Nicht kategorisiertJustizministerium antwortet auf Presseanfrage von 2020News zur Verlegung von Reiner Füllmich

Justizministerium antwortet auf Presseanfrage von 2020News zur Verlegung von Reiner Füllmich

Ein Beitrag von Viviane Fischer / Beitragsbild KI-generiert

Das Niedersächsische Justizministerium hat auf unsere Presseanfrage vom 14. Oktober 2026 fristgerecht geantwortet. Wir dokumentieren Fragen und Antworten nachstehend im Wortlaut.

Anlass der Anfrage war die Verlegung von Dr. Reiner Füllmich von der JVA Bremervörde in die JVA Lingen am 8. Oktober 2026 und die seither kursierende dramatischen Darstellung der dortigen Haftbedingungen. Wir hatten nach den allgemeinen Vorgaben für Verlegungen, für die Mitführung und Nachsendung persönlicher Habe, für die Ausstattung bei der Aufnahme, für die Beschaffenheit und Belegung von Hafträumen sowie für den Zugang zu ärztlicher Versorgung und der konkreten Lage von Reiner Füllmich gefragt.

Die Antwort des Pressesprechers Simon Beschoten benennt die einschlägigen Vorschriften. Danach gilt:

Die Terminierung von Transporten und die Information des Gefangenen über einen bevorstehenden Transport stehen im Ermessen der Vollzugsbehörde. Eine Pflicht zur vorherigen Ankündigung besteht nicht.

Gefangene dürfen ein Handgepäckstück mitführen; die übrige Habe soll mitbefördert werden, soweit der Raum ausreicht, und zurückgelassene Habe ist nachzusenden (Nummer 9 der Gefangenentransportvorschrift).

Wer bei der Aufnahme über keine ausreichende oder der Witterung angemessene Kleidung verfügt, erhält eine Erstausstattung von der Vollzugsbehörde. Bettzeug und Bettwäsche werden ebenfalls gestellt (§ 22 Abs. 1 NJVollzG).

Jeder Gefangene ist alsbald nach der Aufnahme ärztlich zu untersuchen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG); es besteht ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge (§ 56 Abs. 1 NJVollzG).

Zur Unterbringung heißt es: Die Belegungsfähigkeit wird vom Fachministerium für jede Anstalt festgesetzt. Räume außerhalb dieses Bestandes dürfen für die Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeit nicht genutzt werden.

Abschließend teilt das Ministerium mit: „Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des skizzierten Einzelfalles den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht genügte, liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Weitere einzelfallbezogene Angaben können ohne Einwilligung des Betroffenen nicht gemacht werden.“

Damit benennt das Ministerium selbst, woran die weitergehende Auskunft derzeit scheiter: an der fehlenden Einwilligung von Reiner Fuellmich. Die Anstalt dürfte zu den Haftbedingungen Auskunft geben, wenn der Betroffene den Weg freigäbe. Solange das nicht geschieht, bleibt die öffentlich verbreitete Darstellung auf Angaben aus seinem Umfeld gestützt und von keiner Stelle überprüfbar.

Ich werde nun RAin Wörmer bitten, Reiner Füllmich zu fragen, ob er eine entsprechende Einwilligungserklärung für eine einzelfallbezogene Auskunftserteilung zugunsten von 2020news abgeben möchte. Konkret offen die Beantwortung dieser Fragen: ob die Verlegung vor dem 8.10. terminiert war, wann sie angeordnet wurde und wann Reiner Füllmich davon erfuhr, ob Zeitpunkt oder Durchführung mit einem Telefonat zusammenhingen, ob die Verlegung am 8.10. nach den GTV-Vorgaben durchgeführt wurde und, falls abgewichen, in welchen Punkten.

Wer die Rechtslage anders beurteilt als das Ministerium, ist nicht darauf angewiesen, auf eine freiwillige Verbesserung der Haftbedingungen zu warten. Für Beanstandungen von Unterbringung, Ausstattung und medizinischer Versorgung steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG zur Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer. Dieser Weg führt zu einer gerichtlichen Feststellung — und er steht offen, seit die beanstandeten Umstände bestehen. Dr. Füllmich ist anwaltlich vertreten. Es wäre dem Vernehmen nach hilfreich, wenn die entsprechenden Anträge gestellt würden.

Hier die Antwort des Pressesprechers im Originalwortlaut, die Antworten haben wir in fett und kursiv markiert.

„Liebe Frau Fischer,

besten Dank für Ihre Anfrage, mitsamt den ergänzenden Fragen vom 15.10.2026.

Der Übersichtlichkeit halber haben wir Ihre Fragen nachfolgend zusammengefasst und beantworten Ihre Anfrage insgesamt – jeweils in „rot“ – wie folgt:

  1. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften, Verwaltungsvorschriften, allgemeinen Anordnungen oder anstaltsinternen Regelungen richten sich Kontakte von Strafgefangenen zu Medien, insbesondere Telefonate, Interviews sowie Audio- und Videoaufnahmen einschließlich Live-Übertragungen? Welche Genehmigungen sind hierfür erforderlich, wer entscheidet hierüber und nach welchen Kriterien?

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) trifft im Vierten Kapitel des Zweiten Teils Regelungen über Besuche, Schriftwechsel, Telekommunikation und Pakete im Vollzug der Freiheitsstrafe. Spezielle Regelungen über Medienkontakte enthält das Gesetz nicht. Sofern ein Strafgefangener ein Interview geben möchte, richtet sich der gesetzliche Prüfungsmaßstab nach der Art des Kontaktes, also etwa danach, ob das Interview im Rahmen eines Besuches oder per Telefon geführt werden soll. Die Entscheidung trifft die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde.

  1. Nach welchen allgemeinen Vorgaben werden Verlegungen zwischen niedersächsischen Justizvollzugsanstalten durchgeführt, insbesondere hinsichtlich vorheriger Ankündigung, Transportbedingungen und Mitnahme beziehungsweise Nachsendung persönlicher Gegenstände?

Die Verlegung einer oder eines Gefangenen von einer Anstalt in eine andere wird im Wege des Gefangenentransportes nach Maßgabe der Gefangenentransportvorschrift (GTV) durchgeführt. Die Gefangenentransportvorschrift regelt namentlich die Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle sowie die Beförderung der persönlichen Habe der Gefangenen. Die Terminierung von Transporten sowie die Information der oder des Gefangenen über einen bevorstehenden Transport steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 

  1. Wie wird bei einer Verlegung mit der persönlichen Habe des Gefangenen verfahren, insbesondere mit Kleidung? Wird sie mitgeführt oder nachgesandt, und innerhalb welchen Zeitraums?

Gemäß Nummer 9 Abs. 1 GTV dürfen Gefangene ein Handgepäckstück mitführen, dessen Größe und Inhalt durch die Vorschrift bestimmt werden. Die übrige Habe soll mitbefördert werden, wenn der hierfür vorgesehene Raum ausreicht; zurückgelassene Habe ist nachzusenden (Nummer 9 Abs. 3 GTV). 

  1. Welche Ausstattung ist einem Gefangenen bei der Aufnahme in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt bereitzustellen, insbesondere hinsichtlich Bettzeug und witterungsangemessener Kleidung, und nach welchen Vorschriften?

Gemäß § 22 Abs. 1 NJVollzG trägt die oder der Gefangene eigene Kleidung, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; anderenfalls trägt sie oder er Anstaltskleidung. Gefangene, die bei der Aufnahme über keine ausreichende oder der Witterung angemessene Kleidung verfügen, erhalten eine Erstausstattung von der Vollzugsbehörde. Bettzeug und Bettwäsche werden ihnen ebenfalls von der Vollzugsbehörde gestellt. 

  1. Welche Anforderungen gelten für die Beschaffenheit und Belegung von Hafträumen?

Die Belegungsfähigkeit und Ausgestaltung der Räume richtet sich nach § 174 NJVollzG. Das Fachministerium setzt die Belegungsfähigkeit sowie die Zahl der Einzel- und Gemeinschaftshafträume für jede Anstalt fest. Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume müssen zweckentsprechend ausgestaltet und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung, Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. In Gemeinschaftshafträumen befindliche Sanitärbereiche sind baulich vollständig abzutrennen. Die Größe der Gemeinschaftshafträume muss für die darin untergebrachten Gefangenen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar sein.

Räume außerhalb des „regulären Bestandes“ – es wird angenommen, dass damit die festgesetzte Belegungsfähigkeit gemeint ist – dürfen für die Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeit nicht genutzt werden.

  1. Wie ist der Zugang zu ärztlicher Versorgung geregelt, insbesondere in den ersten Tagen nach einer Verlegung?

Gemäß § 56 Abs. 1 NJVollzG steht der oder dem Gefangenen ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge gegen die Vollzugsbehörde zu. Art und Umfang der medizinischen Leistungen richten sich nach den §§ 57, 59 NJVollzG. Um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig feststellen zu können, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG, dass jede und jeder Gefangene alsbald nach der Aufnahme ärztlich zu untersuchen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des skizzierten Einzelfalles den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften nicht genügte, liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Weitere einzelfallbezogene Angaben können ohne Einwilligung des Betroffenen nicht gemacht werden.

Mit besten Grüßen

Simon Beschoten (Pressesprecher/Richer am Landgericht)“

- Advertisment -

>>>>>