Donnerstag, Dezember 19, 2024
LänderberichteWarum Bill Gates in der Schweiz nicht verhaftet werden kann

Warum Bill Gates in der Schweiz nicht verhaftet werden kann

In der Schweiz kann die GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) gleichsam tun und lassen, was sie will. Die Strafverfolgung, die Verhaftung ihrer Repräsentanten, also z.B. auch von Bill Gates, ist ausgeschlossen. Grund: eine weitgehende vertragliche Abrede mit dem Schweizerischen Bundesrat aus dem Jahr 2009.

Mitglieder der GAVI sind Regierungen von Industrie- und Entwicklungsländern, die WHO, UNICEF, die Weltbank, die Bill & Melinda Gates Foundation, Nichtregierungsorganisationen, Impfstoffhersteller aus Industrie- und Entwicklungsländern sowie Gesundheits- und Forschungseinrichtungen und weitere private Geber. Die Allianz wurde am 29. Januar 2000 am Weltwirtschaftsforums in Davos gegründet, mit dem Ziel, den bereits seit Ende der 1990er Jahre stagnierenden, zum Teil sogar rückläufigen Impfraten in den ärmsten Ländern der Welt zu begegnen.

Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der GAVI wurde am 23. Juni 2009 ein Abkommen zur Regelung des rechtlichen Statuts von GAVI in der Schweiz geschlossen. Es ist rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

In dem Abkommen heisst es: „Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst GAVI Alliance Immunität von der Gerichts­barkeit und der Vollstreckung, ausser: a) wenn diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen GAVI Alliance angestrengten zivilrechtlichen Haftungs­klage wegen eines Schadens, der durch ein GAVI Alliance gehö­rendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche GAVI Alliance einem ihrer Beamten schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von GAVI Alliance erhobenen Hauptklage steht; und e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.“

Der in Bezug genommene Artikel 29 regelt die Unterwerfung der GAVI unter ein privates Schiedsgerichtsverfahren, bei dem die Parteien je ein Mitglied bestimmen und sich im Regelfall auf ein drittes Mitglied einigen. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest, eine externe Kontrolle gibt es nicht.

Auch die die Allianz vertretenden Personen, zu denen u.a. Bill Gates gehört, sind dem Zugriff der Behörden entzogen:

„Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Ver­tretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.“

Ähnliches gilt für den Stiftungsrat, die Beamten und die sonstigen für die GAVI handelnden Personen.

Einzige Ausnahme (Artikel 20) sind KFZ-Haftungsfälle: „Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenver­kehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.“

Die GAVI kann des Weiteren ganz ohne die Gefahr des Zugriffs von Strafverfolgungs- und sonstigen Schweizer Behörden in ihren Räumlichkeiten agieren: „Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von GAVI Alliance für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors von GAVI Alliance oder der von ihm bezeichneten Person betreten. Die Archive von GAVI Alliance und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.“

Eine Vollstreckung in Immobilieneigentum der GAVI ist so gut wie ausgeschlossen: „Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögens­werte, die sich im Eigentum von GAVI Alliance befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von: a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmass­nahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.“

Zudem geniesst die Allianz weitestgehend Steuerfreiheit in der Schweiz.

In Artikel 21 stellt das Abkommen aber klar: „Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der GAVI Alliance und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für GAVI Alliance unter allen Umständen zu gewährleisten.“

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