Samstag, November 9, 2024
SCA ReportCorona-Ausschuss: "Es scheint nicht um ehrliche Aufklärung zu gehen"

Corona-Ausschuss: „Es scheint nicht um ehrliche Aufklärung zu gehen“

Die 33. Sitzung der Stiftung Corona-Ausschuss diente anlässlich des Jahreswechsels zum Rückblick und Ausblick in der Corona-Krise. Im Mittelpunkt standen rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen von Politik und Verwaltung und den neu entwickelten „Corona-Schutzimpfungen“.

Die Juristen der Stiftung Corona-Ausschuss kamen am 1. Januar 2021 zu ihrer 33. Sitzung in Berlin zusammen. Ihre Ausschussarbeit soll dazu dienen, die Corona-Maßnahmen der Regierungen des Bundes und der Länder einer öffentlichen und rechtlichen Bewertung zugänglich zu machen.

„Schlussstrich 2020“ lautete der Titel der mehrstündigen Anhörung zum Jahreswechsel, in der es aus gegebenem Anlass um einen Rückblick und Ausblick in der Corona-Krise ging. Behandelt wurden insbesondere die rechtlichen Fragen und Folgen der Corona-Maßnahmen und der sogenannten Corona-Schutzimpfungen. Dazu berichteten der Rechtsanwalt Marcel Templin und der Rechtswissenschaftler Prof. Martin Schwab. Beide Juristen arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen.

Anhörung – Schlussstrich 2020

Einleitend unterstrich der Ausschuss erneut das erklärte Anliegen seiner Arbeit, die der Aufklärung und Schaffung von Transparenz in der Corona-Krise dienen soll.

„Das wichtigste Ziel des Corona-Ausschusses war von Anfang an die Herstellung einer sofort einsetzenden öffentlichen, wissenschaftlichen Diskussion über die Frage: Wie gefährlich ist das Virus? Was richten die Maßnahmen an? Und natürlich: Was kann der PCR-Test und was kann er nicht?“

Die in den Anhörungen zahlreicher Experten gewonnen Antworten auf diese Fragen seien zum Teil sogar von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bestätigt worden. Auch wenn es in der Wissenschaft wohl noch nicht eindeutig geklärt sei, ob das als neuartig registrierte Virus SARS-CoV-2 tatsächlich korrekt im Sinne der Kochschen Postulate als kausaler Erreger der als COVID-19 bezeichneten Krankheit identifiziert wurde, so liege die Gefährlichkeit des Krankheitsgeschehens auf dem Niveau einer saisonalen Grippe. Dem gegenüber stehe die Gefährlichkeit der Maßnahmen, deren Schäden „unschätzbar“ seien.

Die Frage zum PCR-Test sei weitestgehend beantwortet. Zwar hielten sich die Verantwortlichen nach wie vor an den PCR-Tests fest. Doch hinsichtlich dieser Tests und der sogenannten „asymptomatischen Infektionen“ sei das Ende absehbar. Gegen den Einsatz der PCR-Tests als maßgebliches Instrument zur Ermittlung und Darstellung des Krankheitsgeschehens gebe es inzwischen ein international koordiniertes juristisches Vorgehen mit entsprechenden Klagen. Im Kern gehe es dabei um die Frage, ob ein PCR-Test eine Infektion feststellen könne oder nicht. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme bei diesen Verfahren in verschiedenen Ländern seien weltweit nutzbar, da es sich beim Gegenstand der Verfahren nicht um ein individuelles Problem handele, sondern um ein „einheitliches Vorgehen in der ganzen Welt“. Den Hintergrund dafür bildeten entsprechende Planspiele und Szenarien wie sie beispielsweise unter dem Namen „Lockstep“ und „Great Reset“ in Kreisen der wirtschaftlichen und politischen „Eliten“ des Weltwirtschaftsforums (WEF) entwickelt worden seien.

„Weil es einheitlich ist, und weil weltweit einheitlich jedes Land glaubt (…), mithilfe der PCR-Tests könnte man Infektionen feststellen, sind wir in der Lage zu sagen: Wenn ich in New York Beweisergebnisse kriege, die sagen, diese PCR-Tests können keine Infektionen feststellen, dann kann ich das hier in Deutschland benutzen. Wenn ich das hier in Deutschland herausfinde, dann kann ich das in den USA benutzen, in Australien und sonst wo.“

Denn in all diesen Ländern sei über die WHO der sogenannte Drosten-PCR-Test als „Goldstandard“ etabliert worden. Auf verschiedenen Feldern wie den „Corona-Tests“ und den „Corona-Impfungen“ erfolge mittlerweile ein koordiniertes juristisches Vorgehen zahlreicher Anwälte über Ländergrenzen hinweg, das auch öffentlich sichtbar gemacht werden soll.

IMPFUNGEN

Zu den gesundheitlichen Aspekten der Impfungen hat sich dem Ausschuss zufolge kürzlich Prof. Sucharit Bhakdi in einem Interview geäußert und vor den möglichen Gefahren durch diese in sehr kurzer Zeit entwickelten Impfungen gewarnt. Geimpfte könnten beim Kontakt mit dem „Wildtypus“ des Virus schwerer und tödlicher erkranken. Am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) gebe es Beobachtungen zu den Nebenwirkungen der Impfungen. Darüber habe die Leiterin der Sektion Infektiologie am UKE, Prof. Marylyn Addo, berichtet. Der Ausschuss sei hierzu mit einer Presseanfrage an das UKE herangetreten.

Die Impfproblematik betreffe gerade jene Menschen, die infolge altersbedingter Gesundheitseinschränkungen als besonders vulnerabel und schützenswert gelten und von der Politik als vorrangige Zielgruppe der Impfkampagne behandelt werden.

Aus den Pflegeeinrichtungen gebe es Hinweise auf „Tricksereien“ bei den Einwilligungserklärungen der Heimbewohner, die diese für den Fall einer Impfung abgeben müssen. Auch lägen dem Ausschuss Informationen zu einem „Ablaufplan“ für solche Einrichtungen vor. Auf Basis der hinsichtlich des möglichen Nutzens und Schadens dieser Impfungen unvollständigen Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI) sollten die Heime damit befasst werden, die Impfeinwilligungen einzuholen. Fraglich sei insbesondere, ob eine Aufklärung durch den Impfarzt erfolge.

„Da ist auch ein ungeheurer Druck, wie wir jetzt mitbekommen, dass die massiv an den Alten oder an den Angehörigen dran sind, das vorab einzuholen.“

Allerdings reiche eine bloße Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung ohne ein mündliches Aufklärungsgespräch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) nicht aus und sei damit unwirksam.

„Es muss auf den Patienten persönlich eingegangen werden. Wenn er nicht persönlich sprechen kann, dann muss der Betreuer, oder wer auch immer zuständig ist, angesprochen werden. Ohne persönliches Gespräch geht es nicht. Die Bögen, die wir gesehen haben, sind mit Sicherheit unwirksam, weil darin keine Rede von den Nebenwirkungen ist, von den Nebenfolgen, vor denen BioNTech selbst zumindest die eigenen Aktionäre gewarnt hat. Das, was Prof. Bhakdi mehrfach angesprochen hat, welche Risiken da bestehen, nichts ist davon zu lesen. Mal ganz abgesehen davon, dass die Impfung so, wie es jetzt aussieht, überhaupt nicht erforderlich ist, weil wir schon eine Grundimmunität haben, weil wir eine Gefährlichkeit dieses Virus haben, die sich nicht von der einer normalen Grippe unterscheidet. Warum also jetzt diese Impfung?“

Man müsse hierbei auf Grundsätzliches hinweisen:

„Dass jeder invasive medizinische Eingriff eine Körperverletzung darstellt, es sei denn, der Patient willigt ein. Der Patient kann aber nur wirksam einwilligen, wenn er vorher vernünftig aufgeklärt worden ist. Fehlt also all das, worüber wir hier jetzt gerade ansatzweise gesprochen haben, dann ist er nicht vernünftig aufgeklärt worden. Dann ist die Einwilligung unwirksam, und dann ist jeder, der sich daran beteiligt hat, dran – wegen Körperverletzung oder, wenn es schlimmer kommt, auch wegen Tötung.“

Schwab verwies in diesem Zusammenhang auf die Berichte von Drohungen gegenüber Heimbewohnern, dass diesen im Falle einer Verweigerung der Impfung der Aufnahmevertrag gekündigt werde.

„Eine Einwilligung, die unter dieser Drohung zustande gekommen ist, ist kraft Gesetzes nichtig. Die muss ich nicht einmal anfechten. In dem Moment, in dem es heißt ‚Spritze oder raus‘, heißt es, dass ich in der Situation überhaupt nicht mehr wirksam in die Impfung einwilligen kann. Weil ich natürlich zwangsläufig unter dem Einfluss dieser Drohung stehe.“

Hinzu kommt, so der Ausschuss, dass zusätzlich zu der ohnehin unvollständigen und verkürzten Entwicklung dieser Impfung die primäre Zielgruppe der Alten und Vorerkrankten bei den klinischen Studien kaum berücksichtigt wurde. Damit stelle sich die Frage, wie aussagekräftig die Ergebnisse dieser klinischen Studien genau für diese entscheidende Zielgruppe der sogenannten „vulnerablen Population“ ist.

Bemerkenswert seien in dieser Angelegenheit auch die vorliegenden Informationen vom Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT), der sich in Form einer „Stellungnahme des BGT e.V. zu betreuungsrechtlichen Fragen der Corona-Impfungen“ an die Betreuer wendet. Unter Berufung auf die behördliche Zulassung der Impfung heiße es dort, dass „in der Regel keine Gefahr“ bestehe. Dieser grundsätzlich pro-Impfung lautenden Stellungnahme stehe allerdings der anschließende Fragenkatalog entgegen, der angabegemäß „in die allgemeine Impfdiskussion gehört und dort beantwortet werden muss“:

„‚Welche evidenzbasierten Beweise bezüglich der Wirksamkeit des angedachten Impfstoffs liegen derzeit vor / Langzeitstudien?‘ Also, nichts. ‚Handelt es sich um einen Lebendimpfstoff?‘ Nein, allerdings ist es ein mRNA-Impfstoff, also eine ganz neue Impfplattform, mit all den Problemen dieser genetischen Behandlung. ‚Welche möglichen Langzeitfolgen und Komplikationen können bei Unverträglichkeit hervorgerufen werden?‘ Unklar, beziehungsweise es gibt Studien (…) an Katzen, die nach der Konfrontation mit dem Wildvirus nach der Impfung plötzlich alle gestorben sind. Also (…) Probleme gibt es. (…) ‚Welche möglichen Langzeitschädigungen können wegen nicht vorhergesehener Komplikationen auftreten?‘ Unbekannt, aber nichts [ist] von der Hand zu weisen. ‚Wurde der angedachte Impfstoff bereits an vulnerablen Gruppen getestet? Und falls ja: Welche medizinischen Erkenntnisse wurden gewonnen und unter welchen Quellen können entsprechende Studienergebnisse nachvollzogen werden?‘ Nichts vorhanden. (…) Auf jeden Fall haben wir keinerlei großflächige Untersuchung von Leuten zum Beispiel im Alter von 70, 80 Jahren, also genau die, die wir jetzt mit dieser Sache schützen wollen. ‚Wird eine Ansteckung an COVID-19 trotz Impfung bei erneuter Mutation des Virus möglich sein und muss gegebenenfalls alsbald jährlich geimpft werden?‘ Ich würde sagen: Ja. Zumindest können wir das nicht ausschließen. Also all diese Fragen, wenn man die ehrlich beantwortet, muss man eigentlich sagen, es kann keinem Menschen geraten werden, sich jetzt hier diesem Risiko auszusetzen.“

Zudem seien auch Fragen der Unverträglichkeit bei Allergien, die insbesondere bei den Jüngeren in der Bevölkerung zugenommen hätten, und bei Schwangeren zu klären. Es gehe daher bei der Teilnahme an diesen Impfungen nicht nur um persönliche Entscheidungen, sondern um tatsächliche körperliche Behinderungen und Einschränkungen und damit um eine Diskriminierungssituation, sollten diese Menschen als Nicht-Geimpfte vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.

Zur Einordnung dieser Situation erinnerte Schwab an den Ausgangspunkt der Corona-Krise.

„Das Grundproblem besteht darin, dass wir seit März [2020] stets und ständig zu hören bekommen, dass wir eine Gefahr für andere sind, indem wir existieren und ausatmen. (…) Deswegen ist es wichtig, dass in den jetzt anstehenden Klageszenarien (…) die Frage der asymptomatischen Infektionen aufs Tapet gebracht wird. Denn das ist in meinen Augen sozusagen die Ursünde in der ganzen Corona-Erzählung. Wenn man das jetzt einmal zugrunde legt, weil das die Prämisse von diesen ganzen Impfungen ist: Ich höre in dem Moment auf, eine Gefahr für andere zu sein, wenn ich geimpft bin. Das ist ja das Nächste, worauf die ganze Geschichte beruht. (…) Was ist denn, wenn diese Impfung mich gar nicht immunisiert, sondern vielleicht sogar in Wirklichkeit noch dem Virus das Leben in meinen Körperzellen leichter macht? Das ist ja das, was ich in den Dokumenten lesen konnte. Als Laie lese ich da so schöne Worte wie Antibody Dependent Enhancement [ADE, Infektionsverstärkende Antikörper]. (…) Wenn das stimmt, dass das alles noch schlimmer macht, dann höre ich ja nicht auf, eine Gefahr für andere zu sein. Dann würde also schon diese Folgerung nicht stimmen, selbst wenn die Prämisse stimmen würde: Ich bin eine Gefahr, weil ich existiere und ausatme. Dann habe ich mit der Impfung nicht aufgehört, eine solche Gefahr zu sein. Dann bin ich noch eine schlimmere Gefahr.“

Für Auflagen, die gesellschaftliche Teilhabe nur für Geimpfte uneingeschränkt vorsehen, müssten daher zuvor zwei Beweise geführt werden: dass man ohne die Impfung eine Gefahr für andere sei und dass man durch die Impfung immunisiert werde. Erst dann stelle sich die Frage:

„Was mache ich mit denen, die nicht wollen, und was mache ich mit denen, die nicht können?“

Für diese Situation werde dieselbe Blaupause und Dynamik gelten wie in der Maskenfrage. Personen mit ärztlicher Befreiung von der Maskenpflicht, die keine Maske tragen können, unterstelle man, sie wollten in Wirklichkeit nicht. Daher werde Ärzten, die Maskenatteste ausstellen, das Leben schwer gemacht. Individuell unterschiedliche körperliche und gesundheitliche Konstitutionen übergehe man dabei ebenso wie Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die bei Atemschutzgeräten ab gewissen Atemwiderständen medizinische Vorsorgeuntersuchungen vorschreiben.

Bei den Masken und den Impfungen laufe es letztlich auf folgendes Argument hinaus:

„Du kannst andere nicht vor dir schützen, also hast du in dieser Gesellschaft keinen Platz.“

Die rechtliche Einordnung dessen ist für Schwab eindeutig:

„Ich weiß nicht, was noch alles passieren muss, um das Programm vom Grundgesetz, Artikel 1, Absatz 1 aufzurufen. In dem Moment habe ich den Menschen seiner Würde entkleidet.“

Das gehe über eine Diskriminierung im Falle einer gesundheitsbedingten Maskenbefreiung und damit einer Behinderung, die dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot unterliegt, hinaus. Schließlich gehe es nicht mehr um Gleichbehandlung, sondern um die Würde des Menschen, wenn die bloße Existenz als Gefahr und Rechtfertigung für gesellschaftlichen Ausschluss gesehen werde. Auch im privatrechtlichen Bereich gelten die Grundrechte über deren sogenannte Drittwirkung.

Botschaften, die eine gesellschaftliche Öffnung vom „Durchimpfen“ der Bevölkerung abhängig machen, liefen schließlich auf eine Erpressung hinaus. Wenn also Lockdown-Maßnahmen und deren Verlängerungen nicht mehr einem vermeintlichen Schutz der Bevölkerung dienten, sondern als Mittel, „um den Impfstoff unter die Leute zu bringen“, dann seien solche Corona-Verordnungen auch von den Verwaltungsgerichten umso eher als rechtswidrig zu bewerten. Allerdings ist, so Templin, angesichts der bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu den Corona-Maßnahmen kaum mit einer Änderung in deren Rechtsprechung zu rechnen. Sie würden womöglich auch in der Frage der Impfungen den Einschätzungen der Exekutive zur Gefährlichkeit des Virusgeschehens und zur Impfung als rettendem Ausweg folgen.

Der Ausschuss unterstrich angesichts der Situation der Alten und Pflegebedürftigen in entsprechenden Einrichtungen die Widersprüchlichkeit im Umgang mit diesen „vulnerablen Personen“. Sie sollen angeblich durch Maßnahmen und die Impfungen geschützt werden. Zugleich würden aber gerade sie durch die Maßnahmen und vor allem die Impfungen besonders gefährdet. Darüber hinaus gelte es, weitere juristische Baustellen rund um die Impfung aufzuarbeiten und darüber zu informieren. Hier seien als unmittelbar betroffene Personengruppen speziell das Pflegepersonal und die Betreuer zu nennen. Schwab erinnerte an ihm vorliegende Berichte, wonach Angestellte in Pflegeeinrichtungen durch die Heimleitungen unter Druck gesetzt werden, sich impfen zu lassen, indem man ihnen sagt, dass sie ansonsten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren.

„Wenn ich unter diesem Druck, dass ich meinen Job oder meinen Versicherungsschutz verliere, wenn ich mich nicht impfen lasse – wenn ich unter diesem Druck eine Impfeinwilligung gebe, ist diese wieder unwirksam. Weil sie nicht vom freien Willen getragen wird. Punkt.“

Seitens der Heimleitung sei dies eine ganz klare Pflichtverletzung. Sie wisse ganz genau, dass sie mit diesem Druck die betroffenen Angestellten nötigt, in eine Körperverletzung einzuwilligen. Sobald die Schwelle des Vorsatzes überschritten sei, habe dies unmittelbar juristische Folgen für die Verantwortlichen.

„Der Heimträger, der sein Personal so unter Druck setzt, der begibt sich selber in eine böse Haftungsfalle.“

Ein Ausschussmitglied gab andersherum zu bedenken, inwieweit für das Personal durch eine solche Impfung, „um seinen Job zu behalten“, ein besonderes Risiko von Impfschäden und damit erst recht ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung vorliegen könnte.

Im Weiteren richtete Schwab seinen Blick auf die Situation der Betreuer pflegebedürftiger Menschen. Bei diesen komme hinzu, dass sie „noch die Angehörigen im Nacken haben“. Selbst für den Fall, dass ein für die Gesundheitssorge zuständiger Betreuer in der Impffrage alles ermittelt habe, um für den Pflegebedürftigen möglichst so zu entscheiden, wie dieser selbst entschieden hätte, wenn er könnte, bleibe für den Betreuer ein Dilemma.

„Wenn ich mich gegen die Impfung entscheide und der Mensch stirbt an COVID, jagen mich die Angehörigen zum Teufel. Wenn ich mich für eine Impfung entscheide und er stirbt an der Impfung, jagen mich die Angehörigen zum Teufel. (…) Wie ich es mache, ist es falsch.“

Allein deshalb müsse sich jeder Betreuer eingehend mit der Impfung beschäftigen, um nicht selbst durch Angehörige juristisch in die Schusslinie und unter Umständen wegen fahrlässiger Tötung ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.

„Hättest du dich einmal ein bisschen informiert. Und zwar nicht nur aus der Jubelpresse, sondern hättest du auch einmal eine kritische Meinung gelesen. (…) Ich kann einem Betreuer nicht empfehlen, sich in dieser Situation nur auf die Leitmedien zu verlassen. Sondern ernst zu nehmende Quellen außerhalb der Leitmedien zu konsultieren, ist sicherlich nicht verkehrt.“

Auch die Heimleitung stehe gegenüber ihren Bewohnern als „quasi Schutzbefohlenen“ in der Verantwortung. Auch für sie gelte die Verpflichtung hinzuschauen, was genau geschieht und ob die Leute vernünftig aufgeklärt werden.

„Sobald tatsächlich etwas passiert, wird man denen, die es zugelassen haben, die Frage stellen, egal ob das die Betreuer, die Pflegekräfte, die Heimleitungen sind: Wie konntet ihr das zulassen?“

Zur Situation in den Pflegeheimen hat der Ausschuss an rund 10.000 dieser Einrichtungen anwaltliche Presseanfragen gerichtet, wie eines seiner Mitglieder erläuterte. Darauf habe man aus verschiedenen Bundesländern Antwortschreiben mit exakt wortgleichen Formulierungen erhalten, mit dem Inhalt, dass man sich nicht weiter dazu äußere, man mit den Aufsichtsbehörden in Kontakt stehe und alles „toll“ laufe. Parallel sei dem Ausschuss ein Rundschreiben an die Heime weitergeleitet worden. In diesem rücke man die an der Anfrage beteiligten Juristen und Journalisten in das „Umfeld von Querdenken“ und lege den Einrichtungen nahe, auf gar keinen Fall auf deren Ansuchen einzugehen. Zudem werde darin behauptet, dass für die Heime keinerlei Verantwortlichkeiten in Haftungsfragen bei den Impfungen bestünden. „Das ist so nicht richtig“ und „der Sache gehen wir auf jeden Fall nach“, betonte der Ausschuss.

„Es scheint nicht um ehrliche Aufklärung zu gehen.“

So viele Vorgänge rund um die Corona-Maßnahmen liefen im Verborgenen ab. All dies müsse der Öffentlichkeit für eine angemessene Bewertung und gegebenenfalls für entsprechende juristische Schritte zugänglich gemacht werden. Darum gehe es bei der Arbeit des Ausschusses, die damit die Kernaufgabe juristischer Tätigkeit ausmache.

In der gegenwärtige Corona-Krise stehe man vor einem noch nie dagewesenen strukturellen Ungleichgewicht. Solche Konstellationen und die Frage nach einem diesbezüglichen kollektiven Rechtsschutz waren einigen Ausschussmitgliedern zufolge deren Aufgabenfeld während ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei der Nichtregierungsorganisation Transparency International. Da ein solcher kollektiver Rechtsschutz speziell in Deutschland kaum bestehe, müsse man jedes dafür geeignete juristische Mittel nutzen. So seien die Möglichkeiten der sogenannten Sammelklagen im angelsächsischem Rechtsraum ins Spiel gekommen, um die in der Ausschussarbeit gewonnenen Erkenntnisse für konkrete juristische Schritte einsetzen zu können.

„Es kamen immer mehr Fragen herein, von wegen: Was macht ihr damit? Wollt ihr nur ein Buch schreiben (…)? Was macht ihr mit diesen Erkenntnissen, die ihr anstelle der Gerichte herausgeholt habt? Wenn ihr sie hier in Deutschland nicht einsetzen könnt, dann vielleicht woanders. Und wir wissen, (…) es gibt internationale Class Actions [Sammelklagen] (…). Wir wissen, dass es geht.“

Eine erste solche internationale Sammelklage sei bereits auf dem Weg.

JURISTISCHE BAUSTELLEN – RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN IN DEUTSCHLAND

Neben dem kollektiven Rechtsschutz in Form von Sammelklagen geht es auch um die einzelnen menschlichen Schicksale durch die Corona-Maßnahmen und die rechtlichen Möglichkeiten, dagegen in Deutschland vorzugehen, erklärte Schwab und gab im Folgenden einen Überblick über die juristischen Baustellen in der Corona-Krise.

Hier sei die Frage der Haftung für die Schäden in Form von Umsatzausfällen bei Gewerbetreibenden durch die Maßnahmen zu nennen. Dabei richte sich der Blick zuerst auf die Haftung des Staates, im Weiteren auf die politischen Berater und zunehmend auch auf die Medienberichterstattung, „die abgestimmt einseitig daherkommt“. Auch an die finanziellen Verluste der abhängig beschäftigten Arbeitnehmern sei dabei zu denken.

Dann gehe es darum, was man tun könne, um solche Maßnahmen zu verhindern. Da habe man bei den Verwaltungsgerichten bislang „größtenteils Schiffbruch erlitten“.

Ein nächster Punkt sei das Arbeitsrecht.

„Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, mit Maske zum Dienst zu erscheinen? Kann er von mir verlangen, mit Impfung zum Dienst zu erscheinen? Kann er von mir verlangen, mich mit PCR auf Corona testen zu lassen, bevor ich zum Dienst erscheine? Und wenn ich es nicht mache? Rechtfertigt das eine Abmahnung? Rechtfertigt das eine verhaltensbedingte Kündigung? Vielleicht sogar die fristlose Kündigung?“

Seit er das erste Mal im Corona-Ausschuss geladen war, laufen solche Anfragen auch bei ihm auf, so Schwab.

Umgekehrt gehe es auch darum, was ein Unternehmer tun könne, um seine Mitarbeiter vor diesen Maßnahmen zu schützen, etwa bei exzessivem Lüften und Maskentragen entgegen arbeitsmedizinischer Empfehlungen.

Zusätzlich zu der bereits besprochenen Situation bei der Impfkampagne in den Heimen stellten sich Fragen nach den Zugangsmöglichkeiten von Hausärzten zu deren Patienten in den Einrichtungen, sollten dort positive Corona-Befunde bei Bewohnern vorliegen und der Träger daher den Zutritt verweigern. Man dürfe einem individuellen Bewohner ärztliche Hilfe nicht verwehren. Auch sei zu klären, ob die Heimleitung den Besuch von Angehörigen von einem negativen Corona-Test abhängig machen könne. Und wenn ja, wie aktuell dieser sein müsse.

Die Problematik der Impfungen in den Heimen stelle sich auch beim ambulanten Pflegedienst, und zwar in beiderlei Richtung.

„Darf der Pflegedienst mich rausschmeißen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Nach dem Motto: Dann komme ich nicht mehr. Umgekehrt: Darf die Kundschaft die Entgegennahme der Pflegedienstleistung davon abhängig machen, dass das Personal geimpft ist?“

Umso heikler werde es bei den eigentlichen medizinischen Behandlungseinrichtungen.

„Darf ein Arzt oder darf ein Krankenhaus die Behandlung davon abhängig machen, dass ich mich vorher auf Corona testen lasse? Oder dass ich mich vorher impfen lasse?“

Hierzu habe ihn die Schilderung eines Todesfalles infolge von Komplikationen bei einem Herzinfarkt erreicht, dessen Untersuchung zuvor in einem Krankenhaus verweigert worden sei, da die Betroffenen den verlangten PCR-Test abgelehnt hätten. In einem anderen Fall habe sich ein Patient, der nicht wegen Atemwegsbeschwerden eine Klinik aufgesucht habe, einen solchen PCR-Test zugelassen und sei nach dessen positivem Ergebnis ins künstliche Koma versetzt worden und in diesem verstorben.

Des Weiteren betreffe es Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Maskenpflicht und Abstandsregeln. Hier sei durchaus empfehlenswert, solche Verfahren in Kauf zu nehmen, da diese bei mangelnden Ermittlungsaufzeichnungen bereits an der diesbezüglichen Akteneinsicht scheiterten. Woraus ein Mitglied des Ausschusses seine Schlüsse zog.

„Das zeigt ja auch, dass es hier im Wesentlichen um Einschüchterung geht. Denn wenn es um mehr ginge, dann würden sie die Sachen ordentlich aufbereiten, dann hätten sie vernünftige Akten, und dann könnten sie am Ende auch begründen, warum sie das getan haben, was sie getan haben. Denn, das darf man nicht vergessen: Nicht wir müssen beweisen, dass das rechtswidrig war, sondern die müssen beweisen, dass das eine ordentliche Rechtsgrundlage hat. Und wenn sie noch nicht einmal etwas in der Akte haben, dann sind sie damit schon am Ende. Und sie hoffen nur darauf, dass möglichst viele Leute einfach von selbst bezahlen und sich keinen Anwalt nehmen. Aber hier, in diesen Fällen, lohnt sich fast immer der Weg zum Anwalt oder der Anruf beim Anwalt, weil fast immer, und das habe ich genau so gesehen, nichts in der Akte ist.“

Hinzu kämen die Problematiken bei der Maskenpflicht in den Schulen sowie bei der Entbindung. Bei Letzterem handele es sich um Körperverletzung. Es sei absolut kontraindiziert, mitten im Geburtsvorgang eine Sauerstoffunterversorgung zu riskieren. Bei den bereits besprochenen Aspekten im Zusammenhang mit Quarantäneanordnungen gehe es unter Umständen auch um Schmerzensgeld für Angehörige eines Heimbewohners, wenn dieser während einer Quarantäne stirbt, nachdem durch diese Maßnahme keine womöglich lebensrettende Betreuung durch die Angehörigen mehr erfolgen konnte.

Insgesamt, so Schwab, steht man fassungslos vor solchen Fällen – selbst als Jurist, der um die Schattenseiten des Weltgeschehens weiß und damit kein Problem hat, da er sonst kein Jurist geworden wäre.

Schließlich sei noch das wichtige Thema der Zensurmaßnahmen durch sogenannte soziale Medien wie YouTube zu nennen.

„Wenn wir jetzt beobachten, dass zielgerichtet ganz bestimmte Meinungen, wegen angeblicher Fake News gelöscht werden, dann wird die öffentliche Meinungsbildung in einer durch und durch demokratiewidrigen Art und Weise beeinflusst.“

Dabei spiele nicht nur die Drittwirkung der Grundrechte eine Rolle, sondern komme womöglich auch das grundgesetzliche Widerstandsrecht aus Artikel 20, Absatz 4 in Betracht.

„Das ist eine Norm, die sich nach bisherigem Verständnis immer wieder selber lähmt. (…) Sobald ein Gericht mir sagt, jawoll, es hat jemand versucht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, wird dasselbe Gericht mir sagen: Hättest du das Gericht angerufen, dann hätten wir das gesagt, und dann wäre alles gut gewesen. Dann hättest du keine Gewalt anwenden müssen.“

Um Gewalt müsse es dabei allerdings nicht gehen. Man könne diese Norm in materielle Rechtsbeziehungen auflösen und sagen:

„Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist erst einmal ein Ordnungsprinzip für das Gemeinwesen. Sie verwandelt sich dann in ein subjektives Abwehrrecht, wenn jemand sie bedroht. Weil wir sagen, das ist ein Ordnungsprinzip, das für jeden Einzelnen so gut und so wichtig ist. Weil wir sagen, jeder Einzelne kann in einer solchen freiheitlichen Grundordnung besser leben als in jeder anderen. Wer also die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet, provoziert ein subjektives Abwehrrecht, das dieselbe Qualität hat wie ein Grundrecht. Und damit hätte es Drittwirkung – bei den YouTube-Löschungsklagen, oder gegen Facebook oder Twitter (…). Und es hätte die Qualität eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts, wenn man gegen einzelne staatliche Akteure vorgeht.“

So könne beispielsweise der Einsatz der Bundeswehr beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bereits die Schwelle von Artikel 20, Absatz 4 überschritten haben. Dann hätte man Abwehrrechte gegen jene, die die Einsatzbefehle geben, oder gegen jene, die diese Hilfe der Bundeswehr anfordern. Die Adressaten wären dann ganz bestimmte Politiker, die sagen: Ich setze da jetzt die Bundeswehr ein.

Dieser Überblick zu den juristischen Baustellen sei keinesfalls vollständig. Sie erlebten in unzähligen E-Mails und Telefongesprächen verzweifelte Menschen, die in dieser Situation nach jemandem suchen, der ihnen weiterhelfen kann oder wenigstens zuhört.

„Viele sagten: Endlich ist da mal jemand, mit dem man vertrauensvoll sprechen kann (…), ohne dass man gleich die braune [Nazi-]Soße über den Kopf gekippt bekommt. Das sind Geschichten, die wir uns nicht ausdenken. Die passieren in der Realität. Und auch wenn es nicht immer gelingt, alles sofort zu beantworten, hat vielleicht diese Auflistung gezeigt: Es wird alles zur Kenntnis genommen. Es geht alles in unseren Erfahrungsschatz ein.“

Bei der Frage, wie das alles für rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen genutzt werden könne, spiele die US-amerikanische Sammelklage, die Class Action, mit ihrem besonderen vorgerichtlichen Beweisverfahren, der Pre-Trial Discovery, eine wesentliche Rolle. Auch für einen deutschen Prozess ließen sich vergleichbare Szenarien entwickeln, bei denen man in einem individuellen Verfahren zu einem selbständigen Beweisverfahren gelangt, dessen Ertrag dann in anderen Verfahren verwertbar ist. Dies sei auch in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich. In einem solchen Beweisverfahren könnten dann die sachlichen und rechtlichen Grundlagen der Maßnahmen überprüft werden.

Das betrifft zwei grundlegende Punkte, die Aussagekraft der PCR-Tests und die sogenannten asymptomatischen Infektionen, unterstrich ein Mitglied des Ausschusses. Von Letzteren sagten aktuelle Studien und sogar offizielle Stellungnahmen, dass es für asymptomatische Infektionen und Übertragungen keine Evidenz gibt beziehungsweise sie keine Rolle spielen.

„Ohne das würde kein Mensch auf die Idee kommen, Leuten, die gesund sind oder zumindest keine Symptome haben, Masken aufzusetzen. Wozu? (…) Der PCR-Test ist natürlich deshalb entscheidend, weil er benutzt wird, um Infektionen vorzutäuschen, Infektionen zu suggerieren, wo es in Wahrheit keine gibt.“

Jedenfalls erlaube der sogenannte Drosten-PCR-Test „so, wie er eingestellt ist“ nicht die behauptete Aussage über Infektionen. Um diesen Dingen auf den Grund zu gehen, sei der Weg über gerichtliche Verfahren „absolut vernünftig“. Dabei komme es auf die Leistungsfähigkeit des Gerichtswesens an. Diese sei im US-amerikanischen Justizsystem speziell mit dem vorgerichtlichen Beweisverfahren und der Sammelklage höher als im deutschen.

Die Erkenntnisse dieser Verfahren ließen sich auch in allen anderen Ländern mit gleich gelagerten Fällen nutzen. Da das Vorgehen in dieser von der WHO ausgerufenen Pandemie global ist, stellen sich auch global die gleichen Fragen, so der Ausschuss.

In Deutschland könne man in einzelnen, exemplarischen Verfahren über ein selbständiges Beweisverfahren analog vorgehen.

„In dem wir zum Beispiel die ‚Unwissenschaftler‘ von der Leopoldina, die diesen unmöglichen Chaos-Bericht [Stellungnahme vom 8. Dezember 2020] abgefasst haben, persönlich angreifen, auch persönlich in die Haftung nehmen. (…) Dann nehmen wir eines dieser Verfahren (…) und gehen mit einem selbständigen Beweisverfahren heran. Theoretisch können all diejenigen, die durch die Lockdowns geschädigt wurden, sagen, wir machen aus Kostengründen erst einmal nur Mahnbescheide. (…) Kostet wenig, aber die Leute werden unter Druck gesetzt. (…) Und in der Zwischenzeit können wir in einem der Leitverfahren Präzedenzen schaffen. Das ist zwar immer noch keine Class Action, aber sie kommt dem Ganzen schon sehr nahe.“

Schwab hatte sich bereits in der 31. Sitzung des Ausschusses ausführlich zu Fragen der „Politikberatung, wie sie nicht sein darf“ speziell aus Kreisen der Wissenschaft durch Prof. Christian Drosten und der Academia Leopoldina geäußert. Er bezeichnete diesbezüglich erneut drei Punkte in deren Stellungnahme als kritisch.

„Diese Leute empfehlen eine Zielsetzung, nämlich: die Infektionszahlen müssen runter. Sie empfehlen ein Mittel, nämlich: Lockdown. Und sie beschreiben den Handlungsbedarf mit dem Satz: In den letzten sieben Tagen sind mehr Menschen mit Corona verstorben als 2019 im Straßenverkehr. Also eindeutig ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. Und die Intensivstationen sind völlig überlastet und die Gesundheitsämter kommen nicht mehr hinterher. Ohne einmal nach den Ursachen zu fragen.“

Die Zielsetzung, die Infektionszahlen müssen runter, sei in diesem Krankheitsgeschehen schon nicht schlüssig. Relevant sei, zu verhindern, dass Menschen krank werden und sterben, nicht, dass sich Menschen infizieren. Zudem sei das Messverfahren PCR-Test untauglich für den Nachweis von Infektionen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

„Die Aufnahme des Krankheitserregers und dessen nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper. PCR weist keine Vermehrung nach, also weist er keine Infektion nach.“

Schon die Zielsetzung sei wissenschaftlich mehr als unscharf und juristisch haltlos formuliert. Politikberatung müsse so erfolgen, dass sich die Politik an die rechtlichen Vorgaben der Verfassung und Gesetze hält.

Beim Mittel Lockdown sei von der Politikberatung Sachkunde, Objektivität und Neutralität zu erwarten. Dazu gehöre die Berücksichtigung von Studien, die dem Lockdown Wirkungslosigkeit oder gar schädliche Nebenwirkungen bescheinigt haben. Die gibt es, betonte Schwab. Er habe sie dafür zusammengetragen, damit dies sowohl der Journalismus als auch die wissenschaftliche Politikberatung zur Kenntnis nimmt und darüber berichtet beziehungsweise mit den erlernten wissenschaftlichen Methoden bewertet. Davon sei in dem Leopoldina-Papier gar nichts zu sehen.

Und beim Handlungsbedarf sei nach den Ursachen für die angegebene Überlastung des Gesundheitssystems zu fragen. Hier müssten die Folgen der Massentestung symptomloser Menschen und deren Isolierung bei positiven PCR-Befunden berücksichtigt werden. Zudem wiesen die amtlichen Angaben des DIVI-Intensivregisters einen Abbau der Intensivbetten aus.

„Ich muss von einer Regierung, die mich vor einer Seuche beschützen will, erwarten, dass sie nicht mitten in der Pandemie Intensivbetten abbaut.“

Und von einem Gremium der Politikberatung sei zu erwarten, entsprechende Zusammenhänge herauszuarbeiten. Gleiches gelte für den Journalismus. Gerade wenn man mangels aufklärender Berichterstattung dazu gezwungen sei, sich sogar amtliche Informationen selbst zusammenzusuchen oder man dieser nur bedingt glauben könne, dann sei es umso mehr Aufgabe wissenschaftlicher Politikberatung, hier Aufklärung zu leisten.

„Wenn ein Politikberater diese Ergebnisoffenheit vermissen lässt und stattdessen mehr oder weniger ein Papier schreibt: ‚Ich schreie hier nach einem Lockdown (…) und bitte, etwas anderes darf gar nicht herauskommen.‘ Das ist keine objektive Politikberatung. Ein Mitglied der Leopoldina, [Professoren-]Kollege [Michael] Esfeld, hat von einem Missbrauch der Wissenschaft gesprochen. Genau das ist es. Und übersetzt in Jura: Missbrauch der Wissenschaft ist sittenwidrig. Vorsätzliche Schädigung gegen die guten Sitten. Das heißt also: Ich glaube, dass diejenigen, die dieses Leopoldina-Papier verfasst haben, sich haftungsrechtlich auf dünnes Eis begeben haben.“

Schwab erinnerte daran, dass er zur rechtlichen Problematik der Politikberatung promoviert hat. Doch mit einer solchen Entwicklung habe er nicht gerechnet.

„Ich hätte mir nicht träumen lassen, einmal das Gefühl zu haben, dass sich Wissenschaftler für eine bestimmte Politik, deren Ergebnis schon feststeht, als Pseudolegitimation einspannen lassen, vergleichbar einem Unternehmensberater, dessen Auftraggeber sich nicht traut, seiner Belegschaft zu sagen, wir müssen 8.000 Stellen streichen. Dann gebe ich drei Millionen für ein dreihundert Seiten dickes Gutachten von [einer Unternehmensberatung] aus, wo drinsteht: Tut mir leid, Leute, es geht nicht anders.“

Dass ist reinster Lobbyismus, wie er beim Wellcome Trust und der Bill-und-Melinda-Gates-Stiftung vorliegt, kommentierte einer der Juristen des Ausschusses. Auch bei der Wissenschaft müsse man Angst davor haben, dass sie käuflich sei und deren Gutachten als Gefälligkeitsgutachten gekauft würden. Der Ausschuss erinnerte daran, dass mit Prof. Thomas Aigner mittlerweile noch ein Mitglied der Leopoldina gegen deren Stellungnahme protestiert und seinen Austritt aus der Akademie verkündet hat.

Templin wies im Weiteren auf die Geschichte des Infektionsschutzgesetzes hin, das für sogenannte „Katalogseuchen“ wie etwa die Lungenpest konzipiert wurde. Bei diesen Seuchen könne jeder das Krankheitsgeschehen unmittelbar sehen und müsse dies nicht erst über einen Test „nachgewiesen“ werden. Da brauche es auch keine wissenschaftlichen Studien und keine Verordnungen von Maßnahmen, an die sich jeder von ganz alleine und aus „gesundem Menschenverstand“ durch die unmittelbare Anschauung des Seuchenfalles halten würde.

Selbst wenn ein Krankheitsgeschehen nicht sofort erkennbar wäre, liefe bei einer echten Pandemie einiges anders, ergänzte der Ausschuss. Das gehe beispielsweise aus der Dokumentation eines Autorenkollektivs zum Bevölkerungsschutz hervor. So sähen gerade die Daten zum Sterbegeschehen anders aus, speziell im Vergleich städtischer und ländlicher Regionen mit ihrer jeweils unterschiedlichen Bevölkerungsdichte. Im aktuellen Corona-Geschehen seien statistisch keine Zusammenhänge zwischen höherem Infektionsgeschehen und geringerem körperlichen Abstand bei höherer Bevölkerungsdichte belegbar.

Nachweislich und trotz der Einsparungen in den zurückliegenden Jahren sei es im Gesundheitssystem während der ganzen Pandemiezeit zu keinem Problem in Form einer generellen Überlastung gekommen. Berichte über partielle Überlastungen habe es dagegen regelmäßig auch in früheren Jahren während der Grippesaison gegeben, nicht nur in Ländern wie Italien und Spanien, sondern ebenso in Deutschland.

Auch die offiziellen Angaben der WHO zum Krankheitsgeschehen in anderen Ländern sprächen nicht für ein außergewöhnliches Ereignis. Schließlich lägen die Überlebensraten in Zeiten von COVID selbst in Regionen wie Afrika und Indien, in denen man ein massives Sterbegeschehen erwarten würde, über 99,99 Prozent. Generell liege die Überlebensrate nirgends niedriger als 99,9 Prozent. Genau darauf hatte bereits im Juli 2020 der Träger des Chemienobelpreises Prof. Michael Levitt zusammen mit weiteren Wissenschaftlern in einem Beitrag für die israelische Zeitung Haaretz hingewiesen, betonte Schwab.

„Warum habe ich diesen Artikel besonders hervorgehoben? Weil man ja immer wieder zu hören bekommt, dass der Corona-Protest im Grunde antisemitisch sei. Ich selber habe in meinem Paper mehrere Stellungnahmen aus dem israelisch-jüdischen Kulturkreis identifizieren können, die ganz erhebliche Kritik an den Lockdown-Maßnahmen erhoben haben.“

Der Ausschuss erinnerte hierzu an eine seiner Anhörungen, in der ein Rabbiner selbst darauf aufmerksam gemacht hatte, den Blick nicht zu verengen und die Parallelen zur Zeit in Deutschland zwischen den Jahren 1933 und 1945 zu sehen. Die „gesellschaftlichen Psychospielchen“ und deren Auswirkungen auf das Zusammenleben der Menschen und die Kommunikation zwischen ihnen sind allerdings auch aus jüngerer Zeit im Zusammenhang mit den Stasi-Methoden in der DDR bekannt, fügte Templin hinzu. Viele Menschen im Osten Deutschlands fühlten sich gegenwärtig an diese früheren Zeiten erinnert.

FAZIT UND AUSBLICK

Insbesondere die Auswirkungen der Corona-Maßnahmen müssen öffentlich sichtbarer werden, erklärte der Ausschuss und kündigte dafür die Erstellung eines eigenen Dashboards an. Das sollte laut Schwab die materiellen Schäden durch das Strangulieren der Wirtschaft sowie die immateriellen Schäden durch die körperlichen und psychischen Auswirkungen der Maßnahmen und Verhaltensvorschriften erfassen und verdeutlichen.

„Um einfach einmal die Kehrseite dieser Medaille gebündelt sichtbar zu machen.“

Um Gesundheit und Leben, speziell bei Suiziden angesichts des Verlusts der eigenen Existenzgrundlage, gehe es auch auf der Seite der Kollateralschäden der Maßnahmen, die gerade damit gerechtfertigt würden, dass Gesundheit vor Wirtschaft gehe.

Zwar werde in den Medien auch über die Kollateralschäden berichtet, allerdings ohne die Frage aufzuwerfen, ob deswegen die Maßnahmen infrage gestellt werden müssten. Im Ergebnis wird dadurch ein bestimmter Gesamteindruck erzeugt, so Schwab:

„Guckt mal, so schlimm ist das Virus, dass wir alle diese Schäden in Kauf nehmen müssen, es gibt keine Alternative.“

Demgegenüber sei durch eine entsprechende andere Darstellung der Kehrseite zu vermitteln, dass wegen des schlimmen Ausmaßes der Kollateralschäden die Maßnahmen sofort eingestellt werden müssen.

Aufgabe des Staates könne nicht sein, jedem Einzelnen das Gesundheitsrisiko abzunehmen. Vielmehr habe der Staat für eine funktionierende Infrastruktur im Gesundheitswesen zu sorgen. Wenn dieses „kaputtgespart“ werde, so müsse man sich über die Folgen nicht wundern. Die Frage nach individuellem Schutz stelle sich in Bezug auf die Menschen, die einer Gesundheitsgefahr nicht entrinnen können, doch nicht im Allgemeinen.

„Dass der Staat dem Individuum sagt: Du kannst dich nicht mehr schützen, ich übernehme das. Das ist schon eine Ansage, mit der der Staat den Mund ziemlich voll nimmt.“

Zumal es funktionierende Alternativen gibt, bekräftigte der Ausschuss. Das zeige unter anderem das Beispiel Schwedens ohne solche harten Maßnahmen. Insgesamt sehe man beim Krankheitsgeschehen keine signifikanten Unterschiede zwischen Ländern und Regionen mit oder ohne Maßnahmen wie Lockdowns. Denke man außerdem den Ansatz, dass der Staat den Gesundheitsschutz über alles stellt, konsequent zu Ende und wende dies auf jedes Gesundheits- und Lebensrisiko beispielsweise im Verkehrswesen an, so lande der Staat zwangsläufig in einer Falle der Verbote und Haftungen. Es gebe allerdings ein „hinnehmbares Lebensrisiko“, das durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt sei.

Im Juristischen gehe es bei der Corona-Krise vor allem um die Aufklärung des Sachverhaltes. Diese fehlt, stellte ein Ausschussmitglied abschließend fest.

„Normalerweise habe ich ja den Sachverhalt. Ich weiß, das und das und das passiert. Und dann bewerte ich das juristisch. (…) Ich muss erst einmal wissen, was ist geschehen, was sind die Fakten. Und dann kann man das bewerten. Und das macht die Regierung nicht.“

Darauf habe ein Richter in einer ausführlich begründeten Verfassungsbeschwerde hingewiesen.

„Wie viel Aufklärung musste denn in einer so unsicheren Tatsachengrundlage die Regierung tatsächlich machen? Und darf es sein, dass sich zum Beispiel in den Akten überhaupt keine Abwägungen, keine Informationen befinden? Es ist überhaupt gar nicht nachvollziehbar, was da überhaupt an Aufklärungsarbeit und an Abwägungsarbeit geschehen ist.“

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