses nach Darstellung von Justus Hoffmann und Antonia Fischer lediglich per einfacher Post übersandt worden sein soll. Gerade in einem solchen Fall wäre ein nachweisbarer Zugang von besonderer Bedeutung, da hiervon Anfechtungsfristen abhängen.

Hinzu kommt, dass im Anschluss an den behaupteten Ausschluss keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden, die man bei einem wirksamen Ausschluss erwarten würde. Insbesondere wurde ich nicht zur Herausgabe des Zugangs zum Ausschuss-Gold aufgefordert, obwohl meine angebliche Gold-Untreue als wesentlicher Ausschlussgrund angeführt worden war. Dieses Verhalten wirft zusätzliche Fragen zur tatsächlichen Behandlung und Einordnung des behaupteten Ausschlussbeschlusses auf.

Das erstinstanzliche Urteil (Streitwert € 640.000)

Gegen meinen behaupteten Ausschluss aus der Gesellschaft bin ich zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangen. Das erstinstanzliche Urteil hat mich in mehrfacher Hinsicht überrascht.

Das Gericht ging davon aus, dass die Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr. inzwischen nicht mehr als solche existiere, sondern als GbR zu qualifizieren sei, da die Eintragung als gUG seit Ende 2023 nicht mehr ernsthaft betrieben worden sei. Zugleich nahm das Gericht an, dass die Satzung der inaktiven Vorschalt gUG i.Gr. ohne erneuten Bestätigungsakt auch für diese als GbR eingeordnete Struktur fortgelte. Auf dieser Grundlage wandte es für die Anfechtung von Beschlüssen die kurze satzungsmäßige Frist der gUG an, anstatt von der grundsätzlich unbefristeten Anfechtbarkeit in einer GbR auszugehen.

Diese Annahme der Satzungsfortgeltung traf das Gericht im Eilverfahren ohne vertiefte Prüfung der komplexen gesellschaftsrechtlichen Fragen und ohne die hierfür erforderliche Beweisaufnahme.

Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass ein von Justus Hoffmann und Antonia Fischer im Dezember 2021 unterbreiteter Abfindungsvergleichsvorschlag – mit dem die Hälfte des Ausschussvermögens sowie die Abgeltung wesentlicher immaterieller Werte gefordert worden waren – die Vermögenszuordnung zur Vorschalt gUG i.Gr., nunmehr GbR, verbindlich festgelegt habe. Diese Annahme halte ich für unzutreffend. Der Vorschlag wurde von Reiner Fuellmich und mir zu keinem Zeitpunkt angenommen, sondern vielmehr ausdrücklich als satzungswidrig zurückgewiesen.

Aus der Kombination dieser Annahmen sowie aus der weiteren, ebenfalls aus meiner Sicht unzutreffenden Annahme, ich hätte beantragt feststellen zu lassen, keinen Zugang zum Gold gewähren zu müssen, setzte das Gericht einen Streitwert von rund € 640.000 fest. Dies hätte zur Folge, dass den drei als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwälten Justus Hoffmann, Antonia Fischer und Marcel Templin Anwaltsgebühren von über € 60.000 entstünden, die von mir zu tragen wären. Hinzu kämen Gerichtskosten von etwa € 14.000. Dies in einem Verfahren, in dem ich selbst keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse an den Vermögenswerten geltend mache. Üblicherweise werden Streitwerte bei Gesellschafterausschlussverfahren in einer Größenordnung von etwa € 10.000 angesetzt.

Bemerkenswert ist schließlich, dass die zuständige Richterin nach Erlass des Urteils nach eigener Angabe das Dezernat gewechselt hat. Eine Kausalität wird hier ausdrücklich nicht unterstellt. Faktisch führt dies jedoch dazu, dass unser Antrag auf Tatbestandsberichtigung erst in der nächsten Instanz behandelt werden kann, für die nach derzeitigem Stand erneut erhebliche Kosten im Raum stehen.

Wir haben gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Der Gesellschafterversammlungs-Marathon

Obwohl Justus Hoffmann und Antonia Fischer behaupten, ich sei bereits aus der Gesellschaft ausgeschlossen, haben sie mich im Zeitraum vom 18. November bis zum 30. Dezember 2025 zu insgesamt zwölf Gesellschafterversammlungen eingeladen. Die Einladungen erfolgen jeweils „ohne Anerkennung meiner Gesellschafterstellung“. Inhaltlich sollen diese Versammlungen wiederholt über meinen Ausschluss entscheiden.

Zwei dieser Versammlungen haben inzwischen stattgefunden, ohne dass erneut ein Ausschlussbeschluss gefasst worden wäre. In den Sitzungen wurde ein erheblicher Teil der Zeit darauf verwendet, Passagen aus dem Strafurteil gegen Reiner Fuellmich zu verlesen und diese mit mir zu erörtern. Aus meiner Sicht diente dies nicht der sachlichen Klärung gesellschaftsrechtlicher Fragen.

Nachdem ich für die dritte Gesellschafterversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung übermittelt hatte – unter anderem zu möglichen Schadensersatzansprüchen gegen Justus Hoffmann und Antonia Fischer sowie zu dringendem Handlungsbedarf wegen drohender Verjährung von Ansprüchen gegen weitere Beteiligte –, sagte Justus Hoffmann sechs bereits anberaumte Gesellschafterversammlungen ab. Am selben Tag berief er jedoch vier neue Versammlungen ein. Auch diese haben erneut meinen Ausschluss zum Gegenstand sowie die Beauftragung von Justus Hoffmann und Antonia Fischer selbst mit meiner rechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Betrags von rund € 1,5 Mio.

Gegenstand dieser beabsichtigten Inanspruchnahme sind unter anderem Beträge, die Reiner Fuellmich bis heute nicht zurückgeführt hat, sowie angeblich überhöhte Zahlungen an Dienstleister, die ich veranlasst haben soll.

Ich halte dieses Vorgehen – die fortlaufende Einberufung zahlreicher Gesellschafterversammlungen mit im Wesentlichen identischem Ausschlussgegenstand – für rechtsmissbräuchlich und schikanös. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich an den Sitzungen regelmäßig in anwaltlicher Begleitung teilnehme, um den Verlauf der Versammlungen rechtlich abzusichern, was mit erheblichen eigenen Kosten verbunden ist.

Unterlassene Anspruchssicherung und offene Vermögensfragen

Auffällig ist, dass Justus Hoffmann und Antonia Fischer ihre Aktivitäten nahezu vollständig auf meinen Ausschluss aus der Gesellschaft konzentrieren, während sie bislang keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine drohende Verjährung möglicher Ansprüche gegen verschiedene Beteiligte zum Jahresende 2025 zu verhindern. Nach meiner Auffassung kommen hierbei insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Justus Hoffmann und Antonia Fischer selbst, gegen ihren Kanzleisozius RA Marcel Templin, gegen Rechtsanwalt Tobias Weissenborn sowie gegen Inka Fuellmich in Betracht. Ebenso wäre aus meiner Sicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang Berufshaftpflichtversicherungen der beteiligten Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden können.

Darüber hinaus ist weiterhin ungeklärt, wie die Vorschalt gUG i.Gr. beziehungsweise die nunmehr als GbR eingeordnete Struktur steuerlich zu behandeln ist – sofern sie überhaupt verfügungsberechtigt über die Spendengelder ist. Bis heute fehlen wesentliche Kontoauszüge, insbesondere zu dem Rechtsanwaltsanderkonto von RA Tobias Weissenborn sowie zu einem weiteren Rechtsanwaltsanderkonto von Reiner Fuellmich. Auch der für den Ausschuss tätige Buchhalter Jens Kuhn hat bislang keine nachvollziehbare und vollständige Dokumentation zu den Kryptowährungseingängen des Ausschusses vorgelegt. Meine Aufforderung zur Herausgabe im August 2022 führte lediglich zur Übersendung von drei Excel-Tabellen mit nicht verifizierbaren Teilangaben; die Kryptowährungen selbst wurden seinerzeit nicht herausgegeben. Seitdem haben Justus Hoffmann und Antonia Fischer als Geschäftsführer der Vorschalt gUG i.Gr. beziehungsweise GbR in dieser Angelegenheit offenbar keine weiteren Schritte unternommen.

Nach Darstellung von Jens Kuhn sollen in dem gesamten Zeitraum lediglich rund € 6.000 an Kryptowährungen beim Ausschuss eingegangen sein. Angesichts des sonstigen Spendenaufkommens erscheint dies zumindest erklärungsbedürftig. Eine solche Diskrepanz könnte auch steuerlich relevant werden, da Finanzbehörden bei fehlender Aufklärung zu Zuschätzungen von Einnahmen greifen können. Im ungünstigsten Fall könnten hieraus Steuerforderungen resultieren, selbst wenn entsprechende Zahlungseingänge tatsächlich nicht erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb Justus Hoffmann und Antonia Fischer in den vergangenen dreieinhalb Jahren keine weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen ergriffen haben – zumal sie selbst wiederholt ihre Sorge vor einer persönlichen Haftung für mögliche Steuerschulden der Gesellschaft geäußert haben.

Stattdessen ließen Justus Hoffmann und Antonia Fischer für rund € 20.000 Excel-Tabellen mit Kontobewegungen der Ausschuss-Treuhandkonten durch ihren eigenen Steuerberater erfassen. Diese Tätigkeit hätte aus meiner Sicht nicht zwingend durch einen Steuerberater erfolgen müssen und ersetzt keine prüffähige Buchhaltung auf Basis vollständiger Kontoauszüge. Ich habe diese Tabellen durch einen externen Datenspezialisten auswerten lassen, der – freundlicherweise unentgeltlich – zu deutlich abweichenden Ergebnissen kam. Für eine steuerliche Verwertung ist jedoch letztlich allein eine Buchhaltung maßgeblich, die durch originale Kontoauszüge belegt ist.

Vor diesem Hintergrund halte ich den von Justus Hoffmann und Antonia Fischer unterbreiteten Vorschlag, das Ausschuss-Gold auf die drei Gesellschafter aufzuteilen, um es jeweils zur Absicherung gegen mögliche Steuerforderungen zu verwahren, für hochriskant. Solange Vermögenswerte bei der Gesellschaft selbst vorhanden sind, kann diese etwaige Steuerschulden begleichen. Werden die Mittel jedoch aufgeteilt, selbst wenn dies nur zu Verwahrzwecken geschieht, tragen die verbleibenden Gesellschafter das Risiko, dass ein Beteiligter seinen Anteil verbraucht oder in die Privatinsolvenz fällt. In diesem Fall müssten die übrigen Gesellschafter dessen Steuerverbindlichkeiten ausgleichen. Eine solche Aufteilung wäre daher nicht nur potenziell spendenzweckwidrig, sondern würde die Gesellschafter zusätzlich dem Ausfallrisiko ihrer Mitgesellschafter aussetzen und erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der eigenen steuerlichen Absicherung kontraproduktiv.

Potentielle Schadensersatzansprüche (Sammelklage-Darlehen)

Mögliche Schadensersatzansprüche gegen Justus Hoffmann und Antonia Fischer könnten sich nach meiner rechtlichen Einschätzung daraus ergeben, dass sie als Mitglieder der von Justus Hoffmann selbst als „steuerrechtliche Innen-GbR“ bezeichneten Sammelklageninitiative wussten oder jedenfalls hätten erkennen müssen, dass Reiner Fuellmich Anfang 2021 von RA Marcel Templin ein Darlehen in Höhe von € 500.000 erhalten hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen handelte es sich hierbei um ein offenbar lediglich mündlich vereinbartes Darlehen. Zeitgleich wurde durch RA Marcel Templin ein Immobilienkredit von Reiner Fuellmich bei der Warburg Bank in vergleichbarer Höhe abgelöst.

Bereits im November 2020 hatte Reiner Fuellmich von RA Marcel Templin – in Vertretung der Interessengemeinschaft Sammelklage – ein weiteres Darlehen in Höhe von € 100.000 erhalten. Zu welchem Zweck dieses Darlehen gewährt wurde, ist mir nicht bekannt.

Das Landgericht Göttingen ist in seinem Strafurteil davon ausgegangen, dass die Mittel des € 500.000-Darlehens „wahrscheinlich“ ebenfalls aus dem Sammelklagekontext stammten. Diese Einschätzung erscheint auch vor dem Hintergrund der weiteren bekannten Umstände nachvollziehbar. So untersagte das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 23. August 2023 Reiner Fuellmich, im Zusammenhang mit RA Marcel Templin zu behaupten, dieser habe sich Mandantengelder in Höhe von mehr als € Mio. 1 veruntreut oder unterschlagen. Das Gericht stellte hierbei maßgeblich darauf ab, dass die Mandantengelder nach Rückführung des Darlehens weiterhin – und sogar in vermehrtem Umfang – zur Verfügung gestanden hätten.

Wäre im Verfahren substantiiert vorgetragen worden, dass das Darlehen aus rein privaten Mitteln von RA Marcel Templin stammte, hätte es nahegelegen, diesen fehlenden Zusammenhang zwischen Darlehen und Sammelklagegeldern ausdrücklich zu thematisieren. Ein entsprechender Vortrag ist jedoch weder dokumentiert noch Grundlage der Entscheidung gewesen. Vielmehr heißt es in dem Urteil ausdrücklich: „Soweit das Landgericht diese Behauptung an dem Umstand gemessen hat, dass der Kläger aus den von den Mandanten geleisteten Zahlungen ein Darlehen an den Beklagten gewährt habe …“

Reiner Fuellmich argumentierte später, die Mandanten der Sammelklage seien zu ihm übergetreten, weshalb etwaige Forderungen von RA Marcel Templin gegen ihn erloschen seien. Diese Argumentation setzt voraus, dass die Forderung dem Mandanten- bzw. Sammelklagekontext zuzuordnen ist. Bei einem rein privaten Darlehen von RA Marcel Templin hätte ein solcher Mandantenwechsel keine Auswirkungen auf den Fortbestand der Darlehensforderung gehabt.

Bemerkenswert ist, dass auch die Zurückweisung dieser Konfusionsargumentation durch Justus Hoffmann in seiner Kommentierung zum Strafurteil gegen Reiner Fuellmich nicht auf einen privaten Darlehenskontext abstellt, sondern auf die Behauptung, etwaige Honorarforderungen seien bei RA Marcel Templin verblieben. Auch diese Argumentation setzt voraus, dass die Forderung aus dem Sammelklage- und nicht aus einem rein privaten Darlehenskontext stammt.

Hinzu kommt, dass RA Marcel Templin am 29. Dezember 2021 gegenüber Reiner Fuellmich ausdrücklich ein Darlehen in Höhe von insgesamt € 600.000 „im Zusammenhang mit der Beendigung der Kooperation zur Corona-Schadensersatzklage“ kündigte. Wären die € 500.000 zur Ablösung des Warburg-Kredits aus einer anderen Quelle geflossen, hätte eine sorgfältige Differenzierung der Darlehensgeber und Darlehenssummen nahegelegen. Die einheitliche Kündigung spricht zumindest dafür, dass beide Darlehen aus demselben wirtschaftlichen Zusammenhang stammten.

Legt man diese Umstände zugrunde, könnte von den für die Sammelklage eingezahlten rund € Mio. 1 bereits Anfang 2021 nur noch ein Bruchteil verfügbar gewesen sein. Nach Darstellung von Reiner Fuellmich sollen zudem rund € 100.000 an Jens Kuhn für die Erfassung der Sammelkläger gezahlt worden sein. Weitere Mittel könnten im Zusammenhang mit dem ebenfalls am 29. Dezember 2021 von RA Marcel Templin gekündigten Beratungsauftrag von Reiner Fuellmich für die Sammelklage angefallen sein. Die Höhe dieses Honorars ist mir nicht bekannt.

Sollte sich diese Rekonstruktion bestätigen, hätte der Sammelklageinitiative von Beginn an nur ein deutlich reduzierter Finanzrahmen zur Verfügung gestanden. Legt man die bekannten Darlehensgewährungen und die von Reiner Fuellmich selbst geschilderten weiteren Abflüsse zugrunde, dürfte der für die eigentliche Durchführung der Sammelklage verfügbare Betrag bereits Anfang 2021 auf höchstens rund € 200.000 bis 300.000 geschrumpft gewesen sein. Diese Größenordnung ergibt sich ohne Berücksichtigung weiterer möglicher Kostenpositionen, insbesondere etwaiger anwaltlicher Beratungs- oder Organisationshonorare. Ob und inwieweit dies Auswirkungen auf die tatsächliche Durchführung der Sammelklage hatte, bedarf einer eigenständigen Aufklärung.

Grundschuld und Mittelabfluss aus dem Hausverkauf

Die Reiner Fuellmich privat gewährten Darlehensmittel aus dem Sammelklagekontext sollen – nach bisherigem Kenntnisstand – erst rund zwei Jahre nach der Darlehensvergabe durch die Bestellung einer Grundschuld auf der Göttinger Immobilie von Reiner Fuellmich abgesichert worden sein. Die Grundschuld wurde dabei nicht zugunsten der Sammelklagen-GbR, sondern zugunsten von RA Marcel Templin persönlich im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte zeitlich erst kurz nach Abschluss der Kaufverträge über den Verkauf des Hauses.

Auf Grundlage dieser Grundschuld erhielt RA Marcel Templin im Dezember 2022 auf seine Auszahlungsanweisung hin aus dem Verkaufserlös der Immobilie einen Betrag von insgesamt € 1,158. Dies entsprach nahezu dem gesamten Verkaufserlös von rund € Mio. 1,35. Reiner Fuellmich selbst erhielt aus dem Verkauf lediglich rund € 170.000.

Die an RA Marcel Templin ausgezahlte Summe ergab sich rechnerisch aus einer Grundschuldsumme von € 650.000 zuzüglich 15 Prozent Jahreszinsen über vier Jahre sowie einer Nebenleistung von 20 Prozent. Formal betrachtet entsprach dies dem maximalen Betrag, der aus der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld realisiert werden konnte.

Ungeklärt ist jedoch, auf welcher materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage RA Marcel Templin diese Beträge vereinnahmte. Denn zugrunde lag nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen offenbar lediglich ein mündlich geschlossener Darlehensvertrag über € 500.000.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mehrere bislang unbeantwortete Fragen: Hätte nicht – sofern die Darlehensmittel tatsächlich aus dem Sammelklagekontext stammten – die Sammelklagen-GbR selbst als Sicherungsnehmerin im Grundbuch eingetragen werden müssen, statt Rechtsanwalt Marcel Templin persönlich? Falls Rechtsanwalt Marcel Templin als Vertreter der Sammelklagen-GbR gehandelt haben sollte, auf welcher Grundlage konnte er diese Stellung grundbuch- und notarfest nachweisen, obwohl der zugrunde liegende Darlehensvertrag lediglich mündlich geschlossen worden sein soll?

Und schließlich: Selbst wenn man zugunsten von Rechtsanwalt Marcel Templin unterstellt, dass ihm die Ablösesumme von € 500.000 aus der Grundschuld zustand, auf welcher rechtlichen Grundlage durfte er darüber hinaus weitere rund € 658.000 aus dem Verkaufserlös vereinnahmen?

Diese Fragen sind nicht nur für die zivilrechtliche Bewertung der Mittelabflüsse relevant, sondern auch für die Einordnung möglicher Regress- und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Sammelklage und den dort eingesetzten Geldern.

Das Urteil des OLG Braunschweig im Kontext

Betrachtet man das bereits erwähnte Urteil des OLG Braunschweig genauer, fällt auf, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten nicht vollständig abbildet. In dem Verfahren traten Justus Hoffmann sowie RA Marcel Templin und Reiner Fuellmich – letzterer vertreten durch RA Tobias Weissenborn – als Beteiligte auf. Alle Genannten waren zumindest ursprünglich Mitglieder des Sammelklagenteams bzw. der Sammelklagen-GbR und haben das Urteil damit auf Grundlage eines gemeinsam vorgetragenen Sachverhalts erstritten.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Gericht ersichtlich davon ausgeht, RA Marcel Templin und Reiner Fuellmich seien voneinander unabhängige, miteinander konkurrierende Anwälte gewesen. Die tatsächliche Struktur der Sammelklageninitiative, wonach RA Marcel Templin die von Reiner Fuellmich initiierte und beworbene Sammelklage nach außen vertreten haben soll, findet in der Entscheidung keine erkennbare Berücksichtigung.

Das OLG Braunschweig übernimmt auf Grundlage der übereinstimmenden Darstellung von RA Marcel Templin und Reiner Fuellmich die Annahme, das Darlehen habe der Förderung der Sammelklage gedient. Ob diese Zweckbestimmung zutrifft, prüft das Gericht nicht. Sie erscheint jedoch schwer vereinbar mit den Feststellungen des Landgerichts Göttingen, wonach das Darlehen tatsächlich zur Ablösung eines privaten Immobiliendarlehens von Reiner Fuellmich bei der Warburg Bank verwendet wurde.

Das OLG Braunschweig stellt maßgeblich darauf ab, dass den Sammelklagemandanten kein Schaden entstanden sei, da sich das eingesetzte Kapital im Zuge der Inanspruchnahme der Grundschuld „nahezu verdoppelt“ habe. Auf welcher materiellrechtlichen Grundlage diese erhebliche Vermögensmehrung erfolgte, hinterfragt das Gericht ausdrücklich nicht.

Justus Hoffmann und Antonia Fischer legen dieses Urteil nun im laufenden Rechtsstreit um meine Gesellschafterstellung vor, um daraus abzuleiten, dass sowohl das Sammelklagendarlehen als auch die spätere Inanspruchnahme der Grundschuld rechtlich unbedenklich gewesen seien. Diese Schlussfolgerung trägt das Urteil jedoch nicht. Das OLG Braunschweig stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass offenbleiben könne, ob RA Marcel Templin bei der Durchsetzung des Darlehensrückzahlungsanspruchs widerrechtlich oder strafwürdig gehandelt habe, da jedenfalls kein Mandantenschaden feststellbar sei.

Nicht thematisiert wird dabei jedoch, ob die erhebliche Vermögensverschiebung auf Kosten von Reiner Fuellmich oder mittelbar auf Kosten des Corona-Ausschusses erfolgte. Das Landgericht Göttingen geht in seinem Strafurteil davon aus, dass Reiner Fuellmich aus dem Hausverkauf mindestens rund € 700.000 hätte erhalten müssen, während ihm tatsächlich nur etwa € 170.000 verblieben.

Zur fehlenden Sicherungszweckerklärung

Für die rechtliche Bewertung ist zudem entscheidend, dass nach übereinstimmender Darstellung von Justus Hoffmann und Reiner Fuellmich keine Sicherungszweckerklärung für die zugunsten von RA Marcel Templin bestellten Grundschulden existierte. Ohne eine solche Sicherungszweckabrede darf eine nicht-akzessorische Grundschuld nicht zur Durchsetzung beliebiger Forderungen herangezogen werden. Vielmehr muss klar bestimmt sein, welche konkrete Forderung durch die Grundschuld gesichert wird.

Allenfalls vorstellbar ist, dass RA Marcel Templin durch die Ablösung des Immobilienkredits der Warburg Bank in Höhe von rund € 500.000 in eine gesicherte Forderungsposition eingetreten ist. Ein weitergehender Anspruch – etwa zur Absicherung sämtlicher Forderungen aus einer Geschäftsverbindung – hätte ohne ausdrückliche Sicherungszweckvereinbarung nicht begründet werden können. Insbesondere kann eine Bank eine solche weite Sicherungsposition nicht ohne entsprechende Vereinbarung auf einen Nicht-Bank-Gläubiger übertragen.

Sollte es tatsächlich keine Sicherungszweckerklärung gegeben haben, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage RA Marcel Templin Beträge vereinnahmen durfte, die über die Ablösesumme von rund € 500.000 hinausgehen. Die zusätzlich ausgekehrten rund € 658.000 wären dann rechtlich nicht gedeckt gewesen. Nur für den Fall, dass entgegen den bisherigen Darstellungen doch eine Sicherungszweckabrede existierte, könnte sich eine andere Bewertung ergeben.

Bemerkenswert ist schließlich, dass Reiner Fuellmich RA Marcel Templin bislang nicht auf Herausgabe des aus seiner Sicht zu Unrecht vereinnahmten Betrags verklagt hat – weder hinsichtlich des Überschusses von rund € 658.000 noch hinsichtlich der gesamten aus der Grundschuld ausgekehrten Summe. Dies erstaunt umso mehr, als Reiner Fuellmich wiederholt öffentlich mitgeteilt hat, dass die Sammelklagemandanten zu ihm übergetreten seien und ihm daher auch die zweckgebundenen Mittel zugestanden hätten.

Geldmangel allein kann das Unterlassen entsprechender Klagen nicht erklären. Für insolvente Schuldner besteht bei hinreichender Erfolgsaussicht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, die Reiner Fuellmich spätestens seit Eröffnung seines Insolvenzverfahrens im Jahr 2024 hätte in Anspruch nehmen können.

Bekannte Bonitätsprobleme bei Reiner Fuellmich

Wenn Justus Hoffmann und Antonia Fischer bereits Anfang 2021 wussten, dass Reiner Fuellmich die Ablösung seines privaten Immobilienkredits bei der Warburg Bank nicht über eine reguläre Bankfinanzierung, sondern über zweckgebundene Sammelklagengelder realisierte, hätte dies zwingende Konsequenzen für den Umgang mit ihm im Corona-Ausschuss haben müssen. Entweder erhielt Reiner Fuellmich keinen weiteren Bankkredit – was auf Bonitätsprobleme hindeutet – oder er verfügte über eine äußerst unkonventionelle Einstellung zum Umgang mit gebundenen Fremdmitteln. In beiden Fällen hätten Justus Hoffmann und Antonia Fischer mich hierüber informieren müssen.

Mit diesem Wissen hätte ich Reiner Fuellmich niemals kurz darauf den zweiten Teil der Liquiditätsreserve des Ausschusses in Höhe von € 500.000 Euro treuhänderisch überlassen, ich hätte die bereits treuhänderisch überlassenen € 200.000 zurückgerufen und auch nicht zugelassen, dass Reiner Fuellmich ein Rechtsanwaltsanderkonto für die Spenden des Ausschusses führte. Gerade bei bekannten oder naheliegenden finanziellen Schwierigkeiten wäre es geboten gewesen, ihm keinen alleinigen Zugriff auf erhebliche Spendengelder einzuräumen.

Justus Hoffmann und Antonia Fischer haben die näheren Umstände des Sammelklagendarlehens jedoch auch im weiteren Verlauf nicht thematisiert. Wären sie selbst tatsächlich nicht informiert gewesen, hätten sie aber bei späterer Kenntniserlangung ihren Kanzleisozius RA Marcel Templin zur Rede stellen und gegebenenfalls wegen der hieraus resultierenden Schäden für den Ausschuss in Anspruch nehmen müssen. In diesem Fall wäre RA Marcel Templin ggfls. dafür verantwortlich gewesen, dass Justus Hoffmann und Antonia Fischer mangels Kenntnis von den wirtschaftlichen Problemen von Reiner Fuellmich dem Führen eines Rechtsanwaltsanderkontos für den Ausschuss nicht entgegengetreten sind.

Gerade über dieses Anderkonto zahlte sich Reiner Fuellmich später monatlich erhebliche Beträge für einen angeblichen „E-Mail-Service“ selbst aus – ohne vorherige Abstimmung und ohne transparente Kontrolle. Es ist insoweit auch unklar, ob die angebliche Arbeit wirklich geleistet worden ist. Auch dieser Vorgang hätte bei rechtzeitiger Offenlegung der Bonitätsprobleme und der Herkunft des Sammelklagendarlehens verhindert werden können.

Keine angemessene Intervention trotz konkreter Verdachtsmomente 

Als Justus Hoffmann und Antonia Fischer nach eigener Darstellung im August 2021 Erkenntnisse über mögliche Unregelmäßigkeiten im Ausschuss erlangt haben wollen, haben sie nicht offengelegt, worin diese Unregelmäßigkeiten konkret bestanden haben sollen. Sie beschränkten sich darauf, Einsicht in die „Bücher des Ausschusses“ zu verlangen, ohne anschließend erkennbare Maßnahmen zu ergreifen.

Hätten Justus Hoffmann und Antonia Fischer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Geschäftsführungsverantwortung für die Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.Gr. für sich beansprucht und das Vermögen dort verortet, wären konkrete Schritte zwingend gewesen: etwa die sofortige Sicherung der Konten, die Einführung gemeinsamer Verfügungsbefugnisse, die Einforderung von Unterlagen oder – bei ernsthaften Verdachtsmomenten – auch gerichtliche Maßnahmen zur Herausgabe oder Sicherung von Vermögenswerten. All dies unterblieb.

Stattdessen zogen sich Justus Hoffmann und Antonia Fischer vollständig aus der operativen Verantwortung zurück. Später begründeten sie diesen Rückzug mit angeblichen Bedrohungen durch Reiner Fuellmich. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Beide sind als erfahrene Rechtsanwälte ersichtlich in der Lage, sich gegen tatsächliche Bedrohungen rechtlich zur Wehr zu setzen. Dass sie hierzu bereit und fähig sind, zeigt sich auch daran, dass sie Reiner Fuellmich im September 2022 strafrechtlich angezeigt haben, mich inzwischen mehrfach angezeigt haben und in zahlreichen äußerungsrechtlichen Verfahren aktiv geworden sind.

Der vollständige Rückzug von Justus Hoffmann und Antonia Fischer nach der Ablehnung ihres Abfindungsvergleichsvorschlags wirft daher erhebliche Fragen auf. Er legt nahe, dass sie zu diesem Zeitpunkt selbst keine Verantwortung für das Treuhandvermögen empfanden. Möglicherweise gingen sie davon aus, dass das Vermögen – mangels der von ihnen mit dem Abfindungsvergleichsvorschalg erst angestrebten Vermögenszuordnung zur Vorschalt gUG i.Gr. – gar nicht unserer gemeinsamen Gesellschaft zuzuordnen war.

Diese Einschätzung findet sich auch in ihrer eigenen Wortwahl wieder: In einer Ergänzung zur Tagesordnung einer für den 21. November 2021 anberaumten Gesellschafterversammlung bezeichneten sie Reiner Fuellmich und mich im Gegensatz zu sich selbst ausdrücklich als „aktive Geschäftsführer“. Waren sie also „inaktiv“, weil sie davon ausgingen, dass bei der noch nicht eingetragenen Gesellschaft keinerlei Handlungsbedarf bestand? Und wenn ja: Warum nahmen sie dann aber zugleich in Kauf, dass in dieser Phase erhebliche Haftungs- und Steuerungsrisiken entstehen konnten, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangten?

Diese Haltung steht jedenfalls in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den später von Justus Hoffmann und Antonia Fischer immer wieder betonten erheblichen Steuer- und Haftungsängsten, die angeblich ihre Motivation für den Abfindungsvergleich und den von ihnen gewünschten Zugriff auf die Vermögenswerte gewesen sein sollen.

Strafanzeige statt Lösungsgespräche

Zu dem Eindruck mangelnder Verantwortungsübernahme für das Schicksal der Ausschuss-Mittel passt auch, dass Justus Hoffmann und Antonia Fischer sich ab dem 23. August 2022, als sie über die Vorgänge im Ausschuss in Kenntnis gesetzt waren, bewusst nicht an den internen Lösungs- und Klärungsgesprächen beteiligen wollten. Sie erklärten, eine Teilnahme ihrerseits würde Reiner Fuellmich „abschrecken“, gemeinsame Gespräche seien daher von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Rückblickend erscheint diese Haltung nicht überzeugend. Ein entschlossenes gemeinsames Auftreten aller verantwortlichen Beteiligten – nicht nur von mir und weiteren dem Ausschuss nahestehenden Personen, sondern auch von Justus Hoffmann und Antonia Fischer – hätte durchaus dazu beitragen können, eine interne Klärung herbeizuführen und einen öffentlichen Finanzskandal möglicherweise noch zu verhindern.

Nach fast acht Wochen ergebnisloser Gespräche habe ich am 2. September 2022 öffentlich im Ausschuss eine Andeutung hinsichtlich „Ungereimtheiten“ gemacht, um Reiner Fuellmich zu einer konstruktiven Lösung zu bewegen. Tatsächlich zeigte dieser Schritt Wirkung: Kurz darauf erklärte sich Reiner Fuellmich mit der Einlagerung des Goldes bei der Degussa einverstanden, das bis dahin ohne mein Einverständnis noch in einem auf den Buchhalter lautenden Schließfach lag.

Am selben Tag reichten Justus Hoffmann und Antonia Fischer – ohne mein Wissen – gemeinsam mit ihrem Kanzleisozius RA Marcel Templin Strafanzeige gegen Reiner Fuellmich ein. Diese zeitliche Koinzidenz wirft Fragen auf. Denn mit der frühen Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden wurde eine mögliche interne Lösung faktisch abgeschnitten, zugleich aber staatliche Stellen frühzeitig auf die Finanzstrukturen des Ausschusses aufmerksam gemacht.

Für mich hätte dieses Vorgehen erhebliche Konsequenzen haben können. Hätte ich mich in dieser Situation auf einen formalen oder inhaltlich nicht tragfähigen Kompromiss eingelassen – etwa durch eine nachträgliche Rechtfertigung der Verwendung der Liquiditätsreserve für einen angeblichen „US-Ausschuss“, obwohl bekannt war, dass die Mittel anderweitig verwendet worden waren –, hätte ich mich unter den Augen der bereits eingeschalteten Staatsanwaltschaft selbst einem erheblichen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt.

Zugleich ermöglichte die vollständige Verweigerung von Lösungsgesprächen Justus Hoffmann und Antonia Fischer diesen eine klare Abgrenzung: Sie konnten später darauf verweisen, an keinen internen Klärungsversuchen beteiligt gewesen zu sein und durch ihre Anzeige dokumentiert zu haben, dass sie mit den Vorgängen nichts zu tun gehabt hätten. Ob dieses Vorgehen tatsächlich den Interessen des Ausschusses und der Spender diente, erscheint zumindest zweifelhaft. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Justus Hoffmann und Antonia Fischer ja im weiteren Verlauf keine Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Ausschuss mit Blick auf den Verkaufserlös des Hauses von Reiner Fuellmich ergriffen, sondern den Mittelabruf von RA Marcel Templin insoweit aktiv begleitet haben, als sie mit ihm zum Notartermin gefahren sind.

Mangelnde Prüfung der Mittelverwendung

Zurück zu den möglichen Regressansprüchen: Zu prüfen ist insbesondere, ob dem Ausschuss gegenüber RA Tobias Weissenborn ein Schadensersatzanspruch wegen der Auszahlung von € 200.000 aus der Liquiditätsreserve an Inka Fuellmich zustehen könnte.

RA Tobias Weissenborn hat im Strafverfahren gegen Reiner Fuellmich vor dem Landgericht Göttingen ausgesagt, er habe im Vorfeld der Überweisung meiner eigenen Liquiditätsreserve von € 100.000 ein Gespräch mit mir geführt, in dessen Rahmen er mich gefragt haben will, ob ich – ähnlich wie Reiner Fuellmich – die Mittel in einer Immobilie „parken“ wolle. Wäre ein solches Gespräch tatsächlich geführt worden, hätte dies zwingend vorausgesetzt, dass mir die geplante Verwendung der Gelder durch Reiner Fuellmich bekannt gewesen wäre. Eine solche Kenntnis bestand jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund steht die geschilderte Gesprächssituation aus meiner Sicht nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Ablauf.

Unabhängig von dieser Widersprüchlichkeit stellt sich jedoch eine eigenständige, zentrale Frage: Hat RA Tobias Weissenborn als Inhaber des Rechtsanwaltsanderkontos des Ausschusses, auf dem die zweckgebundenen Spenden für die Ausschussarbeit eingingen, hinreichend geprüft, ob die von ihm offenbar angenommene oder zumindest in Betracht gezogene Verwendung der Gelder – etwa das „Parken“ in einer Immobilie oder anderweitig unklare Verwendungspläne – mit der feststehenden Zweckbindung dieser Mittel vereinbar war?

Diese Frage stellt sich umso dringlicher, als RA Tobias Weissenborn die Auszahlung der Liquiditätsreserve in Höhe von € 200.000 nicht an Reiner Fuellmich selbst, sondern auf das Konto von dessen Ehefrau Inka Fuellmich veranlasste. Ob und auf welcher Grundlage diese Auszahlung als zweckgemäß angesehen werden konnte, bedarf einer eigenständigen rechtlichen Aufarbeitung.

Ein mögliches Vorgehen ist auch gegenüber Inka Fuellmich zu prüfen. Sie ist laut Strafurteil des Landgerichts Göttingen Einziehungsbeteiligte in Gesamtschuldnerschaft mit Reiner Fuellmich hinsichtlich eines Betrages von rund € 250.000. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die fraglichen Gelder von ihr gemeinsam mit Reiner Fuellmich für private Zwecke verbraucht. Sollte Inka Fuellmich insoweit eigenständig Revision eingelegt haben oder nicht von der strafrechtlichen Einziehung erfasst sein, ist zu prüfen, ob nunmehr zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gegen sie geltend zu machen sind. 

Tunnelblick auf mich als angeblich Regresspflichtige

Es zeigt sich, dass eine Vielzahl ernsthaft zu prüfender und potentiell durchsetzbarer Anspruchsoptionen besteht. All diese Optionen werden von Justus Hoffmann und Antonia Fischer jedoch offenbar ausgeblendet. Stattdessen konzentrieren sie ihr bisheriges Regressbemühen ausschließlich auf mich und beabsichtigen, mich wegen angeblicher Forderungen in Höhe von rund € Mio. 1,5 in Anspruch zu nehmen.

Bemerkenswert ist dabei, dass Justus Hoffmann und Antonia Fischer zugleich wiederholt betonen, ich verfüge nach ihrer eigenen Einschätzung über keinerlei nennenswerte finanzielle Mittel. In Schriftsätzen behaupten sie, ich sei wirtschaftlich so schlecht gestellt, dass ich angeblich auf das Ausschuss-Gold zugreifen wolle, um meine private Wohnung in Berlin zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb sie ihren Blick ausschließlich auf eine Person richten, von der sie selbst annehmen, dass bei ihr wirtschaftlich nichts zu holen ist.

Ein solches Vorgehen wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn der behauptete Anspruch gegen mich besonders klar, einfach und wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Die behaupteten Ansprüche gegen mich sind rechtlich deutlich weniger belastbar als die gegen andere Beteiligte. Es ist insbesondere wenig plausibel, dass ich bei einem zugelassenen Rechtsanwalt wie Reiner Fuellmich, der zudem als Schatzmeister des Ausschusses fungierte und selbst Rechtsanwaltsanderkonten führte, verpflichtet gewesen sein soll, im Rahmen einer Treuhandabrede eine eigenständige Bonitätsprüfung vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bei einem privaten Darlehen oder bei konkreten Hinweisen auf Zahlungsunfähigkeit bestanden. Solche Hinweise lagen mir jedoch nicht vor. Anders als Justus Hoffmann und Antonia Fischer hatte ich gerade keine Kenntnis von dem privaten Sammelklagendarlehen.

Ein solches Vorgehen wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn der behauptete Anspruch gegen mich besonders klar, einfach und wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Die behaupteten Ansprüche gegen mich sind rechtlich deutlich weniger belastbar als die gegen andere Beteiligte. Es ist insbesondere wenig plausibel, dass ich bei einem zugelassenen Rechtsanwalt wie Reiner Fuellmich, der zudem als Schatzmeister des Ausschusses fungierte und selbst Rechtsanwaltsanderkonten führte, verpflichtet gewesen sein soll, im Rahmen einer Treuhandabrede eine eigenständige Bonitätsprüfung vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bei einem privaten Darlehen oder bei konkreten Hinweisen auf Zahlungsunfähigkeit bestanden. Solche Hinweise lagen mir jedoch nicht vor. Anders als Justus Hoffmann und Antonia Fischer hatte ich gerade keine Kenntnis von dem privaten Sammelklagendarlehen.

Dass Justus Hoffmann selbst von einer erheblichen Risikolage ausging, zeigt sich zudem daran, dass er mir am 27. Dezember 2021 im Zusammenhang mit seinem Abfindungsvergleichsvorschlag ausdrücklich schrieb, Treuwidrigkeitsfragen müssten „ausgeklammert“ werden. Sinngemäß sollte die geforderte hälftige Auskehrung der Ausschussmittel an ihn und Antonia Fischer der Preis dafür sein, dass unangenehme Fragen nicht weiterverfolgt würden. Wenn man eine solche Hochrisikolage erkennt, ist es nicht nachvollziehbar, anschließend vollständig untätig zu bleiben, nur weil der Vorschlag einer Mittelaufteilung abgelehnt wird.

Die ausschließliche Inanspruchnahme meiner Person wegen der angeblichen Forderung von rund € Mio, 1,5 erscheint daher weder sachgerecht noch wirtschaftlich sinnvoll. Sie droht vielmehr der Gesellschaft erhebliche zusätzliche Kosten zu verursachen – Kosten, die nach meiner Wahrnehmung zunächst vor allem in der Selbstbeauftragung von Justus Hoffmann und Antonia Fischer als Rechtsanwälte liegen dürften.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, weshalb der Blick so einseitig auf eine Anspruchsrichtung verengt wird, aus der man selbst keinen wirtschaftlichen Erfolg erwartet. Ob es dabei tatsächlich um die Durchsetzung von Gesellschaftsinteressen geht oder um andere Ziele, bleibt offen. Fest steht jedoch, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, mich zeitlich und wirtschaftlich erheblich zu binden und damit meine Fähigkeit zu beeinträchtigen, die Ausschussarbeit weiterhin mit der gebotenen Kraft voranzutreiben.

Zweckbindung und Vermögenszuordnung

Justus Hoffmann und Antonia Fischer scheinen derzeit zu beabsichtigen, die Gesellschaft ohne meine Mitwirkung eintragen zu lassen und aus ihr heraus eine eigene Stiftung zu gründen, der ich nicht mehr angehören soll. Begründet wird dies unter anderem mit dem schon bekannten Vorwurf, ich hätte versucht, das Ausschuss-Gold zu veruntreuen. Dieses Vorgehen wirft erhebliche Fragen auf – nicht zuletzt deshalb, weil Justus Hoffmann und Antonia Fischer in nunmehr viereinhalb Jahren keinerlei erkennbares inhaltliches Engagement für die Arbeit des Corona-Ausschusses gezeigt haben. Justus Hoffmann hat mir bereits vor Jahren schriftlich mitgeteilt, dass er selbst die inhaltliche Arbeit nicht leisten wolle und diese aus seiner Sicht bei mir liegen solle.

In der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2025 habe ich Justus Hoffmann ausdrücklich gefragt, welche inhaltlichen oder satzungsgemäßen Zwecke er mit den Vermögenswerten verfolgen wolle. Eine konkrete Antwort blieb aus. Stattdessen erklärte er, dieses Thema solle „jetzt nicht aufgemacht werden“. Angesichts der erheblichen Vermögenswerte stellt sich jedoch gerade diese Frage zwingend.

Bereits im Jahr 2022 hatte Justus Hoffmann mir gegenüber erklärt, die gemeinnützige Ausrichtung der Vorschalt gUG i.Gr. sei für ihn nicht „in Stein gemeißelt“. Eine dauerhafte Bindung der Mittel an den gemeinnützigen Zweck verstoße seiner Auffassung nach gegen die Privatautonomie. In der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2025 äußerte er sinngemäß sogar, die Spender hätten bereits „genug Ausschuss für ihr Geld bekommen“, sodass der verbleibende Teil der Mittel nun disponibel sei. Diese Aussagen lassen erkennen, dass Justus Hoffmann grundsätzlich davon ausgeht, die Zweckbindung der Spendengelder verändern und damit auch eine private Disposition ermöglichen zu können.

Diese Sichtweise verkennt jedoch den rechtlichen Kern der Mittelbindung. Die Zweckbindung ist nicht lediglich gesellschaftsintern vereinbart worden, sondern wurde extern durch die Spender festgelegt. Gerade deshalb kann die Situation, dass innerhalb der Vorschalt gUG i.Gr. oder einer etwaigen GbR eine „zweckfreie Vermögensmasse“ entsteht, rechtlich nicht eintreten – sofern die Gelder dieser Entität überhaupt zugeordnet werden können. Eine private Verwendung der Mittel ist damit ausgeschlossen.

Zentral ist jedoch die vorgelagerte Frage, ob die Vorschalt gUG i.Gr. beziehungsweise eine daraus hergeleitete GbR überhaupt Vermögensinhaberin oder auch nur Treuhänderin der Spendengelder war. Dafür sprechen nach meiner Einschätzung erhebliche Zweifel. Die Gesellschaft verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein eigenes Konto. Sie trat nach außen nicht in Erscheinung, weder im Impressum noch auf Briefköpfen oder in E-Mail-Signaturen. Es existieren keine Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der Gesellschaft Vermögenswerte zugewiesen oder über solche verfügt worden wären. Es gibt keine Einzahlungsbelege, keine Quittungen, keine körperliche Übergabe von Vermögenswerten, etwa des Goldes.

Sogenannte Darlehensverträge, die eine Vermögenszuordnung suggerieren sollen, waren ausdrücklich als Scheingeschäfte ausgestaltet. Scheingeschäfte sind nichtig und können keine Vermögenszuordnung begründen. Rechnungen von Dienstleistern wurden zwar teilweise an die Vorschalt gUG i.Gr. adressiert, jedoch unmittelbar aus den Treuhandkonten beglichen. Eine eigenständige Auslagenerstattung oder Vermögensverwaltung durch die Gesellschaft fand nie statt.

Was darüber hinaus existiert, ist ein sogenannter „vorläufiger Jahresabschluss“ für eine „UG“, die bis heute nicht eingetragen wurde. Dieser Entwurf wurde von Jens Kuhn erstellt, der später selbst erklärte, nie mit Buchhaltungsaufgaben betraut gewesen zu sein, und dies ohne Einbindung eines Steuerberaters. Der Entwurf weist erhebliche Fehlausweisungen auf und wurde nie von einer Gesellschafterversammlung festgestellt. Er entfaltet daher keinerlei rechtliche Wirkung. Dass ein solches, lediglich von zwei von vier Gesellschaftern informell gegengezeichnetes Dokument eine wirksame Zuweisung von Vermögenswerten in Millionenhöhe begründen soll, ist ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestand, Vermögenswerte einer nicht gemeinnützigen Organisation zuzuweisen und damit erhebliche Steuerlasten auszulösen. Die gemeinsame Abrede war vielmehr, die Gelder treuhänderisch – und soweit möglich im steuerlichen Freiraum einer bestehenden gemeinnützigen Organisation – zu halten, bis sie wie von Anfang an geplant in eine gemeinnützige Stiftung überführt werden könnten.

Keine Vermögenszuordnung im Vorübergehen

Niemand von uns hätte ohne zwingenden Anlass ein nicht eingetragenes Zwischenvehikel mit erheblichen Vermögenswerten ausgestattet, das weder die angestrebte Haftungsbegrenzung noch die beabsichtigte steuerliche Privilegierung bot. Eine solche Vermögensverschiebung hätte im Gegenteil erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Risiken ausgelöst. Dass wir eine derart folgenreiche Vermögenszuordnung konkludent, beiläufig oder allein durch einzelne Äußerungen vorgenommen haben könnten, ohne dass sich ein entsprechender Übertragungswille jemals in tatsächlichen Handlungen manifestiert hätte – etwa durch Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto, die Übergabe von Gold oder formelle Zuweisungsbeschlüsse –, liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

Hinzu kommt, dass die Äußerungen sämtlicher Gesellschafter zur Vermögenszuordnung über Jahre hinweg uneinheitlich und teils widersprüchlich waren. Dies gilt ausdrücklich auch für Justus Hoffmann und Antonia Fischer.

So thematisieren Justus Hoffmann und Antonia Fischer im Abfindungsvergleichsvorschlag vom Dezember 2021 selbst ausdrücklich die aus ihrer Sicht bis dahin fehlende Vermögenszuordnung. In der Präambel heißt es dort sinngemäss, dass erst durch den Vergleich Einigkeit darüber bestehen solle, dass sämtliche Spenden dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen seien. Gerade diese Formulierung zeigt, dass eine solche Zuordnung zuvor nach ihrer eigenen Auffassung nicht bestanden hatte. Andernfalls hätte es dieser Regelung nicht bedurft.

Anfang 2024 erklärte Justus Hoffmann im Rahmen eines äußerungsrechtlichen Verfahrens gegen die 2020News UG zudem ausdrücklich, die Stiftung Corona-Ausschuss gUG i.Gr. sei vermögenslos. Diese Erklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als Goldbarren im Wert von damals ca. € Mio. 1,5, die mit Spendengeldern für den Ausschuss angeschafft worden waren, im Tresor bei der Degussa lagerten. Eine – auch nur verbale – Vermögenszuordnung zur Vorschalt gUG i.Gr. hatte sich seiner damaligen Auffassung nach also selbst bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben.

Erst Mitte 2024, im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage vor dem Landgericht Göttingen, stellten sich Justus Hoffmann und Antonia Fischer auf den Standpunkt, die Gelder stünden der gUG i.Gr. zu – und dies erst, nachdem sie zuvor mit einer eigenen Adhäsionsklage als Gesellschafter gescheitert waren. In den aktuellen Verfahren gegen mich, bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle von Reiner Fuellmich sowie in den Gesellschafterversammlungen vertreten sie nunmehr die Auffassung, sämtliche Mittel seien der Vorschalt GbR (vormals gUG i.Gr.) unmittelbar als eigenes Vermögen zuzuordnen, nicht lediglich treuhänderisch. Daraus leiten sie sogar eine angebliche persönliche Steuerpflicht der Gesellschafter ab.

Diese wechselnden Positionen zeigen deutlich, dass es zu keinem Zeitpunkt eine konsistente, übereinstimmende und von allen Gesellschaftern getragene Vereinbarung zur Vermögenszuordnung gegeben hat. Die Vorschalt gUG i.Gr. befand sich vielmehr – mangels Eintragung und tatsächlicher Vermögensausstattung – dauerhaft in einem Schwebezustand. Sie war faktisch eine leere Hülle und ist nie als Vermögensträgerin „erwacht“.

Der vollständige Rückzug von Justus Hoffmann und Antonia Fischer aus der Geschäftsführung wäre auch nicht erklärlich, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wären, dass die Vorschalt gUG i.Gr. Trägerin der Ausschuss-Mittel sei. In diesem Fall hätten sie selbst als – wenn auch „inaktive“ – Geschäftsführer erhebliche Haftungsrisiken getragen, insbesondere angesichts der im Geschäftsführerrecht geltenden Beweislastumkehr. Ein vollständiger Rückzug wäre unter diesen Umständen hochriskant gewesen. Plausibel wird dieses Verhalten erst dann, wenn man davon ausgeht, dass sie selbst nicht von einer Vermögenszuordnung zur Vorschalt gUG i.Gr. ausgingen.

Dies wird auch durch ihre eigene Ergänzung zur Tagesordnung der für den 21. November 2021 anberaumten Gesellschafterversammlung bestätigt. Dort führen Justus Hoffmann und Antonia Fischer aus, das Spendenkonto werde über den Gesellschaftergeschäftsführer Reiner Fuellmich als Treuhandkonto geführt und sei ausdrücklich nicht ein Konto des „Corona-Ausschusses“ – unabhängig von dessen Rechtsform. Welche konkrete Gesellschaft hier überhaupt gemeint sein sollte, bleibt offen. Jedenfalls wird deutlich, dass sie selbst zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, dass der „Corona-Ausschuss“ nicht mit der Vorschalt gUG i.Gr. identisch war.

Dies wirft die naheliegende Frage auf, ob nicht von Beginn an eine eigenständige Projekttreuhand bestand, die die Gelder hielt und deren Zweck es war, diese – wie ursprünglich geplant – in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen. Es spricht viel dafür, dass diese Treuhandstruktur weiterhin existiert und die Vermögenszuordnung gerade nicht bei der Vorschalt gUG i.Gr. bzw. GbR liegt.

Warum überhaupt dieser Konflikt?

Am 28. November 2025 erklärte Justus Hoffmann, dass Antonia Fischer und er zufrieden wären und sich zurückziehen würden, wenn sie persönlich nicht im Rahmen der Vorschalt gUG i.Gr. / GbR steuerpflichtig würden und wenn ihnen ein Teil ihrer notwendigen Auslagen erstattet würde.

Vor diesem Hintergrund stellen sich jedoch grundlegende Fragen:

Warum wird dann so intensiv darum gekämpft, die Gesellschaft unbedingt ohne mich fortzuführen?
Warum wird so viel Zeit und Energie in gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen investiert, wenn die vordringlichen Aufgaben ganz woanders liegen – nämlich in der Klärung der steuerlichen Lage und der Sicherung bestehender Regressansprüche? Und warum wird nicht der naheliegende, von Anfang an gemeinsam geplante Weg beschritten, die Gelder, das Gold und etwaige Schadensersatzansprüche einvernehmlich und verbindlich auf eine gemeinnützige Stiftung zu übertragen?

Eine solche Stiftung könnte von allen Beteiligten gemeinsam kontrolliert werden, etwa durch Aufsichtsrats- oder Kuratoriumspositionen. Sie würde gewährleisten, dass die Mittel ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden, und sie würde zugleich die erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken beseitigen, die aus einer falschen Vermögenszuordnung für alle Beteiligten entstehen können.

Aus meiner Sicht ist nur ein solches Vorgehen geeignet, dem Vertrauen gerecht zu werden, das die Spender in den Corona-Ausschuss gesetzt haben. Für interne Machtkämpfe, gesellschaftsrechtliche Winkelzüge oder jahrelange Prozesse haben die Unterstützer ganz sicher nicht gespendet.

Eile ist geboten

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 habe ich Justus Hoffmann und Antonia Fischer auf eine Reihe dringender Geschäftsführungsaufgaben hingewiesen. Nach der inzwischen offen zutage getretenen GbR-Konstellation bin ich der Auffassung, dass Entscheidungen – wie in einer GbR üblich – nur gemeinschaftlich getroffen werden können.

Dringend erforderlich sind insbesondere:

  • die Inanspruchnahme aller relevanten Regressverpflichteten zur Hemmung drohender Verjährung,
  • die Sicherung der vollständigen Dokumentenlage (Kryptowährungen, Kontobewegungen, Anderkonten), die Herstellung einer belastbaren Grundlage gegenüber dem Finanzamt.

Bislang liegt mir weder eine inhaltliche Antwort noch ein Nachweis tatsächlicher Maßnahmen von Justus Hoffmann und Antonia Fischer vor.

Stattdessen sollen nun weitere, zeitintensive Gesellschafterversammlungen stattfinden – unmittelbar vor Weihnachten und vor dem Jahreswechsel –, erneut mit dem alleinigen Ziel, über meinen Ausschluss zu befinden.

Es stellt sich daher die Frage, welchen Zweck diese Verzögerung erfüllt. Sie führt weder zur Klärung der Finanzlage noch zur Sicherung der Ausschuss-Mittel. Sie bindet Zeit, Ressourcen und Aufmerksamkeit – und zwar genau in dem Moment, in dem entschlossenes Handeln erforderlich wäre.

Mögliche persönliche Risiken

Die dargestellte Konstellation ist nicht nur für den Corona-Ausschuss und dessen Unterstützer riskant.
Sie birgt auch erhebliche persönliche Haftungs-, Verfahrens- und Kostenrisiken für die Beteiligten, insbesondere dort, wo Verantwortung geltend gemacht wird, ohne dass zugleich Klarheit über Zuständigkeiten, Verfügungsberechtigungen und tatsächliche Entscheidungsbefugnisse besteht.

Für mich persönlich bedeutet die anhaltende Blockade einer sachlichen Klärung, dass ich trotz fehlender eigener Bereicherungsabsicht und trotz aktiver Sicherungsmaßnahmen (u.a. Goldverwahrung) fortlaufend mit straf-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorwürfen konfrontiert bin.

Diese Risiken entstehen nicht aus eigenem Handeln, sondern aus einer Situation, in der zentrale Fragen der Vermögenszuordnung, Zweckbindung und Regressverantwortung bis heute ungeklärt geblieben sind.

Gerade deshalb ist eine zeitnahe, gemeinsame und transparente Lösung nicht nur im Interesse der Spender, sondern auch zur Vermeidung weiterer persönlicher und institutioneller Schäden dringend geboten.

Schlussbemerkungen

Justus Hoffmann und Antonia Fischer wurden vor Veröffentlichung dieses Beitrags über die wesentlichen hier dargestellten Fragestellungen informiert und um sachliche Stellungnahme gebeten. Bis zum Redaktionsschluss lag keine inhaltliche Rückmeldung vor. Etwaige nachgereichte sachliche Klarstellungen oder Korrekturen werden geprüft und ggfls. berücksichtigt.

Ich veröffentliche diese Darstellung, weil interne Klärungsversuche trotz nachweislicher Zustellung, Fristsetzung und anwaltlicher Nachfragen bislang ohne Ergebnis geblieben sind. Die Öffentlichkeit und insbesondere die Unterstützer des Corona-Ausschusses haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, warum zentrale Fragen seit Monaten und Jahren ungeklärt bleiben.

Wer über sachdienliche Unterlagen, Informationen oder abweichende fachliche Einschätzungen zu den geschilderten Punkten verfügt, ist eingeladen, diese mitzuteilen (viviane.fischer@corona-ausschuss.de). Sachliche Korrekturen und ergänzende Aufklärung sind ausdrücklich willkommen.

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