Mittwoch, April 24, 2024
RechtHerr Najadi, das sieht nicht gut aus!

Herr Najadi, das sieht nicht gut aus!

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Viviane Fischer

Die Zivilklagen von Pascal Najadi und Ana McCarthy gegen die Pfizer Inc. vor dem New Yorker „Supreme Court“ werden ausweislich der mir nun vorliegenden Unterlagen nicht professionell betrieben. Ob sie irgendeine Aussicht auf Erfolg haben, ist mehr als fraglich.

Am 3. Mai 2023 hat Najadi auf seinem ehemaligen, jetzt gesperrten Twitter-Kanal verkündet, das er den Fall in New York beim Supreme Court schon gewonnen habe. Das stimmt nicht.

Vorab: „Supreme Court“ heisst in New York überraschenderweise die Eingangsinstanz, also unser Amts- oder Landgericht, es ist keineswegs die höchste Instanz für Zivilsachen im Staate New York, wie man angesichts des Namens hätte vermuten können. Man konnte sich ja fragen, wie Najadi seinen Rechtsstreit überhaupt so schnell unmittelbar an einem obersten Gerichtshof hatte anhängig machen können, ohne den Instanzenzug durchlaufen zu haben. Dieses Rätsel ist nun gelöst. Die Klagen sind ganz einfach bei dem US-amerikanischen Äquivalent eines Amts- oder Landgerichts eingereicht worden, bei dem offenbar kein Anwaltszwang besteht.

Entgegen der Darstellung von Najadi und McCarthy in der Öffentlichkeit sind die Gerichtsakten der Zivilklagen nicht „versiegelt“. Die Akten konnten von einer von 2020News beauftragten US-amerikanischen Rechtsanwaltskollegin ohne Probleme im Gerichtsgebäude des Supreme Courts in New York vollständig eingesehen und kopiert werden. Die Einsichtnahme erfolgte am 12. Mai 2023. Der Rechtsanwältin wurden dabei mehr als 700 Seiten übergeben. Wir haben die gesamten Gerichtsakten – inklusive der Dubletten – kopieren lassen. Eine offizielle Vollständigkeitserklärung der Anwältin hinsichtlich der übermittelten Unterlagen (Stand 12. Mai 2023) liegt mir vor.

McCarthy hatte mir im Rahmen unseres E-Mail-Verkehrs mitgeteilt, dass sie nicht wisse, warum die Richterin die Akten „für 90 Tage versiegelt“ habe. Sie hatte es aber zugleich so klingen lassen, als seien die Gerichtsakten deshalb versiegelt worden, weil sie angabegemäss vom Justizministerium der USA telefonisch bedroht worden und von diesem per Direktnachricht via Twitter kontaktiert und verhöhnt worden sei. Zudem habe sie auch vom Verteidigungsministerium der USA (DOD) und der DARPA, dem Investmentarm des Pentagon, Drohungen über die sozialen Medien erhalten. Ein Familienmitglied sei – wohl in diesem Zusammenhang – mit einer Pistole an der Schläfe bedroht worden. „Ungefähr 58 einstweilige Verfügungen“ seien eingereicht worden, schreibt mir McCarthy in der gleichen Mail, gegen wen diese gerichtet sind, wird nicht deutlich. Najadi hat öffentlich erklärt, dass er unter Polizeischutz stehe. Falls die beiden tatsächlich Polizeischutz geniessen, so kann dies kaum an ihren Zivilklagen in New York liegen. Weder findet sich auch nur eine einzige Polizeischutzanordnung in den Gerichtsakten oder eine der 58 einstweiligen Verfügungen noch ist eine entsprechende Brisanz der eingereichten Klagen zu erkennen. All die darin vorgebrachten Fakten sind öffentlich bekannt. Die meisten der eingereichten Dokumente kursieren frei im Netz.

Wenn es denn überhaupt eine 90-oder-91-Tage-Frist gibt, so bezieht sie sich möglicherweise auf ein Zustellungserfordernis. Am 4. Mai 2023 hat Najadi in einem Tweet mitgeteilt, dass die Klage mit der Index-Nummer 100197/2023 in New York innerhalb von 91 Tagen zugestellt werden müsse („served“). Allerdings lässt sich den Akten auch insoweit nichts entnehmen.

In dem Tweet von 4. Mai 2023 wird die Kanzlei Davis Polk als Prozessbevollmächtigte der Pfizer Inc. benannt. In der Klage 100197/2023 haben sich Stand 12. Mai 2023 ausweislich der Gerichtsakten aber noch gar keine Rechtsanwälte für Pfizer bestellt. Eine vorauseilende Selbst-Bestellung einer amerikanischen Großkanzlei aufs Geratewohl ohne vorhergehende Klagezustellung bei Pfizer wäre ein sehr bemerkenswerter Vorgang. In der Gerichtsakte findet bei nach längerem Suchen der Name der angeblichen Pfizer-Vertretung als Eigenangabe von McCarthy. Sie selbst hat diesen Namen in ein Formular eingefügt und auch an die Kanzlei in der Sache geschrieben, die Kopie ihrer Mail liegt der Akte bei. Von der Kanzlei David Polk & Waldwell LLP hatten sich in dem Klageverfahren 101048/2022,, das McCarthy am 4. November 2022 beim New Yorker Supreme Court initiiert hat, Rechtsanwälte bestellt. Vielleicht hatte McCarthy einfach angenommen, dass die Kanzlei auch für die Klage 100197/2023 beauftragt werden würde.

Die Formulierung im vorstehenden Tweet „zum jetzigen Zeitpunkt besteht die Anweisung des beauftragten Richters darin, Herrn Najadi Schadensersatz zuzusprechen“ ist rätselhaft, zumindest aber missverständlich. Sollte es möglicherweise „Anweisung an den beauftragten Richter“ heissen? Aber wie könnten Najadi oder McCarthy ein New Yorker Gericht rechtsverbindlich anweisen? Eine entsprechende vom Richter ausgehende Anweisung findet sich in den Akten nicht.

Najadi und McCarthy thematisieren auf obenstehendem Post auch eine eingetretenen Beweislastumkehr: „Die Beweislast liegt bei der beklagten Partei“. Dies ist so nicht zutreffend. Auch in den USA muss die klagende Partei zunächst ihre Schäden und die Schädigungshandlungen belegen. Erst wenn z.B. in einem Arzthaftungsprozess ein grober Behandlungsfehler festgestellt worden ist, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen, bei der der Arzt dann beweisen muss, dass sein Fehler für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden ist. Ohne Beweiserhebung über die Schädigungshandlungen nimmt auch in den USA ein Gericht nicht automatisch eine Beweislastumkehr an, insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt, an dem die Klage noch nicht einmal zugestellt ist, so dass der Gegner keine Gelegenheit hatte, zu seiner Entlastung vorzutragen.

Wie sich in den Gerichtsakten zeigt, sind Najadi und/oder McCarthy nicht nur unmittelbar bei der Klageerhebung in den USA im November 2022 (Klage 101048/2022) bzw. im März 2023 (Klage 100197/2023) nicht anwaltlich vertreten gewesen. Trotz der angeblich schon entstandenen hohen Rechtsanwaltskosten (über US$ 100.000, wie mir McCarthy schrieb) findet sich auch im weiteren Prozessverlauf kein einziges von einem Rechtsanwalt für die beiden verfasstes Schreiben in den Akten. Laut Aktenvermerk sind Gerichtsgebühren gezahlt worden. Es ist nicht angegeben, in welcher Höhe dies geschehen ist. Laut der offiziellen Gerichtsgebühren-Liste fallen für die unterschiedlichen Prozesshandlungen jedoch jeweils nur geringe Gebühren an, z.b. sind dies für die Erlangung der Index Nummer US$ 210, für den Klageantrag US$ 95, für weitere Prozessanträge jeweils US$ 45. Die von McCarthy gezahlten Gebühren für die vorgenommenen Prozesshandlungen in allen mir bekannten Klagen dürften sich auf maximal wenige US$ 1000 belaufen. Wofür wollen Najadi und McCarthy dann die US$ 500.000 Spendenmittel, um die sie bitten? Für „Legal Fees“ (zu deutsch: Rechtsanwaltsgebühren) von „Lawyers“ (zu deutsch: Anwälte), wie Najadi in seinem unterstehenden Post schreibt, die aber gar keine Schriftsätze für ihre Mandanten verfassen? Oder gibt es noch andere Klagen, die die beiden „successfully“ (zu deutsch erfolgreich) in New York betreiben? Wenn ja, warum zitiert Najadi dann nicht deren Index-Nummern? Unsere Recherche hat keine weiteren Klagen als die schon bekannten ergeben.

Falls es beauftrage Anwälte gibt, lassen diese ihre Mandanten in der Kommunikation mit dem Gericht jedenfalls ganz schön im Regen stehen.

Die prozessleitenden Anträge hat McCarthy, die laut Eigenaussage in den Gerichtsakten zertifizierte Übersetzerin juristischer Texte Spanisch-Englisch ist, nämlich sämtlich handschriftlich auf Formblättern gestellt. Teilweise ist die Handschrift schwer zu lesen.

Bei der Klage zur Index-Nummer 100197/2023 führt McCarthy zu dem Punkt „Beschreiben Sie, worum Sie das Gericht ersuchen“ wörtlich aus: „(Festzustellen, Ergänzung der Redaktion) ob Pfizer Inc. gegen die Gesetze der Vereinigten Staaten verstoßen hat, und die FDA über die Verstöße von Pfizer im Vereinigten Königreich und in der Schweiz zu informieren, wo ihr Produkt als „diese Impfung ist sicher und von sehr hoher Qualität“ beworben wird (Twitter André Simonazzi@BrSprecher, Alain Berset 6/15/21 – Corona-Impfstoff ist wirksam)…. Diesem Antrag sollte stattgegeben werden, da Pfizer damit gegen Bundesverordnungen verstößt und die Impfpässe einen Verstoß gegen die US-Bundesverordnungen darstellen, da der Zweck der Pässe darin besteht, ungeimpfte Bürger einzuschränken und somit den Impfstoff (COVID-19) verbindlich vorzuschreiben, den Impfstoff COVID-19 der Pfizer Inc. verbindlich vorzuschreiben, während Pfizer ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in New York (Bundesstaat) ist und somit die Impfpflicht mit Pfizer einen Verstoß gegen Bundesverordnungen/Staatsverordnungen darstellt, da nur CMS-Mitarbeiter sich impfen lassen müssen (Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Anm. der Redaktion).“ Die von McCarthy in dem eilig ausgefüllt wirkenden Formblatt gewählten Formulierungen scheinen mehrere Argumentationsstränge in teils verwirrender Art und Weise miteinander zu verbinden.

An anderer Stelle in dem handschriftlichen Antragskonvolut erklärt McCarthy wörtlich, dass sie beantrage: „dass die Pfizer Inc. die Werbung für ihr Produkt, die aggressive Werbung, die falsche Werbung und die Massnahmen, die gegen die in den Vereinigten Staaten geltenden Bundesgerichtsbeschlüsse verstoßen, sowie gegen die beigefügten Beweise und die Verwaltungsentscheidung des PMCPA (dazu gleich mehr, Anm. der Redaktion), einstellt.“

Wo ist hier die Schadensersatzforderung für Najadi, um die es nach öffentlicher Darstellung der beiden Kläger doch angeblich geht?

Die Gerichtsakten bestehen ansonsten vor allem aus einer Anhäufung von Schriftsätzen aus anderen Gerichts- oder behördlichen Verfahren sowie einem Beschwerdevorgang bei einer Selbstregulationsstelle der Pharmaindustrie in England.

Eingereicht ist die Strafanzeige von Najadi in der Schweiz nebst Ergänzungsschreiben sowie Kommunikation mit der Schweizer Bundesanwaltschaft auf deutsch mit englischer und spanischer Übersetzung. Den größten Umfang in der Gerichtsakte zu Index-Nummer 100197/2023 nimmt die 301 Seiten starke Strafanzeige von Rechtsanwalt Philipp Kruse gegen die Swissmedic ein. Diese muss im Original von der Webseite www.corona-complaint.ch heruntergeladen worden sein, auf der die Kanzlei Kruse Law den Anzeigentext der Öffentlichkeit in DeepL-Übersetzung auf Englisch zur Verfügung gestellt hat.

Inhalt der Gerichtsakte der Klage 100197/2022 ist zudem eine Beschwerde von UsForThem, einer englischen Parallelorganisation von „Eltern stehen auf“ bei einer pharmaindustrieeigenen Mediationsstelle. UsforThem hatten erreicht, dass ein „von der Industrie ernannter Berufungsausschuss die ursprüngliche Feststellung der PMCPA “ bestätigt hatte, dass „Dr. Bourlas Äußerungen über die Impfung von 5- bis 11-Jährigen Werbeaussagen enthielten und in Bezug auf die Sicherheit der Impfung dieser Altersgruppe sowohl irreführend als auch unzureichend begründet waren“.

Die PMCPA, die ausgeschrieben „The Prescription Medicines Code of Practice Authority“ heisst, zu deutsch „Die Behörde für den Verhaltenskodex für verschreibungspflichtige Arzneimittel“, ist eine privatwirtschaftliche Selbstregulierungsorganisation des Verbands der britischen pharmazeutischen Industrie (Association of the British Pharmaceutical Industry, ABPI), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wales.

McCarthy bezeichnet die PMCPA in ihrer Klage als „Administrative Agency“ also „Verwaltungsbehörde“ und scheint der Fehlvorstellung aufgesessen zu sein, dass die privatwirtschaftliche Pharmalobby-Organisation Teil der britischen Exekutive ist.

UsForThem beklagen demgemäss in ihrer Analyse des erwirkten Beschlusses, dass die zutreffende Feststellung des Industrieverbandes zu den erfolgten Fehlinformationen zur Kinderimpfung in England letztlich keinerlei rechtliche Tragweite für Pfizer entfalte. Allenfalls ein geringes Entgelt für die Durchführung des Beschwerdevorganges bei der PMCPA sei von Pfizer zu tragen.

Ein unmittelbarer Bezug des Gesamtvorgangs UsForThem bei der PMCPA zu dem öffentlich geäußerten Klageanliegen von Najadi, Schadensersatz für sich selbst – und nicht etwa für ein Kind – in den USA zu erlangen, drängt sich nicht auf.

Bei einer realistischen Klage von Najadi wegen Schadensersatzansprüchen in den USA gälte es eine Vielzahl von rechtlichen Hürden zu überwinden: Ist Najadi als Schweizer und britischer Bürger überhaupt in den USA klagebefugt? Kann er erfolgreich einen Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft in den USA vornehmen oder ist er eventuell gehalten, sich an die Schweizer Tochtergesellschaft zu wenden? Kann er eine Kausalität seiner Schäden mit den verabreichten Impfdosen belegen? Passen seine Schäden zum Schadpotential der sogenannten „Impfungen“? Zu all dem ist nichts vorgetragen.

Die einzige Stelle, an der sich Angaben zu möglichen durch die Impfung erlittenen eigenen Schäden von Najadi finden ist die beigefügte Strafanzeige gegen Alain Berset in der Schweiz. Najadi schreibt darin: „Da die fraglichen Substanzen auch Lipid-Nanopartikel enthalten, die international offiziell als Gift eingestuft sind international als giftige Substanz eingestuft sind, ist auch der Beweis erbracht, dass die Körperverletzung an mir und an zahlreichen Schweizerinnen und Schweizern qualifiziert mit einem Gift erfolgt ist…. Erschwerend und für mich psychisch sehr belastend ist die Tatsache, dass die Berichterstattung in den verfügbaren Medien über schwere Nebenwirkungen und über die Beeinträchtigung des Immunsystems durch die COVID-19-Impfung täglich zunimmt. So konnte ich aus Sorge um meine eigene Gesundheit und um die meiner Frau und meiner Mutter seit Wochen nicht mehr ruhig schlafen… Eine weitere Quelle ernsthafter Besorgnis sind für mich die Beweise für schädliche Wirkungen, die in der Strafanzeige von sechs Geschädigten gegen Swissmedic, die am 14. November 2022 veröffentlicht wurde, wie bereits erwähnt, öffentlich zugänglich sind. Die Berichte der Geschädigten sind bei der Bundesanwaltschaft leicht zugänglich unter: www.corona-anzeige.ch„. Unter dem Stichwort „Vorbehalt von Schadenersatz und Genugtuung“ ergänzt Najadi: „Sollte ich oder meine Frau oder meine Mutter in Zukunft einen tatsächlichen körperlichen Schaden erleiden, der auf die Injektion mit dem Impfstoff Covid-19 von Pfizer (Präparat BioNTech) zurückzuführen ist, behalte ich mir ausdrücklich alle Rechte auf Schadenersatz und Genugtuung vor.“

Dies klingt, als habe Najadi bis zum Einreichungsdatum der US-Klage bis auf (mehr als verständliche) Sorgen und den Schlafmangel noch keine nachweisbaren Schäden durch die drei ihm applizierten „Impf“dosen erlitten. Die öffentlichen Äußerungen von Najadi hatten mir den Eindruck vermittelt, dass er bereits jetzt sehr manifeste körperliche Schädigungen zu beklagen habe. Es wäre ja sehr erfreulich, wenn es nun doch noch keine schweren Impffolgen bei Najadi geben sollte. Es könnte in diesem Fall aber sein, dass man sich juristisch an dem klaren Kausalitätsnachweis die Zähne ausbeisst, dies insbesondere angesichts der ja weiterhin unkritischen Haltung der allermeisten Richter gegenüber der Wirksamkeit und Nebenwirkungsfreiheit der „Impfungen“

Was lässt sich nun über die Erfolgsaussichten der Klagen sagen?

McCarthy hat in eigener Sache bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen die Pfizer Inc. geklagt. Auch damals war sie ohne anwaltliche Vertretung. In der Klage macht sie zum Gegenstand, dass die Pfizer Inc. eine Anordnung des Obersten Gerichtshofs von Panama missachte, indem sie sich weigere, den COVID 19 „Impfstoff“ in Panama zurückzurufen. Diese Klage wurde von der zuständigen Richterin mit ausserordentlich klaren Worten als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Mit so scharfen Worten, dass eine US-amerikanische Rechtsanwaltskollegin meinte, eine derartig deutliche Zurückweisung eines Klageansinnens habe sie in den vielen Jahren ihres anwaltlichen Praktizierens noch nie gesehen. Die Richterin Katherine Polk Failla schreibt in ihrer Entscheidung vom 14. November 2022 : „Eine Klage ist leichtfertig (also rechtsmissbräuchlich, Anm. der Redaktion), wenn sie „weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine vertretbare Grundlage hat“…. siehe auch Denton v. Hernandez, 504 U.S. 25, 32-33 (1992) (mit der Anmerkung, dass „die Feststellung der faktischen Leichtfertigkeit angemessen ist, wenn die behaupteten Tatsachen das Niveau des Irrationalen oder des gänzlich Unglaublichen erreichen“); … Bezirksgerichte räumen einem Pro-se-Kläger (Kläger ohne anwaltliche Vertretung, Anm. der Redaktion) in der Regel die Möglichkeit ein, eine Klage zu ändern, um ihre Mängel zu beheben, aber eine Erlaubnis zur Änderung ist nicht erforderlich, wenn sie aussichtslos wäre…. Da die Mängel in der Klage der Klägerin nicht durch eine Änderung geheilt werden können, lehnt das Gericht es ab, der Klägerin die Erlaubnis zur Änderung zu erteilen und weist die Klage als leichtfertig ab.“

Die Richterin führt aus: „Um das Erfordernis der Klagebefugnis zu erfüllen, „muss ein Kläger eine Verletzung in der Sache nachweisen – [ihr] Schriftsatz und der Beweis, dass [sie] die „Verletzung eines gesetzlich geschützten Interesses“ erlitten hat, die „konkret und spezifiziert“ ist und die „den Kläger in einer persönlichen und individuellen Weise betrifft“…. Im Allgemeinen muss eine tatsächliche Verletzung „konkret und spezifiziert und tatsächlich oder unmittelbar bevorstehend sein, nicht mutmaßlich oder hypothetisch…. In ihrer Klage erklärt die Klägerin nicht, welchen Schaden sie infolge des angeblichen Verhaltens des Beklagten erlitten hat.“

In ihrer Schlussbemerkung verwehrt sich Richterin Polk Fialla hinsichtlich der Klage sogar noch gegen mögliche Rechtsmittel. Sie schreibt: „Das Gericht bescheinigt gemäß 28 U.S.C. § 1915(a)(3), dass ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht in gutem Glauben eingelegt werden würde, und verweigert daher den Status als in forma pauperis für die Zwecke eines Rechtsmittels. Vgl. Coppedge v. United States, 369 U.S. 438, 444-45 (1962) (Feststellung, dass ein Berufungskläger guten Glaubens ist, wenn er die Überprüfung einer nicht rechtsmissbräuchlichen Angelegenheit anstrebt). Der Gerichtsschreiber wird angewiesen, alle anhängigen Anträge zu beenden, alle verbleibenden Termine zu vertagen und diesen Fall zu schließen.“

Als McCarthy gleichwohl Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss einlegt, findet sich der Vermerk vom 13. Dezember 2022 im elektronischen Register des New Yorker Supreme Courts: „Die ergänzenden Erklärungen der Klägerin, von denen sich viele nicht auf die in der Klage enthaltenen Behauptungen zu beziehen scheinen… , ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass dieser Fall unseriös ist und dass der Klägerin die Klagebefugnis fehlt. In jedem Fall scheint die Klägerin jetzt anzudeuten, dass sie ihre Klage in dieser Angelegenheit „zurückziehen“ möchte, obwohl das Gericht diesen Fall bereits abgewiesen hat. Dementsprechend bleibt dieser Fall geschlossen. Das Gericht wird keine weiteren Schreiben der Klägerin berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit den in der Klage erhobenen Vorwürfen stehen.“

Inzwischen befindet sich der Vorgang vor dem zuständigen Berufungsgerichtshof, dem Second Circuit U.S. Court of Appeals. Die Berufungsklägerin McCarthy ist weiterhin nicht anwaltlich vertreten. Bemerkenswert ist, dass gerichtlicherseits inzwischen sogar Strafen angedroht sind, für den Fall, dass die Klägerin versuchen sollte, die als „rechtsmissbräuchlich“ abgewiesenen Anträge mit Rechtsmitteln weiterzuverfolgen oder die Angelegenheit sonst wie wieder aufzugreifen.

Die am 4. November 2022 eingereichte Klage 101048/2022 hat erneut das Thema Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Panama zum Gegenstand, das von der Richterin Polk Fialla so empört zurückgewiesen wurde. Hier fragt sich, ob überhaupt erneut in gleicher Sache geklagt werden kann. In Deutschland wäre dies nicht möglich. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Panama ist der Klage nicht beigefügt, obgleich sie als Anlage A aufgelistet ist. Richterin Polk Fialla hatte in ihrer Entscheidungsbegründung ausgeführt, dass das Urteil aus Panama das Gegenteil von dem belege, was McCarthy behauptet habe. Zur abschliessenden Klärung, ob die Fälle tatsächlich identisch sind, müsste nun Einsicht genommen werden in die Gerichtsakte des abgewiesenen Klageansinnens vom Southern District. Unabhängig von der Frage, welche Entscheidung aus Panama nun genau Klagegegenstand ist, trägt McCarthy aber erneut keinen eigenen von Pfizer verursachten Schaden vor, so dass auch diese Klage anhand der von Richterin Polk Fialla dargelegten Kriterien zurückzuweisen sein dürfte. Najadi, das ist festzuhalten, ist gar nicht erst Teil dieser Klage.

Da damit auch in den Klagen 100197/2023 und 101048/2022 die Klagebefugnis fraglich ist und jeweils kein die Haftung der Pfizer Inc. konkret erkennbar werdender Sachvortrag erfolgt ist, steht zu befürchten, dass die neuen Klagen auch als unbegründet, möglicherweise bereits als unzulässig abgewiesen werden.

Am 2. Mai 2023 habe ich den Artikel „Herr Najadi, ich habe Fragen“ veröffentlicht mit der Bitte um nähere Informationen bezüglich der juristischen Aktivitäten von Najadi in der Schweiz und in den USA.

Gleich am nächsten Tag hat Najadi via Twitter-Nachricht bestätigt, dass die Strafanzeige in der Schweiz entgegen seiner vorhergehenden Darstellung tatsächlich nicht verfolgt wird, sondern zwischenzeitlich eine Nichtannahme-Entscheidung der Bundesanwaltschaft vorliegt. In einem Artikel bei Zentralplus vom 3. Mai 2023 liess er dann verlautbaren, dass er beim Bundesgericht in die Berufung gehen wolle. Der Artikel dürfte die juristischen Aktivitäten von Najadi in der Schweiz verkürzt wiedergeben. Najadi müßte zunächst bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (nicht des Bundesgerichts) eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht haben. Das Bundesstrafgericht ist in der Schweiz die zuständige erste Instanz für Strafverfahren gegen Magistratspersonen der Eidgenossenschaft. Um in Berufung gehen zu können, müßte inzwischen ein weiterer ablehnender Entscheid – diesmal des erstinstanzlich zuständigen Bundesstrafgericht – vorliegen. Die zweite Instanz wäre dann in der Tat das Bundesgericht. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

In einer Mail vom 8. Mai 2022, bei der McCarthy mich in cc nimmt, fordert sie den Empfänger auf, eine Unterlassungsverfügung gegen mich wegen meiner Fragen zu den angeblich „aus gutem Grund versiegelten“ Klagen in den USA zu erwirken. Sie teilt mit, meine Presseanfrage an das US-Aussenministerium weitergeleitet und einen Anwalt in Israel beauftragt zu haben. Sollen mit solchen Mitteilungen weitere Recherchen in der Sache verhindert werden? Glaubt McCarthy selbst so intensiv an das, was sie öffentlich verkündet – bereits eingetretener Erfolg der Klagen in New York, Kausalität der Klagen für die Aufhebung der Massnahmen in den USA durch Joe Biden etc. – dass ihr dies den klaren Blick auf die Fakten verstellt? Geht es Najadi ebenso?

Es erstaunt, dass der bekannte Filmemacher („Grounding – die letzten Tage der Swiss Air“) und ehemalige Investmentbanker Najadi, der Sohn des ermordeten Schweizer Unternehmers und Politikers Hussain Najadi, in einen derart unseriösen juristischen Vorgang verstrickt ist, für den er auch noch intensiv Spenden einzuwerben sucht. Laut der Handelszeitung arbeitete Pascal Najadi in diversen Firmen, so etwa zusammen mit Paul Dennison in der Investment Advisors Zurich AG (IAZ AG) sowie im Management der von seinem Vater gegründeten international operierenden AIAK-Gruppe. Müßte er vor diesem Hintergrund nicht genau wissen, wie sich solide geführte Rechtsstreitigkeiten darstellen? Warum läßt er sich mit seinem rechtlichen Anliegen in New York nicht von Anwälten vertreten sondern von der Privatperson Ana McCarthy?

Über McCarthy ist aktuell wenig bekannt. Sie ist von Najadi zunächst (unzutreffend) als erfolgreiche US-amerikanische Rechtsanwältin präsentiert worden, dann wurde sie als juristisches Wunderkind gehandelt, das schon in jungen Jahren an der Verfassung Panamas mitgeschrieben haben will. In einem Twitter-Podcast hat sie mitgeteilt, auch in Panama keine Lizenz als Rechtsanwältin zu besitzen. Wie erwähnt, ist sie laut Selbstdarstellung in den Gerichtsakten wohl als Übersetzerin juristischer Texte lizensiert. In Twitter-Posts spricht sie von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem ehemaligen Präsidenten von Panama. Sie erwähnt des weiteren, dass ihre Familie in die Odebrecht-Affäre, einen großen Korruptionsskandal um den Bauunternehmer Odebrecht in Brasilien verwickelt gewesen und dort um große Vermögenswerte gebracht worden sei. Ob diese Behauptungen stimmen, vermag ich nicht zu beurteilen.

Offenbar ist McCarthy allerdings auch schon vor der Corona-Krise und unabhängig von massnahmenkritischen Themen mit rechtsmissbräuchlichen klägerischen Aktivitäten in den USA aufgefallen. Im Jahr 2019 wird eine im New Yorker Eastern District Court nach dem bekannten Muster von ihr selbst ohne anwaltliche Unterstützung und handschriftlich auf Formularblättern erhobene Klage, die diesmal gegen die Republik Panama gerichtet ist, vom zuständigen Richter William Francis Kuntz II. auch schon als „frivolous“, also rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der Richter schreibt: „Die vagen und schlussfolgernden Behauptungen der Klägerin über konfiszierte Vermögenswerte in den Jahren 1941-1951 und die Zerstörung von Eigentum in den Jahren 2013 und 2019 reichen nicht aus, um eine völkerrechtswidrige „Entnahme“ nachzuweisen…. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht nachweisen, dass das nicht näher bezeichnete Eigentum entweder (1) in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit einer von Panama in den Vereinigten Staaten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit vorhanden ist oder (2) im Eigentum einer Behörde oder Einrichtung Panamas steht, die in den Vereinigten Staaten gewerblich tätig ist, oder von dieser betrieben wird.“

In einem weiteren Rechtsstreit am New Yorker Eastern District Court vom 2. Dezember 2022, in dem es um Schadensersatzansprüche gegen diverse beklagten Personen wegen des angeblichen Entzugs von Ländereien in Panama ging, hat McCarthy vergeblich versucht, die Akten „versiegeln“ zu lassen. Zum Prozessverlauf ist vermerkt: „Die Pro-se-Klägerin bringt keine Argumente vor, um ihren Antrag auf Versiegelung des Falles zu unterstützen. Bei großzügiger Auslegung der Behauptungen der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin befürchtet, dass die Klage ihre Sicherheit und die ihrer Familie gefährden könnte. Diese Behauptung ist zu spekulativ, um die große Bedeutung des öffentlichen Zugangs zu Gerichtsdokumenten zu überwinden“. Am 24. März 2023 wird auch dieser Rechtsstreit von der Richterin Ann M. Donnelly final abgewiesen mit dem Bemerken „Das Gericht bescheinigt gemäß 28 U.S.C. § 1915(a)(3), dass ein Rechtsmittel nicht in gutem Glauben eingelegt werden würde, da es keine nicht-rechtsmissbräuchlichen Punkte gibt, die angefochten werden können.“

Was ist hier bloss los? Könnte Najadi einer möglicherweise querulatorischen Dauerklägerin auf den Leim gegangen sein, die ihm Erfolgsaussichten in den USA vorgegaukelt hat? Wenn ja, wie war dies möglich vor dem Hintergrund seiner Geschäftserfahrung? Oder wirken die beiden in der Absicht, Spenden für ein Irgendwas oder eher Nichts an juristischer Aktivität in den USA zu attrahieren, kollusiv zusammen? Oder gefallen sie sich einfach in der Rolle, mit Klagen und Strafanzeigen scheinbar die Geschicke der Welt bestimmen zu können (Beendigung der Massnahmen in der Schweiz, England, den USA durch die Schweizer Strafanzeige und/oder die New Yorker Klagen)?

Mir scheint, dass die ungleichen Kampfgenossen Najadi und McCarthy sich da in jedem Fall in etwas verrannt haben, ob in böser Absicht oder in Naivität wird sich noch zeigen.

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