Mittwoch, April 24, 2024
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Keine Nachtestungspflicht für 13jährigen Jungen

Ein 13jähriger Junge, der eine Nachtestung nach dem Ende seiner 14tägigen Quarantäne verweigert hat, darf nicht mit einer Verlängerung seiner Quarantäne belegt werden. Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) dem Eilantrag eines Schülers gegen die Verlängerung seiner häuslichen Quarantäne stattgegeben.

Der 20. Senat betont in seiner Entscheidung, dass die Anordnung und auch die Verlängerung der häuslichen Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I grundsätzlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden können. Im konkreten Einzelfall lasse der Bescheid des Gesundheitsamtes allerdings die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen und sei deshalb rechtswidrig.

Nachdem in der Schule des Antragstellers ein Coronafall aufgetreten war, wurde er als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft. Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin eine 14-tägige häusliche Quarantäne und die Durchführung eines Coronatests an. Da der Antragsteller sich nicht testen ließ und mitteilte, dass er sich nicht testen lassen wolle, verlängerte das Gesundheitsamt die Quarantäne um weitere zehn Tage. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers gegen die Verlängerungsanordnung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde zum BayVGH.

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