Dienstag, März 19, 2024
LänderberichteDeutschlandAmtsrichter in Weimar: Corona-VO verfassungswidrig

Amtsrichter in Weimar: Corona-VO verfassungswidrig

Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat, indem er mit mindestens sieben anderen Beteiligten aus insgesamt acht Haushalten seinen Geburtstag feierte, sechs Gäste zuviel nach der Thüringer Corona-Verordnung. Das Urteil des Richters fällt vernichtend aus: Die Corona-Verordnung ist verfassungswidrig und materiellrechtlich zu beanstanden.

Erstmalig hat sich ein Richter intensiv mit den medizinischen Fakten, den wirtschaftlichen Folgen und den Auswirkungen der konkreten Politik auseinandergesetzt.

Teil des Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen. Gesetze dürfen nicht einfach Pauschalanordnungen treffen und somit einer Auslegung durch die Behörden je nach Gusto und damit Willkür Vorschub leisten. Gemäß Infektionsschutzgesetz trifft die „zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“. Im Normallauf bedeutet dies, dass Ausscheider oder ausscheidungsverdächtige Personen isoliert oder kontaminierte Räumlichkeiten geschlossen werden können.

Ein allgemeines Kontaktverbot, das auch Gesunde erfasst, sieht das Infektionsschutzgesetz nicht vor. Allerdings, so wurde bislang von vielen Verwaltungsgerichten argumentiert, könne ein Überschreiten des Regelungskreises des Infektionsschutzesgesetzte über den Normallauf hinaus, dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein „beispielloses Ereignis“ handele, das so neu sei, dass der Gesetzgeber unmöglich vorher die notwendigen Regelungen habe treffen können.

Diese Entschuldigung läßt der Richter nicht gelten: Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen „Virus Modi-SARS“ vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für „bedingt wahrscheinlich“ (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können. Dieses Politikversagen, aufgrund dessen Deutschland praktisch unvorbereitet in die Seuche gelaufen sei – ohne gesetzliche Vorkehrungen zur Bekämpfung, ohne Vorräte an Masken, Schutzkleidung und medizinischer Ausrüstung, könne nun nicht dazu führen, dass die Politik eine etwaige Regelungslücke nach Gutdünken schliessen dürfe.

Dies insbesondere, da eine epidemische Lage, also die Basis für die Ausweitung der bewährten infektionsschutzrechtlichen Regelungen, gar nicht (mehr) bestehe. Bereits im Frühjahr seien die Zahlen der Infizierten und Erkrankten gefallen, der Lockdown damit zu spät gekommen und generell wirkungslos gewesen.

Eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine „Welle“ von COVID-19-Patienten damit zu keinem Zeitpunkt. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID- 19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als belegt angezeigt, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber … Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19-Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.

Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin, die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019. 

Ein ähnliches Bild zeichnet die Sterbestatistik. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020.

Die Schreckenprognosen, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten,… beruhten auch auf falschen Vorstellungen über die Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und über eine vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung.. .. Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien.

Die Schlussfolgerung des Richters: Es gab keine „unvertretbaren Schutzlücken“, die zum Rückgriff auf Generalklauseln berechtigt hätten. Mit diesen Maßnahmen wären die in Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes als „unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt“. Das ist ein massiver Vorwurf an die Bundesregierung. Es ist bemerkenswert, wie kühl der Richter in Weimar die monatelange Diskussion zusammenfaßt:

„Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen unter- einander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren. 

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt („social distancing“). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von Infizierten nur Schulschließun- gen, die Absage von Großveranstaltungen und Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).

Ein Großteil der Öffentlichkeit hat sich zwischenzeitlich fast schon abgefunden mit dem New Normal. Allerdings, so der Richter werde damit das zuvor als „normal“ empfundene Leben nunmehr zum Straftatbestand umgedeutet:

„Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger „normal“ empfunden wer- den, was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt. 

Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was ei- ne grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen.“

Akribisch setzt sich der Amtsrichter mit Studien auseinander, die zeigen, wie wirkungslos das Kontaktverbot ist. Er wägt die Freiheitsbeschränkungen gegen die Tatsache ab, dass in Altersheimen der Schutz vernachlässigt wurde, während die weniger gefährdete Bevölkerung nicht mehr auf die Straße darf.

Intensiv geht der Richter zugleich auf die inzwischen immer massiver zutage tretenden Kollateralschäden der Lockdown-Entscheidungen ein:

(1) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die unmittelbare Folgen der an sie adressierten Freiheitseinschränkungen sind

(2) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die mittelbare Folgen der Lockdown-Maßnahmen sind (z.B. Gewinneinbußen von Zulieferern von unmittelbar betroffenen Unternehmen; Gewinneinbußen, die aus der Unterbrechung von Lieferketten resultieren und z.B. zu Produktionsausfällen führten; Gewinneinbußen, die aus Reisebeschränkungen resultierten) 

(3) Lohn- und Gehaltseinbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit

(4) Konkurse/Existenzvernichtungen


5) Folgekosten von Konkursen/Existenzvernichtungen 


Die Datenbasis der Analyse entstammt einem Gutachten von Prof. Murswiek. Dieser kritisierte im Sommer, dass der Lockdown des März nur in Teilen verfassungskonform war. Auch generelle Versammlungsverbote seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Bundesregierung habe aber vor allem auch ohne nachvollziehbare Faktenlage entschieden und keine Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt.

Die verheerenden Folgen der Corona-Politik

„Die meisten dieser Schäden werden sich ziemlich genau ermitteln lassen. Sie sind insgesamt mit Sicherheit gigantisch. Eine Vorstellung von ihrer Größenordnung erhält man, wenn man sich vor Augen hält, welche Summen der Staat als Corona-Hilfen in den Wirtschaftskreislauf einspeist. So umfasst der von der Bundesregierung beschlossene „Corona-Schutzschild“ 353,3 Mrd. Euro Zuschüsse und zusätzlich 819,7 Mrd. Euro Garantien, also insgesamt über 1 Billion Euro. Es handelt sich, wie die Bundesregierung sagt, um das größte Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands. Hinzu kommen Hilfen der Länder. Da die staatlichen Hilfen großenteils Kredite beziehungsweise Kreditgarantien umfassen, stehen ihnen nicht notwendigerweise entsprechend hohe Verluste der privaten Wirtschaft gegenüber. Andererseits werden die privaten Verluste jedenfalls wesentlich größer sein als die staatlichen Entschädigungen oder als verlorene Zuschüsse gezahlten Hilfsgelder.

Noch nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands sind wirtschaftliche Schäden in dieser Größenordnung durch eine staatliche Entscheidung verursacht worden. Was die Bewertung der Schäden der Privatwirtschaft und der privaten Haushalte angeht, so muss berücksichtigt wer- den, dass die Einbußen zum Teil durch staatliche Leistungen kompensiert worden sind oder noch kompensiert werden. Die staatlichen Leistungen vermindern also den ökonomischen Schaden der privaten Wirtschaftssubjekte. Sie vermindern aber nicht den volks- wirtschaftlichen Gesamtschaden, denn sie belasten ja die öffentlichen Haushalte und so- mit letztlich die Steuerzahler. Diese Kosten dürfen bei der Berechnung der Nachteile des Lockdown nicht unter den Tisch fallen.“

Als weitere Folgen listet und belegt der Richter:

die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen

Zunahme von Depressionen infolge sozialer IsolationAngst-Psychosen/Angst-Störungen infolge Corona-

Angst und andere psychische Störungen/nervliche Überlastung wegen familiärer/persönlicher/beruflicher Probleme infolge des Lockdown 

Zunahme von Suiziden, beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz

gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel


Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Krankenhausbetten für Coronapatienten reserviert wurden
Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Infizierung mit Covid-19 befürchten.

Das Fazit des Richters hat es in sich, und in einem weiteren Punkt nennt er auch die Schäden, die in vielen wirtschaftlich von Deutschland abhängigen Ländern des Südens entstehen:

„Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort „unverhältnismäßig“ ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens.“

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