Dienstag, Dezember 3, 2024
Nicht kategorisiertDiskriminierungsverbot von Ungeimpften duch Europarat ist ohne Bindungswirkung

Diskriminierungsverbot von Ungeimpften duch Europarat ist ohne Bindungswirkung

In seiner Resolution 2361 (2021) hat der Europarat am 27. Januar 2021 die Rahmenbedingungen der europäischen Impfstrategie festgelegt. Dabei hat er auch beschlossen, dass es nicht zu einer Diskriminierung von Ungeimpften kommen darf. Jedoch: die Beschlüsse des Europarats haben keinerlei Bedingungswirkung für die Mitgliedstaaten. Dies gilt auch für den Aufforderung, qualitativ hochwertige Studien durchzuführen, die Zulassung von COVID-19 von politischem Druck freizuhalten, Insidergeschäfte im Pharmabereich zu verhindern.

Bemerkenswerterweise stellt der Papiertiger Europarat die Allianz der sich überwiegend in der Hand privater Interessengruppen befindlichen Weltgesundheitsbehörde (WHO), der Vaccine Alliance (GAVI) und der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations (CEPI) nicht in Frage. Alle Organisationen werden finanziell massiv von der Bill & Melinda Gates Stiftung unterstützt.

Inhaltlich wichtige Passagen der Resolution im Sinne der Verhinderung von Lobbyeinfluss lauten:

„Die Versammlung fordert daher die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union dringend auf:

7.1 im Hinblick auf die Entwicklung von Covid-19-Impfstoffen

7.1.1 sicherzustellen, dass qualitativ hochwertige Studien durchgeführt werden, die solide und auf ethische Weise in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin (SEV Nr. 164, Oviedo-Konvention) und dessen Zusatzprotokoll über biomedizinische Forschung (SEV Nr. 195) durchgeführt werden und die schrittweise auch Kinder, schwangere Frauen und stillende Mütter einschließen;

7.1.2 sicherstellen, daß die für die Beurteilung und Zulassung von Impfstoffen gegen Covid-19 zuständigen Stellen unabhängig und vor politischem Druck geschützt sind;

7.1.3 sicherstellen, dass die relevanten Mindeststandards für Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von Impfstoffen eingehalten werden;

7.1.4 wirksame Systeme zur Überwachung der Impfstoffe und ihrer Sicherheit nach ihrer Einführung in der Bevölkerung einführen, auch im Hinblick auf die Überwachung ihrer Langzeitwirkungen;

7.1.5 unabhängige Impfstoff-Entschädigungsprogramme einrichten, um eine Entschädigung für unangemessene Schäden und Beeinträchtigungen infolge von Impfungen sicherzustellen;

7.1.6 ein besonderes Augenmerk auf mögliche Insidergeschäfte von Führungskräften in der Pharmaindustrie oder auf Pharmaunternehmen zu richten, die sich auf Kosten der Allgemeinheit unangemessen bereichern, indem die Empfehlungen der Resolution 2071 (2015) „Öffentliche Gesundheit und die Interessen der Pharmaindustrie: Wie kann der Vorrang der Interessen der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkte ist die dringende Aufforderung zur Unterlassung jeglicher Diskriminierung von Ungeimpften. Gem. Ziffer 7.3.1. der Resolution ist sicherzustellen, „dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dass niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte.“

Laut Ziffer 7.3.2. ist zu gewährleisten, „dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er möglicherweise gesundheitliche Risiken hat oder sich nicht impfen lassen möchte.“

Verbal positioniert sich der Europarat hier klar gegen die zahlreichen Regierungsmitglieder in Europa, die mit repressiven Maßnahmen einen mittelbaren Impfzwang errichten wollen oder dies bereits getan haben. Jens Spahn hat den mittelbaren Impfzwang schon vorsorglich in das Infektionsschutzgesetz schreiben lassen – auch wenn er öffentlich immer behauptet, die Impfung sei „freiwillig“. Die Einführung des indirekten Impfzwangs zeichnet sich auch für Deutschland in den nicht endenwollenden Diskussionen um das Projekt ID2020, den Impfnachweise als Berufsvoraussetzungen, als Voraussetzung für Reisen, Ausbildung, Bildung und Kulturaktivitäten ab. Die klare Positionierung des Europarats ist damit prinzipiell und theoretisch ein gutes Zeichen.

Allerdings sind die Beschlüsse das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind, wenn die Mitgliedstaaten die Resolution einfach nicht beachten: Die Parlamentarische Versammlung (früher: „Beratende Versammlung“) ist das beratende Organ des Europarats. Sie erörtert Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in Form von Empfehlungen (Art. 22 der Europarats-Satzung). Eine Rechtsverbindlichkeit ihrer Resolutionen oder eine Befolgungspflicht seitens der Mitgliedstaaten ergibt sich daraus gerade nicht. Anders als z.B. Art. 25 der VN-Charta (bzgl. Resolutionen des VN-Sicherheitsrats) sieht die Satzung des Europarats eine solche Pflicht gerade nicht vor.

Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats beinhalten Meinungsäußerungen der Versammlung mit empfehlendem, nicht aber rechtsverbindlichem Charakter. Den Mitgliedstaaten des Europarats steht es demnach frei, die Entschließungen der Versammlung (nur) zur Kenntnis zu nehmen oder ins nationale Recht umzusetzen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

Für eine Umsetzung der Impffreiwilligkeit und des Diskriminierungsverbots für Ungeimpfte sowie den anderen Lobbyismus beschneidenden Regelungen aus der Resolution des Europarats in nationales Recht spricht derzeit nicht viel.

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