Samstag, April 20, 2024
LänderberichteZwei wichtige neue Urteile: die Luft wird dünner für die Regierung

Zwei wichtige neue Urteile: die Luft wird dünner für die Regierung

Ein Bericht von Erik R. Fisch

Jetzt wird es eng und immer enger für die Regierungen, die sich weiterhin einem strengen und immer strengeren Lockdown-Regime verschrieben haben. Zwei aktuelle Urteile stellen die Maßnahmen in Frage.

In Belgien ist heute ein Urteil gefällt worden, wonach die Regierung alle Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 binnen 30 Tagen zurücknehmen muss. Grund: unzureichende Rechtsgrundlagen. Die Liga für Menschenrechte hatte das Urteil in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Brüssel erstritten, wie die Wiener Zeitung berichtet.

Derzeit gibt es im Land strenge Corona-Auflagen. Belgierinnen und Belgier dürfen nur mit einer Person außerhalb des eigenen Haushalts engen Kontakt haben. Im Freien ist maximal ein Treffen von vier Personen mit Maske erlaubt. Für das Shoppen benötigt man einen Termin. Bei den Restaurants, Kneipen und Cafés sind die Türen seit Monaten geschlossen. Nachts herrscht Ausgangssperre und ohne triftigen Grund darf man weder nach Belgien einreisen noch aus dem Land ausreisen.

Ob sich die Regierung an das Urteil halten wird, ist fraglich. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ihr eine Strafe von € 5.000 pro Tag, maximal jedoch € 200.000 auferlegt worden. Eine Summe, die die Regierung kaum abhalten dürfte, ihr Massnahmenregime fortzusetzen. Zu viel steht für sie auf dem Spiel. Es steht zu erwarten, dass sie in Berufung gehen wird, wobei diese keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Trotz des geringen „Strafmasses“ und trotz der Tatsache, dass die Richter sich lediglich an formalen Aspekten – fehlende Rechtsgrundlage – festgemacht haben, ist dieses Urteil jedoch ein weiteres wichtiges Signal in Richtung Massnahmenende.

Unmittelbar auf den Kern des Problems – die Aussagekraft der Tests – zielt die Entscheidung des Wiener Verwaltungsrichters Dr. Frank vom 24. März 2021, der zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit eines Demonstrationsverbots am 31. Januar 2021 in Wien berufen war.

Der Richter führt in Bezug auf staatliche Ausführungen zur Pandemie mit dem Titel „Information aus gesundheitlicher Sicht“ aus: „Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgeht. Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … ( https://www.youtube.com/watch?…). Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.“

Weiter schreibt der Richter: „Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid- 19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO.

Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.“

Auch die Antigen-Tests sieht der Richter kritisch: „Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).

Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/…). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).

Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinischer Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.

Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch.“

Der Richter moniert das Verwaltungshandeln auf der Basis umhinterfragter Einschätzungen von Sekundärquellen sowie die zeitliche Korrelation von Testausweitungen und steigenden Fallzahlen.

Er schreibt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen. Es wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.

Insgesamt ist bezüglich der „Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen.

Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend „Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinander stehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“

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