Die Richterin Dr. Lucia Leoncini am Gericht in Pistoia hatte am 4. März 2022 zu entscheiden, ob sich bei drei minderjährigen Kindern, deren Eltern hinsichtlich der sogenannten Corona-Impfung uneins waren, die impfwillige Mutter durchsetzen würde, oder ob eine Impfung dem Willen des Vaters entsprechend zu unterbleiben habe. Die Richterin gab dem Vater Recht: es wurde der Mutter untersagt, die Kinder zum Impfzentrum zu begleiten und dort für diese eine Impfeinwilligungserklärung abzugeben.
Die Richterin hat für ihre Entscheidung wissenschaftliche und statistische Erkenntnisse bezüglich der sogenannten Impfungen herangezogen. Sie führt aus, es sei „zusätzlich zu dem, was bereits über die umfangreichen wissenschaftlichen Unterlagen gesagt wurde, die von der Beklagten vorgelegt wurden und denen nicht ausdrücklich widersprochen oder widersprochen wurde, von den verfügbaren wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten auszugehen, die in der gegenwärtigen historischen Phase das Erbe des Allgemeinwissens darstellen, da sie von den öffentlichen Behörden frei und pflichtgemäß zur Verfügung gestellt werden und daher Daten darstellen, die als Allgemeinwissen und Erfahrung definiert werden können.“
Weiter schreibt sie: „In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die derzeit in Italien verwendeten Sars-Cov-2-Impfstoffe, d. h. der Impfstoff von Comirnaty/Pfizer und der Impfstoff von Spikevax/Moderna, in ihrer Packungsbeilage, die auf der Website der Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) öffentlich zugänglich ist, mit der letzten Aktualisierung vom 23.2.2022 eindeutig darauf hinweisen, dass der Impfstoff bei Kindern unter 12 Jahren nicht empfohlen wird“. Was den neuen Impfstoff Nuvaxovid betrifft, so wird in der Packungsbeilage ausdrücklich empfohlen, ihn erst ab 18 Jahren zu verwenden. Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass es berechtigt ist, die Verwendung eines Arzneimittels zu genehmigen, das die zuständige Gesundheitsbehörde in ähnlichen Fällen wie denen, auf die sich der Antrag stützt (in diesem Fall ein Alter von weniger als 12 Jahren), nicht empfiehlt. Dies ist an sich schon beachtlich genug, um die Klage in Bezug auf die beiden jüngsten Kinder abzuweisen.“
Hinsichtlich des fast 12jährigen dritten Kindes des Elternpaares erläutert die Richterin: „Bei Divergenzen zwischen den Wünschen der Eltern muss das Gericht diese Einheit neu zusammensetzen, um die für das Kind zu treffenden Entscheidungen mit Inhalt zu füllen. Das Beurteilungskriterium, anhand dessen diese Einheit in Einklang zu bringen ist, ist das Wohl des Kindes. Bei medizinischen Entscheidungen geht es bei der Bewertung um komplexe und vielschichtige Profile und Werte, die jedoch, wenn das Eingreifen einer dritten Instanz verlangt wird, eine Form der Objektivierung der Bewertungskriterien erfordern.
Im vorliegenden Fall kann dies nur im Rahmen einer Risiko-Nutzen-Abwägung gemäß Artikel 32 der italienischen Verfassung geschehen, auf die sich beide Parteien berufen. Unter diesem Gesichtspunkt kann zu Recht argumentiert werden, dass der medizinische Hauptnutzen der Impfung für die geimpfte Person in der Einschränkung der Möglichkeit besteht, sich eine schwere, d. h. potenziell tödliche Krankheit zuzuziehen; die Hauptrisiken bestehen in den möglichen Nebenwirkungen des Impfstoffs selbst.
Bei der Durchführung der besagten vergleichenden Analyse muss von den Daten ausgegangen werden, die vom Istituto Superiore di Sanità (https://covid19.infn.it/iss/) und von ISTAT zur Verfügung gestellt wurden, also von … Daten, die allen zur Verfügung stehen und bekannt sind, aus denen sich ein Bild ergibt, das dem entspricht, was die Beklagte behauptet…: In der Altersgruppe 0-18 Jahre, die hier von Interesse ist, gab es (Stand 1. März 2022) 49 Todesfälle bei 2.661.064 Infektionen, was einer Sterblichkeitsrate von 0,001841 % entspricht, und bei 9.917.276 Personen in der Altersgruppe insgesamt (verfügbare ISTAT-Daten siehe 1.1. In der Altersgruppe der 0- bis 18-Jährigen wurden 320 Einweisungen in die Intensivstation verzeichnet (Stand: 1. März 2022), bei 2.661.064 Infektionen, was einer Rate von 0,012025% entspricht, und bei 9.917.276 Personen in dieser Altersgruppe insgesamt, was einer Rate von 0,003227% entspricht.
Der Nutzen des Impfstoffs in der betrachteten Altersgruppe besteht also in der möglichen Verringerung von Ereignissen, die im Durchschnitt in weniger als zwei Fällen pro 100.000 Infizierte und in weniger als 5 Fällen pro 1.000.000 Kinder auftraten, was den Tod betrifft, und in etwas mehr als einem Fall pro 10.000 Infizierte und in etwa 3 Fällen pro 100.000 Kinder, was die Aufnahme in die Intensivstation betrifft.“
Hinsichtlich der Nutzen-Risiko-Abwägung gelangt die Richterin zu folgendem Schluss: „Was den möglichen Nutzen des Impfstoffs anbelangt, so ist die empirische Feststellung zu berücksichtigen, dass die derzeit verfügbaren Impfstoffe gegen die SARS-CoV-2-Infektion keine Ansteckung verhindern: Dieser Aspekt kann angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Situation als bekannt gelten und wird durch die therapeutischen Indikationen der Impfstoffe bestätigt, die sich aus den oben genannten Beipackzetteln ableiten lassen und die sich auf die Verhinderung der „durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten Krankheit“ und nicht auf die Ansteckung oder Übertragung des Virus selbst beziehen.
Was die möglichen Risiken betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass in den Beipackzetteln der beiden derzeit für Minderjährige erhältlichen Seren die „Häufigkeit“ der schwerwiegendsten unerwünschten Ereignisse wie schwere allergische Reaktionen und unerwartete Reaktionen des Immunsystems immer noch „unbekannt“ ist. Für beide Impfstoffe wird außerdem angegeben, dass sie „ein erhöhtes Risiko für Myokarditis (Herzmuskelentzündung) und Perikarditis (Entzündung der Herzinnenhaut)“ mit sich bringen und dass diese Erkrankungen „häufiger“ u. a. „bei jüngeren Männern“ beobachtet wurden, zu denen insbesondere zwei der drei Minderjährigen gehören, um die es im vorliegenden Urteil geht.
Es sei auch daran erinnert, dass die derzeit in Italien verwendeten Impfstoffe von der europäischen Behörde „unter Auflagen“ zugelassen wurden, da die erforderliche vierte Testphase noch nicht abgeschlossen ist: Dies sollte an sich schon zu besonderer Vorsicht führen, vor allem dann, wenn der Impfstoff Personen verabreicht werden soll, die einerseits kein ernsthaftes Risiko einer Exposition gegenüber dem Virus darstellen (Rectius, bei dem die Möglichkeit, infolge einer Infektion mit Sars-Cov-2 eine schwere Krankheit zu entwickeln, prozentual minimal ist), andererseits sich in jeder Hinsicht noch im Entwicklungsstadium und in der Entwicklung befinden und daher auch in dieser Hinsicht einen verstärkten Schutz erhalten müssen, insbesondere in Anbetracht der derzeit begrenzten Kenntnisse, auch in der Wissenschaft, über die möglichen schädlichen Wirkungen, nicht nur kurzfristig, sondern vor allem mittel- und langfristig, die solche Impfstoffe hervorrufen können, und andererseits des unbekannten und unvollständigen Schutzes, den sie bieten (die Hersteller selbst geben in ihren Beipackzetteln an, dass nicht nur „möglicherweise nicht alle Personen, die sie erhalten, vollständig geschützt sind“, sondern auch, dass „die Dauer der Schutzdauer nicht bekannt ist“).“
Abschliessend führt die Richterin aus, dass „…nach den vom Verfassungsgerichtshof bekräftigten Grundsätzen … der doppelte Wert des Rechts auf Gesundheit aus der Sicht des Artikelts 32 der Verfassung, als Grundrecht und als Interesse der Gemeinschaft, nicht zu einem systematischen Überwiegen der zweiten Seite (öffentliches Interesse) über die erste (individuelles Recht) führen kann.
Das Überwiegen des öffentlichen Interesses ist vielmehr nur in Ausnahmefällen als zulässig anzusehen, die nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Artikel 3 der italienischen Verfassung zu bestimmen und unter Beachtung eines Gesetzesvorbehalts zu ermitteln sind. Unter diesem Gesichtspunkt kann die in der oben zitierten Rechtsprechung geforderte Abwägung (Beurteilung der Verträglichkeit) zwischen möglichen Nebenwirkungen und möglichem Nutzen nur zwischen homogenen Bedingungen erfolgen, die durch die beiden Parameter des Empfängers der Behandlung repräsentiert werden, und nicht zwischen inhomogenen Bedingungen oder zwischen den Nebenwirkungen für den Empfänger und dem Nutzen für die Allgemeinheit.
Und im Falle der Impfung von Minderjährigen gegen Covid19 scheint es hinreichend erwiesen, dass dieser Vergleich in die oben beschriebene Richtung geht, woraus folgt, dass in Ermangelung eines eindeutigen Willens der betroffenen Person und, im Falle von geschäftsunfähigen Personen, ihrer Vertreter, der Grundsatz der Vorsorge für die persönliche Gesundheit des Minderjährigen aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zwangsläufig Vorrang vor dem öffentlichen Interesse haben muss.
Mit anderen Worten: Das Kriterium des Kindeswohls ist seinem Wesen nach individuell und spezifisch und hat als solches in der Regel Vorrang vor dem öffentlichen Interesse, da die Rechtsordnung den Kindern als schwachen und schutzbedürftigen Personen einen besonderen Schutz zukommen lässt. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Nichtüberlastung der Krankenhäuser in Anbetracht der oben genannten Daten, die den marginalen Charakter der Einweisungen von Minderjährigen in die Intensivstationen belegen, für die Beurteilung nicht von Belang zu sein scheint.“