Eine aktuelle Petition wendet sich gegen die Novelle des Infektionsschutgesetzes, die am 18.11.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen werden soll. Die Zeichnung der Petition erscheint sinnvoll.
Der Petent Marcus Fuchs aus Arnsdorf schreibt:
Wir fordern den Deutschen Bundestag auf, die Neuauflage des Infektionsschutzgesetzes am 18.11.2020 nicht zu verabschieden.
Begründung
Durch die zu beschließenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird dieses zu einer Ermächtigungsgrundlage, welches das Gesundheitsministerium in vielen Fällen ermächtigt (vgl. §§13 IV S. 2, 14 IX, 36 VIII), per Verordnung – also ohne Zustimmung des Bundesrates – sowohl individuelle Grundrechte als auch die Gewerbefreiheit in vielen Branchen wie Kunst\, Kultur\, Handel\, Hotellerie und Gastronomie einzuschränken (vgl. §28a I).
In vielen dieser Fälle ohne Evidenz für die Wirksamkeit einiger dieser Maßnahmen (z.B. §28a I Nr. 3-6, 8-9, 11-13, 15). Insbesondere die Einschränkung der Grundrechte durch Verordnungen stellt hierbei nach bisheriger Rechtsprechung ein rotes Tuch dar, da es zurecht nicht als verfassungskonform angesehen wird.
In Verbindung mit der Tatsache, dass gem. §5 I IfSG sowohl die Ausrufung als auch die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite willkürlich durch den Bundestag festgelegt werden kann – also an keinerlei Fakten oder Daten gebunden ist – resultiert daraus die große Gefahr, die Grundrechte durch die Exekutive für einen unbegrenzten Zeitraum und/oder unverhältnismäßig einzuschränken und damit die für unsere freiheitliche-demokratische Grundordnung elementare Gewaltenteilung auszuhöhlen.