Das 6. Verwaltungsgericht von Izmir hat in dem Rechtsstreit eines Studenten (Prozessnummer 2021), vertreten durch Rechtsanwalt Zafer Ege, gegen das Rektorat der Ege Universität entschieden, dass der Student nicht verpflichtet werden kann, einen PCR-Test vorzulegen, um an den Vorlesungen teilzunehmen.
Wir drucken das Urteil hier in Volltext in deutscher Übersetzung ab:
Zusammenfassung des Antrages: Durch den Kläger, der Student an der Ege-Universität ist, wird ein Antrag darauf gestellt, die Vollziehung desjenigen Teils des Beschlusses der EGEKOVKOM [(Covid-19)-Pandemie-Koordinationskommission der Ege-Universität], mit Datum vom 25.10.2021, in der diesbezüglichen Mitteilung des Rektorates der Ege-Universität, der sich darauf bezieht, dass „Studenten, die nicht vollständig geimpft sind, unter Vorlegung eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests, der während der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, an allen Präsenzvorlesungen, -übungen und -prüfungen teilnehmen dürfen, und dass Teilnehmer an Bewerbungsgesprächen, die, sofern sie nicht durch ihren HES-Code [„Hayat Eve Sığar“ (Das Leben passt in die eigenen vier Wände hinein !)] nachweisen können, daβ sie kein Risiko darstellen, ein negatives PCR-Testergebnis aus den letzen 72 Stunden vorlegen müssen“, auszusetzen und aufzuheben, mit der Begründung, dass die Entnahme von Proben aus dem Körper einen Eingriff gegen die körperliche Unversehrtheit darstellt, dass ausserhalb der im Gesetz aufgeführten Fälle ohne Einwilligung die körperliche Unversehrtheit nicht angetastet werden darf, dass die Grundrechte und -freiheiten nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden dürfen, dass der besagte Beschluss Art. 13, 17, 42 und 130 der Verfassung widerspricht.
Zusammenfassung der Verteidigung: Unter Hinweis darauf, dass Impfungen im Kampf gegen epidemische Krankheiten mit zu den sichersten Interventionen zählen und es nicht ausreichend ist, nur ein paar Personen zu impfen, damit Virusimpfstoffe Wirksamkeit zeigen können, dass die Hauptursache für die Pandemie die ungeimpften, symptomfreien Überträger sind, dass die Impfungen wichtig sind, damit die Covid-19-Pandemie aufgehalten und eine Herdenimmunität erreicht werden kann, dass es erforderlich ist, eine Reihe von Massnahmen zu treffen, damit auf sichere Art Unterbrechungen in Bildung und Unterricht vermieden werden können, dass die Maβnahmen, um die es hier geht, in Übereinstimmung mit den Erklärungen und Beschlüssen des Präsidialamtes der Republik Türkei, des Gesundheitsministeriums und des YÖK [Türkischer Hochschulrat] getroffen wurden, damit die Pandemie bekämpft werden kann, dass seitens der Universität das Recht keines Studenten auf Bildung und Studium eingeschränkt worden ist, dass jedem, der nicht geimpft ist, nur mit einem PCR-Test der Zutritt zum Campus gestattet ist, dass die getroffenen Schritte dem Recht und den gesetzlichen Regelungen entsprechen, wird dafür plädiert, dass die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden müssen.
Im Namen des Türkischen Volkes
Von dem 6. Verwaltungsgericht von Izmir wurde, nach erfolgter Verteidigung der beklagten Verwaltung und nach Erhalt des Zwischenbeschlusses, in folgender Sache verhandelt:
Klage: Durch den Kläger, der Student an der Ege-Universität ist, wurde eine Klage angestrengt mit Antrag darauf, die Vollziehung desjenigen Teils des Beschlusses der EGEKOVKOM, mit Datum vom 25.10.2021, in der diesbezüglichen Mitteilung des Rektorates der Ege-Universität, der sich darauf bezieht, dass „Studenten, die nicht vollständig geimpft sind, unter Vorlegung eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests, der während der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, an allen Präsenzvorlesungen, -übungen und -prüfungen teilnehmen dürfen, und dass Teilnehmer an Bewerbungsgesprächen, die, sofern sie nicht durch ihren HES-Code nachweisen können, dass sie kein Risiko darstellen, ein negatives PCR-Testergebnis aus den letzen 72 Stunden vorlegen müssen“, auszusetzen und aufzuheben.
Im Verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht, Gesetz Nr. 2577, Art. 27, Absatz 2, steht die Bestimmung : „Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, dass bei der Umsetzung einer Verwaltungsmassnahme ein schwer oder unmöglich wiedergutzumachender Schaden entsteht UND die Verwaltungsmassnahme ganz klar rechtswidrig ist, dann können das Oberverwaltungsgericht oder andere Verwaltungsgerichte, nach erfolgter Verteidigung der beklagten Verwaltung oder nach Ablauf der Verteidigungsfrist, unter Verweis darauf, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.“
Nr. 2709, Art. 13, „Einschränkung der Grundrechte und -freiheiten der Verfassung der Republik Türkei“, enthält die Bestimmung : „Die Grundrechte und -freiheiten dürfen, und zwar ohne dass ihr Kern angetastet wird, nur in Zusammenhang mit den in der Verfassung aufgeführten Gründen, und nur durch ein Gesetz, eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen dürfen weder Geist noch Wort der Verfassung, noch den Massgaben einer demokratischen Gesellschaftsordnung und einer laizistischen Republik, noch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, widersprechen.“
Art. 15, mit der Bestimmung : „In Zeiten von Krieg, Mobilmachung (…) oder im Ausnahmezustand, kann, sofern dies nicht gegen die Verpflichtungen verstösst, die sich aus dem Internationalen Recht ergeben, und in dem Masse, in dem es die Situation erforderlich macht, die Wahrnehmung der Grundrechte und -freiheiten teilweise oder vollständig ausgesetzt werden, und es können Massnahmen getroffen werden, die den dazu in der Verfassung vorgesehenen Garantien widersprechen. Selbst in den in Absatz 1 genannten Situationen sind aber das Recht der Person auf Leben und die Unversehrtheit der körperlichen und seelischen Sicherheit unantastbar, mit Ausnahme von Todesfällen (…), die das Ergebnis von Handlungen sind, die dem Kriegsrecht entsprechen; niemand darf dazu genötigt werden, seinen Glauben, sein Gewissen, seine Auffassungen und Anschauungen offenzulegen, und niemand darf auf Grund derer angeklagt werden; Schuld und Strafen dürfen nicht rückwirkend festgelegt werden; niemand darf als schuldig gelten, solange nicht seine Schuldhaftigkeit durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist.“
Art. 17, mit der Bestimmung : „Jeder besitzt das Recht auf Schutz seines Lebens, seiner körperlichen und seelischen Sicherheit, und darauf, sich zu entfalten. Mit Ausnahme medizinischer Notwendigkeiten und der im Gesetz aufgeführten Fälle ist die körperliche Unversehrtheit der Person unantastbar; niemand darf ohne Einwilligung wissenschaftlichen oder medizinischen Versuchen unterzogen werden. Niemand darf Folter oder Qual unterzogen werden; niemand darf einer menschenunwürdigen Strafe oder Behandlung unterzogen werden. (…) Tötungshandlungen, die bei der Ausführung der Befehle der zuständigen Dienststelle, und in den Zwangslagen, in denen das Gesetz den Einsatz von Waffen gestattet, stattfinden, im Falle von Notwehr, bei der Umsetzung eines Beschlusses zur Ergreifung oder Verhaftung einer Person, bei der Vereitelung des Fluchtsversuchs einer in U-Haft sitzenden oder einer rechtskräftig verurteilten Person, bei der Niederschlagung eines Aufstandes oder einer Revolte (…) oder im Ausnahmezustand, fallen nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1.“
Art. 42, mit der Bestimmung : „Niemandem darf das Recht auf Bildung und Besuch einer Bildungseinrichtung versagt werden. Der Geltungsbereich des Rechtes auf den Besuch einer Bildungseinrichtung wird per Gesetz festgestellt und geregelt. Bildung und Unterricht finden unter Aufsicht und Kontrolle des Staates, gemäss den Grundlagen einer modernen Wissenschaft und Erziehung, und ausgerichtet an den Prinzipien und Reformen Atatürks statt. Bildungs- und Unterrichtsstätten, die diesen Grundlagen zuwiderhandeln, dürfen nicht eröffnet werden. Die Bildungs- und Unterrichtsfreiheit entbindet die Verfassung nicht ihrer Treueschuld. Der Grundschulunterricht ist für alle Mädchen und Jungen mit türkischer Staatsangehörigkeit verpflichtend und in den staatlichen Schulen unentgeltlich. Die Prinzipien, an die private Grund- und Mittelschulen gebunden sind, werden, gemäss dem Niveau, das mit den staatlichen Schulen erreicht werden sollen, per Gesetz geregelt. (hinzugefügter Absatz : 9/2/2008-5735/2 m.d. ; Aufhebung durch die Entscheidungen Nr. E:2008/16 und K:2008/116 des Verfassungsgerichtes vom 05.06.2008.) Der Staat lässt erfolgreichen Schülern, die der materiellen Möglichkeiten entbehren, Stipendien oder die erforderliche Unterstützung in anderer Form zukommen, damit sie weiterhin ihre Bildungseinrichtung besuchen können. Der Staat trifft Massnahmen, damit auch die, die auf Grund ihrer Situation einer besonderen Erziehung bedürfen, einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft leisten können. In den Einrichtungen für Bildung und Unterricht werden nur Aktivitäten in Zusammenhang mit Bildung, Unterricht, Forschung und Evaluierung durchgeführt. Diese Aktivitäten dürfen auf keinerlei Weise behindert werden. In den Einrichtungen für Bildung und Erziehung dürfen türkische Staatsangehörige auβer in Türkisch als ihrer Muttersprache nicht unterrichtet und gelehrt werden. Die Fremdsprachen, die in Einrichtungen für Bildung und Unterricht gelehrt werden, und die Prinzipien, an die sich Schulen halten müssen, die in einer Fremdsprache Bildung und Unterricht vermitteln, werden per Gesetz geregelt. Dies gilt unbeschadet der Bestimmung von internationalen Verträgen.
Nach Prüfung der Verfahrensakte, in der Sache: Durch den Kläger, der Student an der Ege-Universität ist, wurde eine Klage angestrengt mit Antrag darauf, die Vollziehung desjenigen Teils des Beschlusses der EGEKOVKOM, in der diesbezüglichen Mitteilung des Rektorates der Ege-Universität, der sich darauf bezieht, dass «Studenten, die nicht vollständig geimpft sind, unter Vorlegung eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests, der während der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, an allen Präsenzvorlesungen, -übungen und -prüfungen teilnehmen dürfen, und dass Teilnehmer an Bewerbungsgesprächen, die, sofern sie nicht durch ihren HES-Code nachweisen können, dass sie kein Risiko darstellen, ein negatives PCR-Testergebnis aus den letzen 72 Stunden vorlegen müssen“, Kann festgehalten werden, dass in dieser Sache ein Beschluss ergangen ist, und dass eine Klage angestrengt wurde, zur Zeit in Bearbeitung, mit Antrag auf Aufhebung des erwähnten Beschlusses.
Art. 17 der Verfassung enthält allgemein die Bestimmung, dass die physische und psychische Unversehrtheit unter Garantie steht, und die Regelung in Absatz 2 besagt ganz klar, dass, unter Hinweis darauf, dass mit Ausnahme medizinischer Notwendigkeiten und der im Gesetz aufgeführten Fälle die körperliche Unversehrtheit der Person unantastbar ist und niemand ohne Einwilligung wissenschaftlichen oder medizinischen Versuchen unterzogen werden darf, dass es ein Recht darauf gibt, einen medizinischen Eingriff abzulehnen, und dass Personen befugt sind, über ihren eigenen Körper zu entscheiden, wobei Ausnahmen anerkannt werden. Als medizinischer Eingriff gelten: Handlungen, die die Diagnose, die Behandlung und die Vorbeugung von Krankheiten zum Ziel haben, und die von Personen durchgeführt werden, die dazu befugt sind, einen medizinischen Beruf auszuüben. In diesem Zusammenhang ist klar, daβ auch die Durchführung einer Impfung, in der Form, dass bei einigen Krankheiten, und um Immunität gegen diese zu erzeugen, dem Körper ein als Impfserum bekannter Stoff verabreicht wird, der mit den Mikroben dieser Krankheit hergestellt wurde, und unabhängig von der Form des Eingriffs, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist.
Bei medizinischen Eingriffen sehen die gesetzlichen Bestimmungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene das Element der Einwilligung als Grundvoraussetzung vor; Situationen, die dazu führen, dass die Einwilligung die Ausnahme wird, sind im allgemeinen auf Fälle medizinischer Notwendigkeit im Zusammenhang mit Notsituationen und die im Gesetz aufgeführten Fälle beschränkt. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit wird als eine Situation verstanden, in der medizinische Eingriffe rechtmäβig ohne die Einwilligung des Patienten bzw. der Person durchgeführt werden; jedoch wird er verwendet, um Situationen zu beschreiben, in denen ein nicht wiedergutzumachender Schaden enstehen und der Patient das Leben verlieren könnte, wenn es allgemein unmöglich ist, die Einwilligung des Patienten einzuholen, obwohl ein Eingriff vorgenommen wird. In Art. 17 der Verfassung steht, dass mit Ausnahme medizinischer Notwendigkeiten und der im Gesetz aufgeführten Fälle die körperliche Unversehrtheit unantastbar ist. Zwar sind in der benannten Regelung keine besonderen Gründe für eine Einschränkung vorgesehen, doch kann die Bestimmung per Gesetz geregelt werden. (Antrag Halime Sare Aysal vor dem Verfassungsgericht, B. Nr. : 2013/1789, 11.11.2015)
Den vorliegenden Fall betreffend: Es ist offenbar, dass es ab dem Datum, an dem die Maβnahme, die Gegenstand der Klage ist, eingeführt wurde, den Ausnahmezustand NICHT gibt, der in unserem Land auf Grund der pandemischen Krankheit ausgerufen wurde.
Geradeheraus besteht ein Zusammenhang zwischen der Massnahme, die Gegenstand der Klage ist, nämlich dass ein Student, der nicht die doppelte Impfdosis erhalten hat oder ein negatives PCR-Testergebnis vorlegt, nicht an allen Präsenzvorlesungen, -übungen und -prüfungen teilnehmen darf, und dem Recht des Klägers auf Bildung und Studium, sowie, auf Grund der zwingenden Notwendigkeit, geimpft zu sein, ein Zusammenhang zu seinem Recht auf den Schutz seines Lebens, seiner körperlichen und seelischen Sicherheit, und darauf, sich zu entfalten.
Es besteht auch kein Zweifel daran, daβ das Recht auf Bildung, Besuch einer Bildungseinrichtung, auf Schutz des Lebens, der körperlichen und seelischen Sicherheit und darauf, sich zu entfalten, Bestandteil der Verfassungsrechte und der Grundrechte und -freiheiten der Person sind.
Den einschlägigen Verfassungsbestimmungen ist auch eindeutig zu entnehmen, dass, wenn kein Ausnahmezustand herrscht, die Grundrechte und -freiheiten von Personen NUR durch ein GESETZ eingeschränkt werden können. ¨
Es ist ganz klar, dass durch den Beschluβ, Studenten, die nicht vollständig geimpft sind oder ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, nicht zu allen Präsenzvorlesungen, -übungen und -prüfungen zu akzeptieren, die Studenten dazu gezwungen werden, sich impfen zu lassen oder einen PCR-Test durchzuführen, dass ein PCR-Test ohne Vorliegen eines Covid-Verdachtes gefordert wird, dass, falls der Kläger nicht eine dieser Bedingungen erfüllt, er nicht zu seinen Kursen akzeptiert wird und ihm damit sein Recht auf Bildung und Studium entzogen wird, und dass andererseits dadurch, dass der Zwang besteht, sich impfen zu lassen oder ohne Vorliegen eines Covid-Verdachtes einen PCR-Test durchzuführen, die in der Verfassung geregelten Rechte auf Schutz des Lebens, der körperlichen und seelischen Sicherheit, und darauf, sich zu entfalten, verletzt werden.
Die Unvereinbarkeit betreffend : Es ist ersichtlich, daβ die Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Gegenstand der Klage ist, bzw. die für sie vorgesehene Umsetzung in der Form, dass eine vollständige Impfung vorliegt oder ein PCR-Test gefordert wird, als Eingriff in die Grundrechte und -freiheiten zu qualifizieren ist, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gäbe, und daβ die erwähnten Umsetzungen nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruhen.
In Anbetracht dessen, dass, das Recht auf Bildung und Besuch einer Bildungseinrichtung und das Recht auf Schutz des Lebens, der körperlichen und seelischen Sicherheit, und darauf, sich zu entfalten, die Bestandteil der Grundrechte und -freiheiten der Person sind, mit einer Verwaltungsmassnahme durch die beklagte Verwaltung eingeschränkt werden, dass diesbezüglich keine gesetzliche Regelung auffindbar ist, dass unter Beachtung der Verfassungsregel die Grundrechte und -freiheiten der Person nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden können, wenn kein Ausnahmezustand herrscht, und dessen ungeachtet, wird NICHT befunden, dass die Maβnahme, die den Gegenstand der Klage bildet, rechtmäβg ist.
Andererseits ist offenbar, dass die Maβnahme, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, und die Gegenstand der Klage ist, in einem Zusammenhang zu den Grundrechten und -freiheiten der Person steht und dazu führen kann, dass diese ihr Recht auf Bildung und Besuch einer Bildungseinrichtung nicht wahrnehmen kann; wenn, in Anbetracht des vorher Gesagten, die Maβnahme, die Gegenstand der Klage ist, umgesetzt wird, dann kann ein Schaden entstehen, der schwer oder unmöglich wiedergutzumachen ist.
Aus den aufgeführten Gründen erging am 09.12.2021 mit der Mehrheit der Stimmen folgender Beschluss: Die Vollziehung der Maβnahme, die Gegenstand der Klage ist, ist klar rechtswidrig; da aus ihr, wenn sie umgesetzt wird, ein Schaden erwachsen kann, der schwer oder unmöglich wiedergutzumachen ist, gemäss Gesetz Nr. 2577, Art. 27, ohne Sicherheitsleistung, ist ihre Vollziehung auszusetzen; Einspruch kann innerhalb von sieben Tagen nach der amtlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Regionalen Verwaltungsgericht von Izmir eingelegt werden.